Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
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§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 4)

(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Zivildienstkommission hat bei der Würdigung dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren eine Person seines Vertrauens beiziehen; sie darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.

(4) Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Abs. 5 anzuwenden.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 10; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 5)

(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst und

2.

zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 10a)

(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wenn

1.

der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder

2.

die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.

§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Zivildienstkommission hat bei der Würdigung dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen. Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.

(4) Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Abs. 5 anzuwenden.

(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst und

2.

zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.

(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wenn

1.

der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder

2.

die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem Bundesminister für Inneres gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen verweigere. Eine solche Erklärung ist nicht zulässig, wenn

1.

der Zivildienstpflichtige seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht abgeleistet hat und seit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Erklärung nach § 2 Abs. 1 noch kein Jahr verstrichen ist oder

2.

der in Z 1 genannte Zeitraum zwar verstrichen, der Zivildienstpflichtige jedoch im Besitze eines rechtskräftigen Zuweisungsbescheides zur Ableistung des Zivildienstes ist oder einen solchen Dienst gerade leistet.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.

(3) Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen Tatsachen gemäß § 5a Abs. 1 bekannt, so hat er den gemäß § 2 Abs. 1 rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.

(4) Mit Rechtskraft der in Abs. 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Das Bundesministerium für Inneres hat das zuständige Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig diesem Kommando die in § 5 Abs. 7 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Zivildienstkommission hat bei der Würdigung dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen. Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.

(4) Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Abs. 5 anzuwenden.

(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst und

2.

zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.

(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wenn

1.

der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder

2.

die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.

Abkürzung

ZDG

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er ausdrücklich erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ausgeschlossen. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung tritt ein bestehender Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, Faustfeuerwaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer Faustfeuerwaffe den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

Abkürzung

ZDG

§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Zivildienstkommission hat bei der Würdigung dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen. Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.

(4) Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Abs. 5 anzuwenden.

(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst und

2.

zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -

die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission, längstens jedoch bis zwölf Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben, in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes hingegen nicht.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.

(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wenn

1.

der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder

2.

die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.

Abkürzung

ZDG

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, Faustfeuerwaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer Faustfeuerwaffe den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abkürzung

ZDG

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, genehmigungspflichtige Waffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer genehmigungspflichtige Waffe (Anm.: richtig: genehmigungspflichtigen Waffe) den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abkürzung

ZDG

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen

zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abkürzung

ZDG

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen

zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abkürzung

ZDG

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abkürzung

ZDG

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.

(5) Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abkürzung

ZDG

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.

(5) Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßt

1.

den Grundzivildienst und

2.

die Zivildienstübungen.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6.

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1.

als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2.

in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

1.

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

2.

Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

3.

Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder

4.

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

5.

sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Frist des Abs. 3 ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

1.

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

2.

Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

3.

Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder

4.

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

5.

sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Frist des Abs. 3 ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Abkürzung

ZDG

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

1.

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

2.

Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

3.

Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder

4.

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

5.

sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Frist des Abs. 3 ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Abkürzung

ZDG

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes insgesamt zwei Mal das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

1.

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

2.

Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

3.

Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder

4.

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

5.

sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 11)

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten.

Zivildienstpflichtige dürfen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu Zivildienstübungen einberufen werden. Wurde der Zivildienstpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des fünften Jahres ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht zur Leistung des Grundzivildienstes herangezogen oder aus dem Grundzivildienst vorzeitig entlassen, so darf er zu Zivildienstübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundzivildienstes (Abs. 1), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.

(3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung begehrt, können Zivildienstpflichtige durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt.

(4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen nach Abs. 2 befreit.

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt, unbeschadet des § 5a Abs. 5, zehn Monate. Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen auf Grund der Art der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen besondere physische, psychische und arbeitszeitliche Belastungen verbunden sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen oder kranken Menschen anzunehmen sein.

(3) Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen herangezogen werden.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Abs. 1 erster Satz nicht anzuwenden.

(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der zu leistenden Dienstzeit richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides.

(6) (Anm.: Abs. 6 tritt erst mit 11. 3. 1994 in Kraft)

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

Zu Abs. 2 und 3 vgl. § 76b idF BGBl. Nr. 187/1994

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Abs. 1 erster Satz nicht anzuwenden.

(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der zu leistenden Dienstzeit richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides.

(6) Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)

(6) Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

Abkürzung

ZDG

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)

Abkürzung

ZDG

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)

Abkürzung

ZDG

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

(3) Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)

Verlängerung durch Vereinbarung

§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

Verlängerung durch Vereinbarung

§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur bereits vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes gemeldet wird, gewährt der Bund für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung. Diese beträgt bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 500 Euro pro Monat, bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 335 Euro pro Monat und ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 12)

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 13)

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung

1.

zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und

2.

zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. I Z 1, BGBl. Nr. 187/1994.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung

1.

zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und

2.

zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung

1.

zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und

2.

zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat der Bundesminister für Inneres entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(3a) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann der Bundesminister für Inneres über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.

(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.

(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.

(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

1.

mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

2.

zum Bundesministerium für Inneres

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

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