Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1986 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Feldkirch wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.

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