Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz 1985 – HGG)
Abkürzung
HGG
Abkürzung
HGG
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Personenkreis
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst (§ 27 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) leisten.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 1)
Abkürzung
HGG
Umfang der Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
Barbezüge (II. Abschnitt),
Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt), (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 2)
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Abschnitt),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Abschnitt),
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (VI. Abschnitt).
(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 3)
Abkürzung
HGG
II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
den Grundwehrdienst, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten 45 S,
eine Kaderübung leisten 60 S,
einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten 70 S;
für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis c genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
für Offiziere 110 S.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
Abkürzung
HGG
II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten, 45 S,
den Grundwehrdienst oder eine Kaderübung leisten, 60 S,
einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 70 S;
für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
für Offiziere 110 S.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
Abkürzung
HGG
II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten, 45 S,
den Grundwehrdienst oder eine Kaderübung leisten, 60 S,
einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 70 S;
für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Präsenzdienst leisten, 80 S,
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
für Offiziere 110 S.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
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HGG
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den
Gefreiten180 S,
Korporal300 S,
Zugsführer420 S,
Wachtmeister690 S,
Oberwachtmeister810 S,
Stabswachtmeister930 S,
Oberstabswachtmeister1 050 S,
Offiziersstellvertreter1 170 S,
Vizeleutnant1 290 S,
Fähnrich1 320 S,
Leutnant1 440 S,
Oberleutnant1 560 S,
Hauptmann1 800 S,
Major2 070 S,
Oberstleutnant2 310 S,
Oberst2 550 S,
Brigadier2 820 S.
Für Wehrpflichtige mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 5)
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 6)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
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HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 080 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von7 668 S,
für Zugsführer in der Höhe von7 767 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von8 349 S,
für Offiziere in der Höhe von9 372 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
Abkürzung
HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 335 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von8 073 S,
für Zugsführer in der Höhe von8 487 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von9 135 S,
für Offiziere in der Höhe von10 104 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
Abkürzung
HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 335 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von8 073 S,
für Zugsführer in der Höhe von8 487 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von9 135 S,
für Offiziere in der Höhe von10 104 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Die Monatsprämie eines Zeitsoldaten, der nach § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt ist, erhöht sich
für Wehrmänner und Chargen um 8 000,- S,
für Unteroffiziere um 9 200,- S,
für Offiziere um 10 800,- S.
(4) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
Abkürzung
HGG
Monatsprämie für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.
(2) Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Abkürzung
HGG
Besoldung der Zeitsoldaten
§ 5a. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr 4 797 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale 8 637 S,
für Zugsführer 9 066 S,
für Unteroffiziere 9 762 S,
für Offiziere 10 779 S.
(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche Vergütung von 500 S.
(3) Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Abs. 2 monatlich um 300 S.
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Abs. 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlich
für Wehrmänner und Chargen 8 000 S,
für Unteroffiziere 9 200 S,
für Offiziere 10 800 S.
(5) Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
(6) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Abs. 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Abkürzung
HGG
Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie
§ 6. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantritt nicht auf den Auszahlungstag, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Dem Zeitsoldaten sind das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8)
Abkürzung
HGG
Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie
§ 6. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach § 5a Abs. 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8)
Abkürzung
HGG
Auszahlung
§ 6. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach § 5a Abs. 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8)
Abkürzung
HGG
Fahrtkostenvergütung
§ 7. (1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes sowie die in § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.
(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 umschriebenen Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Z 1 genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder die Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, (BGBl. Nr. 255/1981, Art. I; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 10)
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5); BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 11)
erwachsen.
(3) Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung
erwachsen.
(4) Die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3 Z 1 genannten Strecke erwachsen. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
(5) Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt sinngemäß.
(6) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten
in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
in den Fällen des Abs. 2 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
(7) Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
auszuzahlen.
(8) Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 2 durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Abs. 6. (BGBl. Nr. 458/1984, Art. I)
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 8)
Abkürzung
HGG
Überbrückungshilfe
§ 8. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
(2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat von
drei Jahrendas Zweifache,
vier Jahrendas Dreifache,
fünf Jahrendas Vierfache,
sechs Jahrendas Fünffache,
sieben Jahrendas Sechsfache,
acht Jahrendas Siebenfache,
neun Jahrendas Achtfache,
zehn Jahrendas Neunfache,
mehr als zehn Jahrendas Zehnfache
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hereinzubringen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)
Abkürzung
HGG
Überbrückungshilfe
§ 8. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
(2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat von
drei Jahrendas Zweifache,
vier Jahrendas Dreifache,
fünf Jahrendas Vierfache,
sechs Jahrendas Fünffache,
sieben Jahrendas Sechsfache,
acht Jahrendas Siebenfache,
neun Jahrendas Achtfache,
zehn Jahrendas Neunfache,
mehr als zehn Jahrendas Zehnfache
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im § 5a Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hereinzubringen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)
Abkürzung
HGG
Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten
§ 9. (1) Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (§ 40 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978) und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen monatlichen Barbezüge und von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr zuerkannt werden.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als zwei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem Monat der Antragstellung.
(3) Wenn sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag ändern, so ist dieser neu zu bemessen oder zu entziehen. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)
Abkürzung
HGG
Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten
§ 9. (1) Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (§ 40 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978) und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen monatlichen Barbezüge, die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 und 3 und von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr zuerkannt werden.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als zwei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem Monat der Antragstellung.
(3) Wenn sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag ändern, so ist dieser neu zu bemessen oder zu entziehen. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)
Abkürzung
HGG
III. ABSCHNITT
Sachbezüge und Aufwandsersatz
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 13)
Unterbringung
§ 10. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 14)
(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 15)
Abkürzung
HGG
Verpflegung
§ 11. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
eines Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978,
außerordentlicher Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 17)
Abkürzung
HGG
Soldatenheime
§ 12. (1) Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 18)
Abkürzung
HGG
Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes
§ 13. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 11 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach § 14 gebührenden Verpflegszubußen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 328/1986)
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 19)
Abkürzung
HGG
Verpflegszubußen
§ 14. Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.
Abkürzung
HGG
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 15. (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(3) Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 20)
(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 7)
Abkürzung
HGG
Versicherungsaufwand
§ 16. Werden Wehrpflichtige im Rahmen ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz der ihnen aus dieser dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten begründet, so sind die aus einer solchen Verwendung für die Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 10)
Abkürzung
HGG
Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung
§ 17. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich durch die Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen Reisekosten.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 21)
Abkürzung
HGG
IV. ABSCHNITT
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 8)
Ärztliche Betreuung
§ 18. (1) Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach § 10 Abs. 3 bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.
(2) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)
Abkürzung
HGG
Krankenbehandlung und Anstaltspflege
§ 19. (1) Die Wehrpflichtigen haben für die im Abs. 4 bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung und Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(2) Kann die notwendige Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten. Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Abs. 1 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen zuläßt.
(3) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer anderen als der im Abs. 1 oder Abs. 2 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung darf für die ärztliche Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr besteht (zB Operation), nicht versagt werden.
(4) Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach Abs. 1 oder Abs. 2 beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen worden sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 10)
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)
Abkürzung
HGG
Zahnbehandlung und Zahnersatz
§ 20. (1) Die Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.
(2) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.
(3) Die Leistungen nach Abs. 2 sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Abs. 2 umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind.
(4) Können die Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.
(5) Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt § 19 Abs. 3 erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz § 19 Abs. 4 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)
Abkürzung
HGG
Kostenregelung
§ 21. (1) In den Fällen des § 19 Abs. 2 trägt der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die in der allgemeinen Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich erwachsenen Kosten. In den Fällen des § 20 Abs. 4 trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze.
(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (§ 19 Abs. 3 erster Satz und § 20 Abs. 5), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)
Abkürzung
HGG
Bestattung und Überführung
§ 22. Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen Ort im Inland.
(BGBl. Nr. 221/1972, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 12)
Abkürzung
HGG
Ersatzansprüche
§ 23. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 erbracht oder Kosten nach § 21 oder § 22 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder den Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten durch Erbringung von Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 oder durch Kostentragung nach § 21 oder § 22 einen Schaden ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der nach Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen bzw. den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die so ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzustellen.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 13)
Abkürzung
HGG
Versicherungsschutz für Zeitsoldaten
§ 24. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß § 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
(3) Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.
(4) Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die §§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 1 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 22)
Abkürzung
HGG
Versicherungsschutz für Zeitsoldaten
§ 24. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß § 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
(3) Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach § 5a Abs. 2 bis 4 gebührenden Vergütungen.
(4) Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die §§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß § 5a Abs. 1 Z 2. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 1 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 22)
Abkürzung
HGG
Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
§ 24a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 41b des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund.
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 23 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.
Abkürzung
HGG
V. ABSCHNITT
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
(BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 2)
A. Anspruch und Ausmaß
Anspruch auf Familienunterhalt
§ 25. Wehrpflichtige, die
einen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten,
einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 und 2 genannten Präsenzdienst
leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt für ihre Ehegattin und für Kinder im Sinne des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988); für andere Personen gebührt Familienunterhalt nur dann, wenn der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 23)
Abkürzung
HGG
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
§ 26. (1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sind
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Renten,
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.
(5) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1 oder 4 oder im § 27 Abs. 1 umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 27 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 27 zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)
Abkürzung
HGG
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
§ 26. (1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sind
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Renten,
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
Karenzurlaubsgeld,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.
(5) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1 oder 4 oder im § 27 Abs. 1 umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 27 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 27 zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)
Abkürzung
HGG
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
§ 27. (1) Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 33) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist § 26 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß § 9 EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)
Abkürzung
HGG
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 28. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage 195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem Familienunterhalt, der sowohl nach § 26 als auch nach § 27 zu bemessen ist, gelten die genannten Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)
Abkürzung
HGG
Berechnung des Familienunterhaltes
§ 29. (1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach § 25 sind zu veranschlagen:
für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;
für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Z 1 nicht anfällt;
für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Z 1 oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 13)
(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so werden die den Anspruch nach Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 24)
(3) Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der jeweilige Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen (§ 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 5) zu vermindern. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 14)
(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche während des Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen, so ist der Familienunterhalt nach den Abs. 1 bis 3 neu zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung um mehr als 20 vH erhöht oder vermindert.
Abkürzung
HGG
Wohnkostenbeihilfe
§ 30. (1) Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz – bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im § 62 Abs. 1 EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten – übersteigen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 25)
(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.
(3) Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Abs. 4). (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 26)
(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 27)
(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten
alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981),
allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie
Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 17)
(BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 3)
Abkürzung
HGG
Dauer des Anspruches
§ 31. (1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern § 32 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2) Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18)
Abkürzung
HGG
B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe
(BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 5)
Antragstellung
§ 32. (1) Die im § 25 genannten Wehrpflichtigen haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung bei der Gemeinde einzubringen, in der sie ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar bei der nach § 33 Abs. 1 zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung sind auch die unterhaltsberechtigten Personen (§ 25) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.
(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 später als zwei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt und auf die Wohnkostenbeihilfe erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten Personen erst mit dem Tag der Kenntnis von der Einberufung des Wehrpflichtigen zu laufen.
(3) Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung oder der Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 2 genannte Frist für Wehrpflichtige ab dem Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung oder des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe, für unterhaltsberechtigte Personen aber erst mit dem Tag der Kenntnis von der Entstehung oder Erweiterung zu laufen beginnt.
(4) Wird die uneheliche Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde,
während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft gilt,
nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so hat der Wehrpflichtige den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft bei der nach Abs. 1 zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Belege und des Wehrdienstbuches einzubringen. Zur Antragstellung ist auch der gesetzliche Vertreter des Kindes innerhalb der genannten Frist berechtigt.
(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, alle ihnen zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie für seine Bemessung erforderlich sind. Wehrpflichtige, denen ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, haben auch diesen vorzulegen.
(6) Ist die Einbringungsstelle nicht die nach § 33 Abs. 1 zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, so hat sie den Antrag, beigebrachte Unterlagen sowie Mitteilungen nach § 34 unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18)
Abkürzung
HGG
Entscheidung über den Antrag
§ 33. (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes (§§ 25 ff.) und der Wohnkostenbeihilfe (§ 30) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß § 32 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Sofern der Antrag in den Fällen des § 32 Abs. 1 spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Einrückungstag eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. (BGBl. Nr. 140/1957, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 19)
(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates mit je einem Dreißigstel für jeden Tag. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 20)
(3) Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhalts oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles einzurücken hat oder bei der er Dienst leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 20)
Abkürzung
HGG
Mitteilungspflicht
§ 34. Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß § 32 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 21)
Abkürzung
HGG
Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe
§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist
für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen an die Ehegattin nach § 29 Abs. 1 Z 1 und, sofern eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person,
für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden unterhaltsberechtigten Personen an diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter und befindet sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person, an diese
auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigten Personen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen.
(2) Die nach § 30 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person (Abs. 1 Z 1), die nach § 30 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung (§ 32) bekanntzugeben.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 28)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 22)
Abkürzung
HGG
VI. ABSCHNITT
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 23)
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge
Anspruch und Umfang der Entschädigung
§ 36. (1) Wehrpflichtigen, die
Truppenübungen,
Kaderübungen,
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst,
außerordentliche Übungen oder
einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht übersteigt.
Abkürzung
HGG
Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
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