Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)
§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 26)
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 26)
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Verstöße gegen andere Pflichten
§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 27)
§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Die §§ 58 bis 69 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 69 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 69a liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 69 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abschnitt XI
Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen
(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)
§ 71. Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
§ 73. Personen, die am 1. Jänner 1975 anerkannte Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, waren, gelten als Zivildienstpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(Anm.: Abs. 2 und 3 entfällt; Art. IV Z 2 der Kundmachung.)
§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.
(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 5)
§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.
§ 75. (Anm.: Entfällt; Art. IV Z 2 der Kundmachung)
§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission und vor der Zivildienstoberkommission durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 675/1991).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).
§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.
§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission und vor der Zivildienstoberkommission durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt.
§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission und vor der Zivildienstoberkommission durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt.
§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.
§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 75a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.
§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verfassungsbestimmung
§ 75b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, haben Zivildienstpflichtigen zwanzig Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden ist, unbeschadet des Abs. 2, keine waffenrechtlichen Urkunden auszustellen, die zum Erwerb, zum Besitz oder zum Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 berechtigen.
(2) Abs. 1 ist hinsichtlich waffenrechtlicher Urkunden zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit der Gewalt von Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1986 wirksam begegnet werden kann.
(3) Der Zivildienstpflichtige hat die Behörde, die ihm eine waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat, von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht in Kenntnis zu setzen. Ausgestellte waffenrechtliche Urkunden hat die Behörde, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden ist, zu entziehen.
Verfassungsbestimmung
§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.
Verfassungsbestimmung
§ 75b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, haben Zivildienstpflichtigen zwanzig Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden ist, unbeschadet des Abs. 2, keine waffenrechtlichen Urkunden auszustellen, die zum Erwerb, zum Besitz oder zum Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 berechtigen.
(2) Abs. 1 ist hinsichtlich waffenrechtlicher Urkunden zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit der Gewalt von Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1986 wirksam begegnet werden kann.
(3) Der Zivildienstpflichtige hat die Behörde, die ihm eine waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat, von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht in Kenntnis zu setzen. Ausgestellte waffenrechtliche Urkunden hat die Behörde, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden ist, zu entziehen.
Verfassungsbestimmung
§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.
§ 75b. Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.
§ 76. (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 64)
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
§ 76. (1) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 5, § 4a, § 5, § 5a, § 6, § 6a, § 8a Abs. 1, § 12a Abs. 1 und 2, § 12b, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 37c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 47, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52, § 53, § 54, Abschnitt VIIa, § 57 Abs. 2, § 74, § 75, § 75a, § 75b, § 76b, § 76d, § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5a und 6 sowie die Überschrift zu Abschnitt VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) § 7, § 8 Abs. 2, § 10, § 12a Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 1, § 23a Abs. 1, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34b Abs. 1, § 37b Abs. 1, § 37d Abs. 2, § 37d Abs. 4 Z 1 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit 1. Juni 1992 in Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
§ 51 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1991;
§ 26a, § 34a und § 34b Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 1992 und
die im Abs. 1 zitierten Bestimmungen, ausgenommen § 3 Abs. 2 und 3, § 4a Abs. 1 Z 1 und 2, § 6a, § 12a, § 12b, § 37c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74, § 75a, § 75b, § 76b Abs. 3 und § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5a und 6, mit Ablauf des 31. Dezember 1993.
(4) § 7 erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die neue Fassung des § 7)
(5) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner geltenden Fassung treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
§ 76. (1) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 5, § 4a, § 5, § 5a, § 6, § 6a, § 8a Abs. 1, § 12a Abs. 1 und 2, § 12b, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 37c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 47, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52, § 53, § 54, Abschnitt VIIa, § 57 Abs. 2, § 74, § 75, § 75a, § 75b, § 76b, § 76d, § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5a und 6 sowie die Überschrift zu Abschnitt VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(1a) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) § 7, § 8 Abs. 2, § 10, § 12a Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 1, § 23a Abs. 1, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34b Abs. 1, § 37b Abs. 1, § 37d Abs. 2, § 37d Abs. 4 Z 1 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit 1. Juni 1992 in Kraft.
(2a) § 25a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 34 und § 34b Abs. 2 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
§ 51 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1991;
§ 26a, § 34a und § 34b Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 1992 und
die im Abs. 1 zitierten Bestimmungen, ausgenommen § 3 Abs. 2 und 3, § 4a Abs. 1 Z 1 und 2, § 6a, § 12a, § 12b, § 37c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74, § 75a, § 75b, § 76b Abs. 3 und § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5a und 6, mit Ablauf des 31. Dezember 1993.
(4) § 7 erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die neue Fassung des § 7)
(5) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner geltenden Fassung treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
§ 76. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt waren, gelten - ungeachtet des § 44 Abs. 1 zweiter Satz - bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied).
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
§ 76. (1) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 5, § 4a, § 5, § 5a, § 6, § 6a, § 8a Abs. 1, § 12a Abs. 1 und 2, § 12b, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 37c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 47, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52, § 53, § 54, Abschnitt VIIa, § 57 Abs. 2, § 74, § 75, § 75a, § 75b, § 76b, § 76d, § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5a und 6 sowie die Überschrift zu Abschnitt VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(1a) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) § 7, § 8 Abs. 2, § 10, § 12a Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 1, § 23a Abs. 1, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34b Abs. 1, § 37b Abs. 1, § 37d Abs. 2, § 37d Abs. 4 Z 1 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit 1. Juni 1992 in Kraft.
(2a) § 25a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 34 und § 34b Abs. 2 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
§ 51 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1991;
§ 26a, § 34a und § 34b Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 1992 und
die im Abs. 1 zitierten Bestimmungen, ausgenommen § 3 Abs. 2 und 3, § 4a Abs. 1 Z 1 und 2, § 6a, § 12a, § 12b, § 37c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74, § 75a, § 75b, § 76b Abs. 3 und § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5a und 6, mit Ablauf des 31. Dezember 1993.
(4) § 7 erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die neue Fassung des § 7)
(5) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner geltenden Fassung treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76a. (1) Mit 1. Jänner 1994 tritt das ZDG 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 589/1988 (Anm.: richtig: 598/1988) wieder in Kraft. Ausgenommen davon sind § 3 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1, § 25, § 25a, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34a, § 37c Abs. 6 letzter Satz, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74 und § 77 Abs. 1 Z 5 und 5a.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Jänner 1994 treten § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 589/1988 (Anm.: richtig: 598/1988) wieder in Kraft.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76a. (1) Mit 1. Jänner 1994 tritt das ZDG 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 598/1988 wieder in Kraft. Ausgenommen davon sind § 3 Abs. 2
und 3, § 8a Abs. 1, § 25, § 25a, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34a, § 37c Abs. 6 letzter Satz, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74 und § 77 Abs. 1 Z 5 und 5a.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Jänner 1994 treten § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 598/1988 wieder in Kraft.
Verfassungsbestimmung
§ 76a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, gelten als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2).
(2) Innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können
taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen;
Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht vor dem 31. Dezember 1993 durch Erklärung entstanden ist und denen bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kein Zuweisungsbescheid zugestellt worden ist, einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 stellen.
(3) Wehrpflichtige, die während des in Abs. 2 genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, können innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.
(4) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie einen Dienst von der im § 12b Abs. 1 genannten Art vor dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag angetreten haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten, nach zwölfmonatigem Dienst.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76a. (1) Mit 1. Jänner 1994 tritt das ZDG 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 598/1988 wieder in Kraft. Ausgenommen davon sind § 3 Abs. 2
und 3, § 8a Abs. 1, § 25, § 25a, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34a, § 37c Abs. 6 letzter Satz, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74 und § 77 Abs. 1 Z 5 und 5a.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Jänner 1994 treten § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 598/1988 wieder in Kraft.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
§ 76a. (1) (Verfassungsbestimmung) Für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
ZDG
§ 76a. (1) Für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
ZDG
§ 76a. § 4 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
Abkürzung
ZDG
§ 76a. (1) § 4 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
Abkürzung
ZDG
§ 76a. (1) § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
Abkürzung
ZDG
§ 76a. (1) § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ZDG
§ 76a. (1) § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 und Abs. 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 208/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 25a Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 3 bis 5, § 28a Abs. 1 und § 31 Abs. 1 letzter Satz, § 34 Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 208/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 675/1991).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).
§ 76b. (1) Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eingebrachten Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht gelten als Erklärung nach § 2 Abs. 1, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist. Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung nach § 5 Abs. 4 weiterzuleiten. Der Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben worden ist und die ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des ordentlichen Zivildienstes - ungeachtet welcher der im § 4a Abs. 1 Z 3 angeführten Einrichtung sie zugewiesen sind - § 7 in der vor dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76a mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.
§ 76b. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)
(3) Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76a mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.
§ 76b. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, längstens bis zum 15. Dezember 1994 festzustellen (§ 5 Abs. 4) und mit Verordnung kundzumachen, ob zwischen 1. Mai und 31. Oktober 1994 mehr als 3 000 Wehrpflichtige zivildienstpflichtig geworden sind.
(2) Wird in der Verordnung nach Abs. 1 der Eintritt der Zivildienstpflicht bei mehr als 3 000 Wehrpflichtigen kundgemacht, so treten mit 1. Jänner 1995 folgende Änderungen in Kraft:
in § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „elf'' die Zahl „zwölf'' und
in § 7 Abs. 3 an Stelle der Zahl „zehn'' die Zahl „elf'',
in § 23a Abs. 1 Z 2 lit. a an die Stelle der Zahl „elf'' die Zahl „zwölf'' und
in § 23a Abs. 1 Z 2 lit. b an die Stelle der Zahl „zehn'' die Zahl „elf''.
§ 76b. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)
(3) Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76a mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Freiwilligenförderung nach § 7a, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Verlängerungszeitraumes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
ZDG
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.
Abkürzung
ZDG
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.
(12) Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.
Abkürzung
ZDG
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.
(12) Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.
(Anm.: Abs. 13 tritt mit 1.7.2019 ind Kraft)
(14) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß § 19a Abs. 2 als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
Abkürzung
ZDG
§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.
(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.
(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.
(12) Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.
(13) Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 4 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.
(14) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß § 19a Abs. 2 als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
§ 76c. Der Landeshauptmann hat bis längstens 1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem 1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzufordern, die für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 (Z 25), § 29 Abs. 1 zweiter Satz (Z 26) und § 30 Abs. 2 (Z 27) treten mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft.
Abs. 1 und 6: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 (Z 25), § 29 Abs. 1 zweiter Satz (Z 26) und § 30 Abs. 2 (Z 27) treten mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(7) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 76c. Der Landeshauptmann hat bis längstens 1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem 1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzufordern, die für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten der Abschnitt VIIa sowie in § 3 Abs. 2 die Worte "und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit" außer Kraft und wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt § 12b Abs. 8 bis 12 außer Kraft und tritt § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 wieder in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten der Abschnitt VIIa sowie in § 3 Abs. 2 die Worte "und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit" außer Kraft und wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt § 12b Abs. 8 bis 12 außer Kraft und tritt § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 wieder in Kraft.
(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten der Abschnitt VIIa sowie in § 3 Abs. 2 die Worte "und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit" außer Kraft und wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt § 12b Abs. 8 bis 12 außer Kraft und tritt § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 wieder in Kraft.
(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(19) Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(17) (Anm.: Tritt mit 1. August 2003 außer Kraft)
(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(19) Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9 und 11: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(17) (Anm.: Tritt mit 1. August 2003 außer Kraft)
(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(19) Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) Mit 1. August 2003 entfallen der letzte Satz des Abs. 16 sowie Abs. 17; gleichzeitig tritt § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.
Abs. 1, 3, 7, 9, 11 und 23: Verfassungsbestimmung
§ 76c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12b Abs. 1 und § 75b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(17) (Anm.: Tritt mit 1. August 2003 außer Kraft)
(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
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