Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-10
Letzte Aktualisierung 2022-07-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 126
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, wird – hinsichtlich der §§ 2 und 32 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – verordnet:

Zu § 34 StbG

§ 1. Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

Zu § 19 StbG

§ 1. (1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Zu § 44 StbG

§ 2. (1) Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.

§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für den Zeitraum der letzten drei Jahre beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6.

In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft , Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft , Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.

erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6.

In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;

7.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a)

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b)

Goethe-Institut e.V.;

c)

Telc GmbH;

d)

Österreichischer Integrationsfonds;

8.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft , Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft , Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.

erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6.

In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;

7.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a)

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b)

Goethe-Institut e.V.;

c)

Telc GmbH;

d)

Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

8.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft , Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft , Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.

erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6.

In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;

7.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a)

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b)

Goethe-Institut e.V.;

c)

Telc GmbH;

d)

Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

8.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

Zu § 45 StbG

§ 3. (1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.

(2) Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

§ 3. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

Zu § 46 StbG

§ 4. (1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) auszufertigen; hiebei betrifft

Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(ohne Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG);

Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(mit Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG),

Anlage 3: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung (§ 25 Abs. 3 StbG);

Anlage 4: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des

Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung

der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 Abs. 4 StbG);

Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes

einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft

infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

Anlage 8: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG).

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.

Zu § 46 StbG

§ 4. (1) Die im folgenden angeführten

staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der

Anlagen 1 bis 8 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)

auszufertigen; hiebei betrifft

Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(ohne Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG);

Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(mit Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG),

Anlage 3: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung (§ 25 Abs. 3 StbG);

Anlage 4: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des

Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die

Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28

Abs. 4 StbG);

Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes

einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft

infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

Anlage 8: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG).

Anlage 8a: den Bescheid über den Wiedererwerb der

Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG idF

BGBl. Nr. 521/1993).

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 5 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten und ein Kind:

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten“ und der für den Ehegatten vorgesehenen Zeilen -

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Zu den §§ 22 und 23 StbG

§ 4. (1) Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

(2) Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich a4b und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (§ 23 Abs. 3 erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.

Zu den §§ 22 und 23 StbG

§ 4. Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

Zu § 50 StbG

§ 5. (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt wird, die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b). Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

Zu § 50 StbG

§ 5. (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsrevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, soweit bekannt, die Wohnanschrift. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

Zu § 34 StbG

§ 5. Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

§ 6. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)

Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;

b)

Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.

Zu § 44 StbG

§ 6. (1) Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.

§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu verwenden.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

Zu § 45 StbG

§ 7. (1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 63c Abs. 2 StbG zu verständigen.

(2) Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

§ 8. (1) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnen.

(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) gebunden ist.

Zu § 46 StbG

§ 8. (1) Die im Folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8a auszufertigen; hiebei betrifft

Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);
Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);
Anlage 3: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);
Anlage 4: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);
Anlage 5: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);
Anlage 6: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);
Anlage 7: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG);
Anlage 8: den Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG);
Anlage 8a: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (§ 59 StbG).

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Zu § 46 StbG

§ 8. (1) Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:

1.

Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

2.

Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

3.

Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);

4.

Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

5.

Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

6.

Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

7.

Anlage 8: Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG);

8.

Anlage 8a: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist;

9.

Anlage 8b: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß §§ 57, 64a Abs. 18 und 19 StbG.

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Zu § 46 StbG

§ 8. (1) Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:

1.

Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

2.

Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

3.

Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);

4.

Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

5.

Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

6.

Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

7.

Anlage 8: Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG);

8.

Anlage 8a: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist;

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Zu § 46 StbG

§ 8. (1) Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:

1.

Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

2.

Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

3.

Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);

4.

Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

5.

Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

6.

Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

7.

Anlage 8: Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG);

8.

Anlage 8a: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist;

(2) Für die Ausfertigung der Urkunden nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a dürfen nur durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen. Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:

Ersatz der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß § 17 Abs ....

Z ... auf das Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Zu § 46 StbG

§ 8. (1) Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:

1.

Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

2.

Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);

3.

Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);

4.

Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

5.

Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

6.

Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

7.

Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2020)

(2) Für die Ausfertigung der Urkunden nach dem Muster der Anlage 1, 2, 3, 5 und 7 dürfen nur durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen. Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.

(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:

1.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

2.

bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:

Ersatz der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß § 17 Abs ....

Z ... auf das Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;

3.

bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,

a)

bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;

b)

bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;

4.

bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.

(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

§ 9. (1) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.

(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen dürfen Stempel verwendet werden.

(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen sind nicht zulässig.

Zu § 50 StbG

§ 9. (1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 10 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 10 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

§ 10. Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

§ 10. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)

Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;

b)

Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.

§ 11. Für die Eintragungen und Anmerkungen auf einem dem Muster der Anlage 9 (Die Anlage ist nicht darstellbar.) entsprechenden Karteiblatt gilt noch folgendes:

1.

Der geltende Familienname ist in die unterste Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen. Ist jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes eine Änderung des Familiennamens eingetreten, so ist der Familienname im Zeitpunkt der Geburt in die unterste Zeile und sind die späteren Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge jeweils eine Zeile höher zu setzen. Reicht der Platz aus, so können in einer Zeile zwei Familiennamen eingetragen werden, wobei der frühere an die erste Stelle gesetzt werden muß. Der geltende Familienname hat jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst zu stehen.

2.

Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende Familienname zu Unrecht in die unterste Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen auf der Rückseite des Karteiblattes nachzutragen und ist in der Rubrik „Familienname“ ein entsprechender Hinweis anzubringen.

3.

Die Vornamen sind in die untere Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.

4.

Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind in der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ vorzunehmen. Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen, sind in der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ vorzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Staatsbürgerschaftsnachweis von der Evidenzstelle selbst oder einer anderen Behörde ausgestellt worden ist. Alle übrigen Anmerkungen sind auf der Rückseite vorzunehmen (wie zB Anmerkungen über die Ausstellung sonstiger Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Erlassung von Feststellungsbescheiden, Hinweise auf den Verlust der Staatsbürgerschaft, der Grund einer Änderung des Familiennamens oder des Vornamens).

5.

Reicht die Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ oder die Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist sie mit dem Hinweis „Fortsetzung“ abzuschließen. Auf der unteren Hälfte der Rückseite ist eine neue Rubrik mit der entsprechenden Überschrift zu eröffnen und darin die Eintragung fortzusetzen. Reicht auch die untere Hälfte der Rückseite oder diese an sich nicht aus, so ist sie ebenfalls mit dem Hinweis „Fortsetzung“ abzuschließen, ein neues Karteiblatt mit der Überschrift „Anschlußblatt“ und den unbedingt notwendigen Daten anzulegen und unter Bedachtnahme auf die in der Z 4 getroffene Einteilung für die weiteren Anmerkungen zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn das Anschlußblatt selbst nicht ausreicht. Liegen bereits zwei Anschlußblätter vor, so ist den Überschriften die jeweils entsprechende Ordnungszahl beizufügen (1. Anschlußblatt, 2. Anschlußblatt usw.). Karteiblatt und Anschlußblätter sind miteinander zu verbinden.

§ 11. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

§ 12. Die Kartei ist unter Verschluß zu halten.

§ 12. (1) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnen.

(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.

§ 13. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.

§ 13. (1) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.

(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen dürfen Stempel verwendet werden.

(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen sind nicht zulässig.

Zu § 51 StbG

§ 14. Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 16 und 17 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:

1.

Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;

2.

Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

3.

Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):

4.

Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:

a)

Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

b)

Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

c)

Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

d)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

5.

Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:

a)

Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250):

b)

Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

c)

Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

d)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

6.

Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:

a)

Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170):

b)

Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

c)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983):

7.

Abstammung nach dem 31. Mai 1985:

a)

Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

b)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 202, und § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

8.

Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

a)

Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:

b)

Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat:

9.

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit

10.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

11.

Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer

12.

Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten

13.

Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

14.

Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

15.

Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):

16.

Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):

17.

Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

18.

Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

19.

Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

20.

Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der

21.

Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3

22.

Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

23.

Anzeige der Wohnsitzbegründung:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Zu § 51 StbG

§ 14. Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 16 und 17 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:

1.

Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;

2.

Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

3.

Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):

4.

Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:

a)

Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

b)

Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

c)

Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

d)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

5.

Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:

a)

Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250):

b)

Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

c)

Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

d)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

6.

Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:

a)

Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170):

b)

Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

c)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983):

7.

Abstammung nach dem 31. Mai 1985:

a)

Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

b)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 202, und § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

8.

Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

a)

Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:

b)

Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat:

9.

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit

10.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

11.

Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer

12.

Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten

13.

Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

14.

Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

15.

Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):

16.

Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):

17.

Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

18.

Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

19.

Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

20.

Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der

21.

Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3

22.

Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

23.

Anzeige der Wohnsitzbegründung:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

24.

Anzeige gem. § 58c Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Zu § 51 StbG

§ 14. Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 16 und 17 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:

1.

Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

die Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;

2.

Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

3.

Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):

4.

Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:

a)

Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):

b)

Legitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

c)

Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

d)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

5.

Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:

a)

Erwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250):

b)

Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

c)

Erwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

d)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

6.

Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:

a)

Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170):

b)

Legitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

c)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983):

7.

Abstammung nach dem 31. Mai 1985:

a)

Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

b)

Erwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 202, und § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

8.

Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

a)

Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:

b)

Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat:

9.

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit

10.

Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

11.

Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer

12.

Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten

13.

Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

14.

Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

15.

Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):

16.

Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):

17.

Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

18.

Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

19.

Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

20.

Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der

21.

Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3

22.

Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

23.

Anzeige der Wohnsitzbegründung:

a)

in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):

b)

nach dem 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

24.

Anzeige gem. § 58c Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§ 14. Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

§ 14. Die Anmerkungen im ZSR haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

§ 15. Soweit es sich bei den im § 14 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

§ 15. Für die Eintragungen und Anmerkungen auf einem dem Muster der Anlage 9 entsprechenden Karteiblatt gilt noch folgendes:

1.

Der geltende Familienname ist in die unterste Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen. Ist jedoch vor der Anlegung des Karteiblattes eine Änderung des Familiennamens eingetreten, so ist der Familienname im Zeitpunkt der Geburt in die unterste Zeile und sind die späteren Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge jeweils eine Zeile höher zu setzen. Reicht der Platz aus, so können in einer Zeile zwei Familiennamen eingetragen werden, wobei der frühere an die erste Stelle gesetzt werden muß. Der geltende Familienname hat jedoch stets allein in einer Zeile und zuoberst zu stehen.

2.

Stellt sich nachträglich heraus, daß der geltende Familienname zu Unrecht in die unterste Zeile gesetzt worden ist, so sind die früheren Familiennamen auf der Rückseite des Karteiblattes nachzutragen und ist in der Rubrik „Familienname“ ein entsprechender Hinweis anzubringen.

3.

Die Vornamen sind in die untere Zeile der hiefür bestimmten Rubrik zu setzen.

4.

Anmerkungen, die sich auf den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft beziehen, sind in der Rubrik „Erwerb der Staatsbürgerschaft“ vorzunehmen. Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen, sind in der Rubrik „Staatsbürgerschaftsnachweise“ vorzunehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Staatsbürgerschaftsnachweis von der Evidenzstelle selbst oder einer anderen Behörde ausgestellt worden ist. Alle übrigen Anmerkungen sind auf der Rückseite vorzunehmen (wie zB Anmerkungen über die Ausstellung sonstiger Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Erlassung von Feststellungsbescheiden, Hinweise auf den Verlust der Staatsbürgerschaft, der Grund einer Änderung des Familiennamens oder des Vornamens).

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