Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG)
Abkürzung
PStG
ERSTER TEIL
PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG
Abschnitt
Personenstandsbücher
Zweck
§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
Abkürzung
PStG
ERSTER TEIL
PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG
Abschnitt
Personenstandsbücher
Zweck
§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
Örtlichkeitsgrundsatz
§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft
einen österreichischen Staatsbürger;
einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
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PStG
Örtlichkeitsgrundsatz
§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft
einen österreichischen Staatsbürger;
einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
Arten der Personenstandsbücher
§ 3. Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen. Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.
Abkürzung
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Arten der Personenstandsbücher
§ 3. (1) Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§ 26a bis 26c), zu führen.
(3) Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung oder des Todes.
(2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.
(4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
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Örtliche Zuständigkeit
§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder des Todes.
(2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.
(4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten
§ 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.
(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind.
Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten
§ 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.
(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres von der Personenstandsbehörde aufzubewahren und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde verbleiben, wenn sie nicht in demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren im Sinn der ÖNORMEN B 3800 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen'' vom 1. März 1990 und B 3850 „Brandschutztüren'' vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes aufbewahrt werden.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter Personen zu achten.
Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten
§ 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.
(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres von der Personenstandsbehörde aufzubewahren und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde verbleiben, wenn sie nicht in demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren im Sinn der ÖNORMEN B 3800 “Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen” vom 1. März 1990 und B 3850 “Brandschutztüren” vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes aufbewahrt werden.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter Personen zu achten.
Abkürzung
PStG
Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten
§ 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.
(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 45), gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres von der Personenstandsbehörde aufzubewahren und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde verbleiben, wenn sie nicht in demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren im Sinn der ÖNORMEN B 3800 “Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen” vom 1. März 1990 und B 3850 “Brandschutztüren” vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes aufbewahrt werden.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter Personen zu achten.
Verlust der Bücher und Akten
§ 6. (1) Sind ein Personenstandsbuch oder ein Sammelakt in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Personenstandsbuch (einen neuen Sammelakt) anzulegen.
(2) Ist sowohl das Personenstandsbuch, in dem ein Personenstandsfall eingetragen war, als auch der dazugehörige Sammelakt in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.
Automatisationsunterstützter Datenverkehr und Mikroverfilmung
§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Personenstandsbehörde für deren Amtsbereich durch Verordnung anzuordnen
die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten durch automatisationsunterstützten Datenverkehr,
Erleichterungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Sammelakten durch Mikroverfilmung oder ähnliche Verfahren.
(2) Auf die nach Abs. 1 Z 1 hergestellten Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4, auf die nach Abs. 1 Z 2 aufbewahrten Sammelakten § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 Z 1 nicht berührt.
Automatisationsunterstützter Datenverkehr und Mikroverfilmung
§ 7. (1) Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 nicht berührt.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 7. (1) Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 nicht berührt.
Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher
Arten der Eintragung
§ 8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung und den Tod.
(3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
(4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO.
Abkürzung
PStG
Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher
Arten der Eintragung
§ 8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.
(3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
(4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO.
Grundlage der Eintragung
§ 9. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hiezu sind Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist in der Eintragung darauf hinzuweisen.
(3) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
(4) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 18 oder § 27 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
Nähere Angaben
§ 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
Nähere Angaben
§ 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiter ist anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
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Nähere Angaben
§ 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiter ist anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Akademische Grade, sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
Personennamen
§ 11. (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
(2) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
(3) Ist für den Familiennamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Vornamen) abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname (Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört.
(4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.
(5) Die Eintragung des Personennamens nach Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13 Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
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Personennamen
§ 11. (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
(2) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
(3) Ist für den Familiennamen oder den Nachnamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Nachnamen, Vornamen) abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname (Nachname, Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört.
(4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.
(5) Die Eintragung des Personennamens nach Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens, des Nachnamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13 Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
Abschluß der Eintragung
§ 12. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2) abzuschließen.
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Abschluß der Eintragung
§ 12. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Beamten abzuschließen.
Veränderung von Beurkundungen
§ 13. (1) Werden Eintragungen vor ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) durch Zusätze und Streichungen verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.
(2) Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 16 durch einen Vermerk verändert werden.
Ergänzung
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Beurkundung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
Berichtigung
§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen
offenkundige Schreibfehler;
Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.
(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.
(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.
(7) Parteien sind
die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.
Abkürzung
PStG
Berichtigung
§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen
offenkundige Schreibfehler;
Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
5a. im Partnerschaftsbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Partnerschaftswerber sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.
(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.
(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.
(7) Parteien sind
die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.
§ 16. Die Personenstandsbehörde hat eine Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
Veränderung von Hinweisen
§ 17. Die Personenstandsbehörde hat einen unvollständigen oder unrichtigen Hinweis zu ergänzen, zu berichtigen oder zu ändern.
Abschnitt
Geburtenbuch
Anzeige der Geburt
§ 18. (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen.
Abschnitt
Geburtenbuch
Anzeige der Geburt
§ 18. (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen.
Inhalt der Eintragung
§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
der Familienname und die Vornamen des Kindes;
der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
das Geschlecht des Kindes;
die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.
Inhalt der Eintragung
§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
der Familienname und die Vornamen des Kindes;
der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
das Geschlecht des Kindes;
die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.
Abkürzung
PStG
Inhalt der Eintragung
§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
der Familienname und die Vornamen des Kindes;
der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
das Geschlecht des Kindes;
die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.
Personen ungeklärter Herkunft
§ 20. (1) Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 51 abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat
den Familiennamen und den Vornamen;
den Tag und den Ort der Geburt;
das Geschlecht.
(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
Vornamensgebung
§ 21. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, daß der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 2 Abs. 2 genannten Personenkreises muß zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
Vermerke
§ 22. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist und sich die Wirkung der Feststellung oder Änderung auf das Kind erstreckt.
(2) Aus der Eintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(3) Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang mit einer Ehe des Kindes werden nicht eingetragen.
(4) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Elternteiles zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Elternteiles einzutragen.
Vermerke
§ 22. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist und sich die Wirkung der Änderung auf das Kind erstreckt.
(2) Aus der Eintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(3) Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang mit einer Ehe des Kindes werden nicht eingetragen.
(4) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Elternteiles zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Elternteiles einzutragen.
§ 22a. (1) Ein Vermerk ist auch auf Antrag einzutragen, wenn der Vor- oder Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist.
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.
Hinweise
§ 23. Als Hinweise sind einzutragen
die Eheschließung der Eltern;
die Staatsangehörigkeit des Kindes;
jede Eheschließung des Kindes;
der Tod des Kindes;
jede Änderung der Staatsangehörigkeit.
Abkürzung
PStG
Hinweise
§ 23. Als Hinweise sind einzutragen
die Eheschließung der Eltern;
die Staatsangehörigkeit des Kindes;
jede Eheschließung des Kindes;
3a. jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;
der Tod des Kindes;
jede Änderung der Staatsangehörigkeit.
Abschnitt
Ehebuch
Inhalt der Eintragung
§ 24. (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.
(2) In das Ehebuch sind einzutragen
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;
der Ausspruch des Standesbeamten;
der Tag und der Ort der Eheschließung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen sowie ihr Wohnort;
Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres Familiennamens;
die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben.
(3) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Abschnitt
Ehebuch
Inhalt der Eintragung
§ 24. (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.
(2) In das Ehebuch sind einzutragen
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;
der Ausspruch des Standesbeamten;
der Tag und der Ort der Eheschließung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen sowie ihr Wohnort;
Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten, über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens und über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.
(3) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Vermerke
§ 25. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.
(2) Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen, wenn er einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe oder einen Vorgang betrifft, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.
(3) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.
Vermerke
§ 25. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.
(2) Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen
über einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung oder
über einen Vorgang, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.
(3) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.
Hinweise
§ 26. Als Hinweise sind einzutragen
die Staatsangehörigkeit der Verlobten;
die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des (der) Ehegatten;
jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
Abkürzung
PStG
Hinweise
§ 26. Als Hinweise sind einzutragen
die Staatsangehörigkeit der Verlobten;
die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des (der) Ehegatten;
2a. die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
Abkürzung
PStG
4a. Abschnitt
Partnerschaftsbuch
Inhalt der Eintragung
§ 26a. (1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs. 2 EPG).
(2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen
die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.
(3) Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.
Abkürzung
PStG
Vermerke
§ 26b. Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt.
Abkürzung
PStG
Hinweise
§ 26c. Als Hinweise sind einzutragen
die Staatsangehörigkeit der Partnerschaftswerber;
die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partner;
die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
jede Änderung der Staatsangehörigkeit der eingetragenen Partner.
Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntzugeben.
Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntzugeben.
Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.
Abkürzung
PStG
Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner ;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekanntgegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) 1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.
Abkürzung
PStG
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen
der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) 1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.
Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
der (mutmaßliche) Tag des Todes;
das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.
Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
der (mutmaßliche) Tag des Todes;
das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.
Abkürzung
PStG
Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
der (mutmaßliche) Tag des Todes;
das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.
§ 30. Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in das Buch für Todeserklärungen einzutragen
die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war;
die Staatsangehörigkeit.
Abkürzung
PStG
§ 30. Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in das Buch für Todeserklärungen einzutragen
die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war;
1a. die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
die Staatsangehörigkeit.
Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
Geburtsurkunden;
Heiratsurkunden;
Sterbeurkunden.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.
Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
Geburtsurkunden;
Heiratsurkunden;
Urkunden über Todesfälle.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.
Abkürzung
PStG
Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
Geburtsurkunden;
Heiratsurkunden;
Urkunden über Todesfälle.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.
Berücksichtigung von Veränderungen
§ 32. (1) Ist eine Eintragung berichtigt worden, sind in der Urkunde nur die sich aus der Berichtigung ergebenden Tatsachen anzuführen.
(2) Das gleiche gilt, wenn sich aus der Eintragung ergibt, daß der Personenstand einer Person, die in der Urkunde anzuführen ist, mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt worden ist, oder daß sich der Personenstand einer solchen Person oder ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft geändert hat.
(3) Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk ergeben, sind nur in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 3 anzuführen.
Geburtsurkunde
§ 33. (1) Die Geburtsurkunde hat die in § 19 vorgesehenen Angaben mit Ausnahme jener über den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern zu enthalten.
(2) Als Familienname des Kindes ist dessen Geschlechtsname anzuführen.
(3) Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter) allein angenommen worden, ist die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach § 182 Abs. 2 ABGB aufrechtgeblieben sind.
(4) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 19 Z 1 bis 3 enthält.
Heiratsurkunde
§ 34. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten
die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
den Tag und den Ort der Eheschließung;
an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe und damit im Zusammenhang stehende namensrechtliche Vorgänge.
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Heiratsurkunde
§ 34. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten
die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
den Tag und den Ort der Eheschließung;
an der für Vermerke vorgesehenen Stelle
Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz,
die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder,
die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe,
namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung.
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Abkürzung
PStG
Partnerschaftsurkunde
§ 34a. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten
die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;
an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.
Sterbeurkunde
§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist und für tot geborene Kinder wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.
Urkunden über Todesfälle
§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 28 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.
Urkunden über Todesfälle
§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 28 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.
Abschriften
§ 36. Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1946, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.
Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern
Einsicht und Ausstellung von Urkunden
§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 259 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das ehemündige Wahlkind beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.
(3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern
Einsicht und Ausstellung von Urkunden
§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.
(3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
Abkürzung
PStG
Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern
Einsicht und Ausstellung von Urkunden
§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.
(3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
Mitteilungen
§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Behörden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an dieses Amt bekanntgegeben werden.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungen
§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Behörden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes BGBl. Nr. 310/1994 (HebG), und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an dieses Amt bekanntgegeben werden.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungen
§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit ermittelt, hat dieses unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn beide Drittstaatsangehörigen ausschließlich als Reisende in Österreich aufhältig sind; Reisende in diesem Sinn ist jede Person, die in Österreich nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und als Tourist Österreich nur vorübergehend aufsucht.
(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(4) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle zu erstellen. Die Mitteilungspflicht gegenüber der Statistik Österreich schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an diese Stelle bekannt gegeben werden.
Abkürzung
PStG
Mitteilungen
§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ermittelt, hat dieses unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist.
(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(4) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Sterbefälle zu erstellen. Die Mitteilungspflicht gegenüber der Statistik Österreich schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an diese Stelle bekannt gegeben werden.
Abschnitt
Altmatriken
Aufbewahrung und Fortführung
§ 39. (1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.
(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.
Ausstellung von Urkunden
§ 40. (1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 39) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden Vordrucke zu benützen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
(3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
Anwendung der allgemeinen Vorschriften
§ 41. (1) Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese, auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Personenstandsfall ist auch dann von der Personenstandsbehörde nach § 6 Abs. 2 einzutragen, wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen war.
(3) Eintragungen in Altmatriken, die sich auf verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu verändern (§ 8 Abs. 3), wenn dies zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person erforderlich ist.
(4) Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.
(5) Vermerke (§ 13 Abs. 2) sind, soweit in den Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen ist, an dieser Stelle einzutragen.
(6) Werden die im Abs. 1 angeführten Aufgaben von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich die Altmatriken geführt werden,
die Anordnung der Eintragung von Vermerken (§ 13 Abs. 2) auf Grund von Entscheidungen ausländischer Behörden;
die Entscheidung über Begehren, über die bei Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde ein Bescheid zu erlassen wäre.
(7) Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde (vom Österreichischen Staatsarchiv) fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).
(8) Gegen Bescheide, die das Österreichische Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS
Ermittlung der Ehefähigkeit
§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Abkürzung
PStG
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Erklärungen und Nachweise
§ 43. (1) Die Verlobten haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, daß sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Abkürzung
PStG
Erklärungen und Nachweise
§ 43. (1) Die Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Mündliche Verhandlung
§ 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
Abkürzung
PStG
Mündliche Verhandlung
§ 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.
(2) Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
Ehefähigkeitszeugnis
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