Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-07-31
Letzte Aktualisierung 2026-09-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 292

BGBl. Nr. 311/1985

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c)

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat.

(2) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2.

er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a)

ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b)

eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c)

die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

Abkürzung

StbG

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2.

er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a)

ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b)

eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c)

die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

Abkürzung

StbG

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2.

er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a)

ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b)

eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c)

die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Abkürzung

StbG

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.

sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.

der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.

mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.

diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)

2.

er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.

er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.

die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2.

er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a)

ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b)

eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c)

die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren zu deren Entzug eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

§ 11b. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.

(2) Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

(3) Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist oder

b)

durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat oder (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 6)

c)

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

d)

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 11)

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist oder

b)

durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder

c)

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

d)

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder

2.

durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder

3.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

4.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

3.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

3.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

3.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

3.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

Abkürzung

StbG

§ 12. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

3.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),

2.

dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,

3.

dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und

4.

ein Fall des § 7 nicht vorliegt.

Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

Abkürzung

StbG

§ 12. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1.

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a)

seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b)

seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2.

die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oder

3.

die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG),

2.

dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,

3.

dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und

4.

ein Fall des § 7 nicht vorliegt.

Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

§ 13. Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie

a)

einen Fremden geheiratet,

b)

gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

c)

während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2.

sie seither Fremder ist;

3.

die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4.

sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 12)

§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

a)

einen Fremden geheiratet,

b)

gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

c)

während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2.

er seither Fremder ist;

3.

die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4.

er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er

a)

einen Fremden geheiratet,

b)

gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder

c)

während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2.

er seither Fremder ist;

3.

die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4.

er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

1.

im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

2.

insgesamt mindestens zehn Jahre seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

3.

nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:

a)

§§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

b)

§§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;

c)

§ 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;

d)

§§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;

4.

weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 7)

5.

die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt. (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 7)

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 13 lit. b)

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

1.

im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

2.

insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

3.

nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:

a)

§§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

b)

§§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;

c)

§ 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;

d)

§§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;

4.

weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und

5.

die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.

Abkürzung

StbG

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

1.

im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

2.

insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

3.

nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:

a)

§§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

b)

§§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;

c)

§ 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;

d)

§§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;

4.

weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und

5.

die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.

Abkürzung

StbG

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

1.

im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

2.

insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

3.

nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:

a)

§§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

b)

§§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;

c)

§ 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;

d)

§§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;

4.

weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und

5.

die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.

§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 11a Z 4 lit. a, § 12 lit. a und b sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)

a)

ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;

b)

einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 8)

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 15)

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 3)

§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 11a Z 4 lit. a, § 12 Z 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)

a)

ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;

b)

einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 8)

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 15)

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 3)

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

1.

durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;

2.

durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;

3.

wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder

4.

wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

1.

durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß §§ 63 oder 67 FPG;

2.

durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;

3.

wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder

4.

wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

Abkürzung

StbG

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

1.

durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;

2.

durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;

3.

wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder

4.

wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

Abkürzung

StbG

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

1.

durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;

2.

durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;

3.

wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder

4.

wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 7 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

Abkürzung

StbG

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

1.

durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;

2.

durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen oder

3.

wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 7 Z 7, BGBl. I Nr. 39/2026)

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

2.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

3.

a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

b)

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen wird.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 16)

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

2.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

3.

a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

b)

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen wird.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

2.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

3.

a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

b)

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2.

zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b)

ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c)

dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;

3.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

4.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

5.

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2.

zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b)

ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c)

dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;

3.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

4.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

5.

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

Abkürzung

StbG

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