Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985)
Abkürzung
StbG
§ 2. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 1 ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. III lit. A)
Artikel II (Zu § 14)
Ist ein Fremder nach den im § 14 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 angeführten Gesetzesstellen rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 14 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 weiterhin anzuwenden; sie lautet:
„§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:
§§ 58, 60, 61, 65, 67, 68, 69, 73, 76, 78, 80, 81, 90 und 92 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, §§ 1, 2, 4, 5, 10, 11 und 17 des Bundesgesetzes zum Schutz des Staates (Staatsschutzgesetz), BGBl. Nr. 223/1936, § 1 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung staatsfeindlicher Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935, §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947; (BGBl. Nr. 250/1965, § 14 Abs. 1 Z 3)“
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 1)
Artikel III (Zu § 15)
§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet:
„§ 15. Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist;
(BGBl. Nr. 250/1965, § 15 lit. b)“
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 2)
Artikel IV
Mit der Vollziehung der Art. I bis III sind betraut:
soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
des Art. I § 2 der Bundesminister für Finanzen, sonst
der Bundesminister für Inneres;
soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. IV; BGBl. Nr. 170/1983, Art. V Z 1 lit. d und e sowie Z 2; BGBl. Nr. 202/1985, Art. IV)
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