Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Mai 1986 über statistische Erhebungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-06-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der Bestimmungen über die Abfindung der Gemeinden durch den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1.

Fremde

2.

Fremdenunterkünfte

(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Fremden zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Fremdenunterkünfte. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.

(4) Die Erhebungen über Fremde sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1.

Gäste

2.

Beherbergungsbetriebe

(2) Gäste im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Beherbergungsbetriebe. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Beherbergungsbetriebe.

(4) Die Erhebungen über Gäste sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat nach Anhörung der Landesregierungen jene Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden). Der Auswahl sind die für eine statistisch-fachlich einwandfreie Repräsentation maßgebenden Erkenntnisse zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:

1.

die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.);

2.

der Betriebsbogen;

3.

der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;

4.

der Gemeindebogen;

5.

der Bestandsbogen für Gemeinden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:

1.

die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.);

2.

der Betriebsbogen;

3.

der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe;

4.

der Gemeindebogen;

5.

der Bestandsbogen für Gemeinden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:

1.

die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Fremden.

2.

Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung 1973 sowie die Betriebsgruppe gemäß Abs. 3.

(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Fremden zu erfassen.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Beherbergungsbetriebe vorgesehenen Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Gäste sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:

1.

die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Gäste. Als Herkunftsland gilt das Land des Hauptwohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gastes;

2.

die Art der Beherbergungsbetriebe, bei Betrieben des Gastgewerbes die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart, wie zB Hotel, Gasthof, Pension usw., sowie die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich.

(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Gäste zu erfassen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1995)

§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind zu erfassen:

1.

die Art der Fremdenunterkünfte und ihre Öffnungszeiten, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige Zusatzeinrichtungen;

2.

bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3;

3.

die Zahl der Fremdenbetten und der Fremdenzimmer und deren Ausstattung.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 6. Bei den Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind zu erfassen :

1.

die Art des Beherbergungsbetriebs und seine Öffnungszeiten, bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart im Sinne des § 145 der Gewerbeordnung 1994 und allfällige Zusatzeinrichtungen;

2.

bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Betriebe der Wirtschaftskammer Österreich.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 7. Auskunftspflichtig ist

1.

der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter,

2.

bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 3

Erhebungsverfahren

I. Erhebung über Fremde

A. Allgemeines

§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen.

(2) Die Berichtsgemeinde hat zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.

(3) Trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Entscheidung der Berichtsgemeinde beim Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht ein, so hat dieses nach Anhörung der Landesregierung und unter Bedachtnahme darauf, welche der beiden Erhebungsarten den in Betracht kommenden Verwaltungseinrichtungen der Berichtsgemeinde angemessen ist, zu entscheiden.

(4) Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche Änderung ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres mitzuteilen und wird mit dessen Beginn (1. November) wirksam.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 aufzuweisen und können dem Gästebuch in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden.

(2) Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästeblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

(2) Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden.

(2) Die Eintragungen in die Statistischen Meldeblätter sind fortlaufend für jeden Gast gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kinder im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in demselben Beherbergungsbetrieb nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, das die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage der Fremdenunterkunft nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Gäste bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage des Beherbergungsbetriebes nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen.

§ 11. Die Berichtsgemeinde hat

1.

die Statistischen Meldeblätter karteimäßig, nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;

2.

die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben auf Fehler zu prüfen;

3.

die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 - in den Gemeindebogen einzutragen;

4.

den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5.

die Statistischen Meldeblätter für die Abreise, nach Fremdenunterkünften geordnet, bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;

6.

die Statistischen Meldeblätter für die Abreise dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 11. Die Berichtsgemeinde hat

1.

die Statistischen Meldeblätter karteimäßig, nach Beherbergungsbetrieben geordnet zu sammeln;

2.

die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben auf Fehler zu prüfen;

3.

die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen; auch unterteilt nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - in den Gemeindebogen einzutragen;

4.

den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5.

die Statistischen Meldeblätter für die Abreise, nach Beherbergungsbetrieben geordnet, bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

C. Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen

§ 12. In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen gewählt haben, sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der mit den Daten des Berichtsmonates ausgefüllte Betriebsbogen bis zum fünften des dem Berichtsmonat folgenden Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt.

§ 13. Die Berichtsgemeinde hat

1.

die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2.

die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen Betriebssummen - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben gegliedert nach den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 - zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3.

die Gemeindesummen in den Gemeindebogen einzutragen;

4.

die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5.

die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;

6.

die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 13. Die Berichtsgemeinde hat

1.

die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2.

die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen Betriebssummen - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, gegliedert nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3.

die Gemeindesummen in den Gemeindebogen einzutragen;

4.

die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5.

die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;

6.

die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.

II. Erhebung über Fremdenunterkünfte

§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde einlangt.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

II. Erhebung über Fremdenunterkünfte

§ 14. Bei den Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde einlangt.

§ 15. Die Berichtsgemeinde hat

1.

die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2.

die in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die Betriebsdaten - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufgegliedert nach Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 - zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3.

die Gemeindesummen in den Bestandsbogen für Gemeinden einzutragen;

4.

den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5.

die ausgefüllten Bestandsbogen für Femdenunterkünfte (Anm.: richtig: Fremdenunterkünfte), die gewerbliche Fremdenunterkünfte betreffen, zugleich mit dem Bestandsbogen für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden;

6.

die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte, die private Fremdenunterkünfte betreffen, bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren, und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 15. Die Berichtsgemeinde hat

1.

die Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe dem Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2.

die in den Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die Betriebsdaten - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, aufgegliedert nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3.

die Gemeindesummen in den Bestandsbogen für Gemeinden einzutragen;

4.

den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5.

die ausgefüllten Bestandsbogen für die Betriebe des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, zugleich mit dem Bestandsbogen für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden;

6.

die Bestandsbogen für die übrigen Beherbergungsbetriebe bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Anforderung einzusenden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

III. Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten

Datenverkehr

§ 16. Abweichend von § 11 Z 4, § 13 Z 4 und § 15 Z 4 kann das Österreichische Statistische Zentralamt über Antrag der Gemeinde die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird. Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr an das Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen des Gemeindebogens bzw. des Bestandsbogens für Gemeinden.

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die

ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über

Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu

gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für

```

Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr an das Österreichische

Statistische Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag

(§ 14)

im Jahre 1986 ........................................ 37,20 S

im Jahre 1987 ........................................ 38,40 S

```

2.

für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für

```

jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1986 ........................................ 9,30 S

im Jahre 1987 ........................................ 9,60 S

```

3.

für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden

```

Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1986 ........................................ 3,10 S

im Jahre 1987 ........................................ 3,20 S

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.

Die Höhe der Abfindung beträgt:

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des

```

Bestandsbogens für Gemeinden oder für das Übermitteln

der Gemeindesummen im automationsunterstützten

Datenverkehr an das Österreichische Statistische

Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1988 und 1989 .......................... 38,40 S,

```

2.

für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden

```

Monat und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1988 und 1989 .......................... 4,50 S,

```

3.

für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden Monat

```

und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1988 und 1989 .......................... 1,30 S

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.

Die Höhe der Abfindung beträgt:

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des

```

Bestandsbogens für Gemeinden oder für das Übermitteln

der Gemeindesummen im automationsunterstützten

Datenverkehr an das Österreichische Statistische

Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1990 und 1991.......................... 40,20 S

```

2.

für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden

```

Monat und jeden Stichtag (§ 14) in den Jahren 1990

und 1991............................................. 4,70 S

```

3.

für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden Monat

```

und jeden Stichtag (§ 14) in den Jahren 1990 und 1991 1,35 S

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte entstehende Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.

Die Höhe der Abfindung beträgt:

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des

```

Bestandsbogens für Gemeinden oder für das

Übermitteln der Gemeindesummen im

automatisationsunterstützten Datenverkehr

an das Österreichische Statistische Zentralamt

für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahr 1992 ...................................... 40,20 S

```

2.

für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden

```

Monat und und jeden Stichtag (§ 14) im Jahr 1992 .. 4,70 S

```

3.

für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden

```

Monat und jeden Stichtag (§ 14) im Jahr 1992 ...... 1,35 S

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Als Abfindung für die den Gemeinden entstandenen Kosten bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen werden folgende Pauschalbeträge gemäß § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965 festgesetzt:

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und

```

des Bestandsbogens für Gemeinden oder für

die Übermittlung der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr

an das Österreichische Statistische

Zentralamt für jeden Monat und jeden

Stichtag (§ 14) in den Jahren

1993 und 1994 ........................... 45 S

```

2.

für jeden gewerblichen

```

Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und

Stichtag (§ 14) in den Jahren 1993

und 1994 ................................ 5,25 S

```

3.

für jede sonstige Fremdenunterkunft für

```

jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14) in

den Jahren 1993 und 1994 ................ 1,50 S.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für

die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Gäste sowie über

Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu

gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für

```

Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr an das Österreichische

Statistische Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag

(§ 14)

im Jahre 1995 ....................................... 46,80 S

im Jahre 1996 ....................................... 48,00 S

```

2.

für jeden Betrieb des Gastgewerbes, der Gäste

```

beherbergt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1995 ....................................... 5,50 S

im Jahre 1996 ....................................... 5,60 S

```

3.

für jeden sonstigen Beherbergungsbetrieb für jeden

```

Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1995 ....................................... 1,60 S

im Jahre 1996 ....................................... 1,60 S

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Gäste sowie über Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt:

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für

```

Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr an die Bundesanstalt

Statistik Österreich für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1998.......... ATS 49,20

im Jahre 1999.......... ATS 49,20

```

2.

für jeden Betrieb des Gastgewerbes, der Gäste beherbergt für

```

jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1998.......... ATS 5,75

im Jahre 1999.......... ATS 5,75

```

3.

für jeden sonstigen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und

```

jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1998.......... ATS 1,65

im Jahre 1999.......... ATS 1,65

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen über Gäste sowie über Beherbergungsbetriebe entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der Abfindung beträgt:

```

1.

für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für

```

Gemeinden oder für das Übermitteln der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr an die Bundesanstalt

Statistik Österreich für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1998 ............................... ATS 49,20

im Jahre 1999 ............................... ATS 49,20

in den Jahren 2000 bis 2002 ................. 3,58 Euro

```

2.

für jeden Betrieb des Gastgewerbes, der Gäste beherbergt für

```

jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1998 ............................... ATS 5,75

im Jahre 1999 ............................... ATS 5,75

in den Jahren 2000 bis 2002 ................. 0,42 Euro

```

3.

für jeden sonstigen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und

```

jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1998 ............................... ATS 1,65

im Jahre 1999 ............................... ATS 1,65

in den Jahren 2000 bis 2002 ................. 0,12 Euro

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 5

Schlußbestimmungen

§ 18. Die Auskunftspflichtigen haben der Gemeinde über deren Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für Gemeinden notwendig sind.

§ 19. (1) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 nur für statistische Zwecke verwendet werden.

(2) Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben können von der Berichtsgemeinde auch noch für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Auskunftserteilung darüber, in welcher Fremdenunterkunft ein Fremder nächtigt oder genächtigt hat, sofern dieser die Auskunftserteilung nicht ausdrücklich untersagt hat.

2.

Berechnung der mit der Fremdennächtigung verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 19. (1) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 nur für statistische Zwecke verwendet werden.

(2) Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben können von der Berichtsgemeinde auch noch für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Auskunftserteilung darüber, in welchem Beherbergungsbetrieb ein Gast nächtigt oder genächtigt hat, sofern dieser die Auskunftserteilung nicht ausdrücklich untersagt hat.

2.

Berechnung der mit der Gästenächtigung verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 20. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965.

§ 21. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3 000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 betragen hat.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 21. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Gästeübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3 000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Gästeübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 betragen hat.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973, BGBl. Nr. 73, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 30/1975, 686/1977, 614/1980, 622/1981 und 378/1984 außer Kraft.

Anlage 1

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 1


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage 1


(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage 2


(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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