Bundesgesetz über das polizeiliche Waffenrecht (Waffengesetz 1986)
Begriffsbestimmungen
§ 1. Waffen im Sinne diese Bundesgesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
§ 2. Schußwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen, aus denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.
Auf Personen, die am 1. Mai 1980 Faustfeuerwaffen besessen haben,
die bis dahin nicht als solche gegolten haben, ist § 42 des
Waffengesetzes 1986 anzuwenden (vgl. Art. I des Waffengesetz-
Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986).
§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 1)
§ 4. Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geschosse, Kartuschen und Patronen (einschließlich Knallpatronen), die ihrem Wesen nach zur Verwendung in Schußwaffen bestimmt sind;
selbstangetriebene Geschosse.
§ 4a. Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 2)
§ 5. (1) Eine Schußwaffe führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Schußwaffe führt jedoch nicht, wer sie
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten oder
ungeladen und lediglich zu dem Zweck, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen, wenn
der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen, wenn
der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
(4) Weiters ist eine Person nicht als verläßlich anzusehen, wenn aus Gründen, die in dieser Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von Waffen und Munition gelten auch für die Innehabung derselben.
§ 9. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit einem Kaliber von 5,6 mm und darunter.
§ 10. Wer Waffen nur auf Grund der in diesem Bundesgesetz näher bezeichneten Urkunden führen darf, hat diese Urkunden beim Führen der Waffen bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
§ 10a. Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, stehen bei der Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleich.
Für Personen, die am 1. Mai 1986 im Besitz einer Pumpgun waren, gilt
Art. II des Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein; (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können; (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen; (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen. (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung
von Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
von Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
von neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten,
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Abs. 3 bezieht, verfügen. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
Für Personen, die am 1. Mai 1986 im Besitz einer Pumpgun waren, gilt
Art. II des Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen;
der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen.
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Einfuhr und entgeltliche Überlassung zu verbieten von:
Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Abs. 3 bezieht, verfügen. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns');
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen;
der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen.
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Einfuhr und entgeltliche Überlassung zu verbieten von:
Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Abs. 3 bezieht, verfügen. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
Waffenverbote
§ 12. (1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.
(2) Eine gegen ein Verbot nach Abs. 1 eingebrachte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Abs. 1 erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munitionsgegenstände,
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 gelten
die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
die im Abs. 3 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(5) Abs. 4 Z 1 gilt nicht,
wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen und Munitionsgegenständen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfügt;
wenn eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.
(6) Richtet sich ein Verbot nach Abs. 1 gegen den Inhaber eine (Anm.: richtig: einer) Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.
Waffenverbote
§ 12. (1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Eine gegen ein Verbot nach Abs. 1 eingebrachte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Abs. 1 erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munitionsgegenstände,
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 gelten
die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
die im Abs. 3 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(5) Abs. 4 Z 1 gilt nicht,
wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen und Munitionsgegenständen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfügt;
wenn eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.
(6) Richtet sich ein Verbot nach Abs. 1 gegen den Inhaber eine (Anm.: richtig: einer) Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Verbot nach Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug berechtigt, einer Person
Waffen und Munition,
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
(2) Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1 vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, sofern nicht der Betroffene seinen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde hat; in diesem Fall hat sie die Angelegenheit an diese Behörde abzutreten.
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Waffen und Munition und
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
(2) Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1 vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, sofern nicht der Betroffene seinen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde hat; in diesem Fall hat sie die Angelegenheit an diese Behörde abzutreten.
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Waffen und Munition und
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
(2) Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1 vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes durchzuführen, sofern sich hiefür aus § 34 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
Sonderbestimmungen für Jugendliche
§ 14. (1) Der Besitz von Waffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn der in Betracht kommende Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die den Abs. 1 oder 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Benützung von Schußwaffen auf Schießstätten
§ 15. (1) Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden.
(2) Ein gemäß § 12 Abs. 1 erlassenes Verbot gilt jedoch auch auf behördlich genehmigten Schießstätten.
Faustfeuerwaffen
§ 16. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.), die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu erteilen.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für österreichische Staatsbürger ausgestellt werden, ist unbegrenzt; hingegen ist die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für Fremde ausgestellt werden, angemessen zu befristen.
Faustfeuerwaffen
§ 16. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.), die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu erteilen.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für österreichische Staatsbürger ausgestellt werden, ist unbegrenzt; hingegen ist die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für Fremde ausgestellt werden, angemessen zu befristen.
§ 17. (1) Die Behörde hat einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen.
(2) Die Behörde hat einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen.
(3) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, ausgestellt, so kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpaß auf die Dauer dieser Tätigkeit beschränken.(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 3)
(BGBl. Nr. 168/1973, Art. I)
§ 18. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 19. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die der Inhaber dieser Urkunden besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Faustfeuerwaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände kann der Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt werden. Hiebei sind insbesondere Personen zu berücksichtigen, die ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen glaubwürdig darlegen oder aus schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nachweisen.
§ 20. (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.
(2) Die Person, der der Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.
(3) Wurde ein Entziehungsbescheid auf Grund des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erlassen oder wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ausgeschlossen, so hat die Behörde die im Besitz der Partei befindlichen Faustfeuerwaffen sicherzustellen.
(4) Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Abs. 2) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Abs. 3) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
§ 20. (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.
(2) Die Person, der der Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.
(3) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Faustfeuerwaffen sicherzustellen, wenn
er sie nicht binnen zwei Wochen ab. Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Abs. 2) der Behörde abgeliefert oder die Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person überlassen hat, oder
Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51).
(4) Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Abs. 2) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Abs. 3) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
§ 21. Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte hat jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 22. (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen werden.
(2) Im Falle der Veräußerung hat der Überlasser der Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat, die Überlassung der Faustfeuerwaffen binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Die Namen und Anschriften des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen.
(3) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so trifft die im Abs. 2 angeführte Anzeigepflicht das die Versteigerung durchführende Organ.
§ 23. Munition für Faustfeuerwaffen mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben werden. Ausgenommen sind Knallpatronen.
§ 24. Die §§ 22 und 23 gelten nicht, sofern es sich
um die Überlassung von Faustfeuerwaffen und von Munition für diese an Personen handelt, die diese Gegenstände nach diesem Bundesgesetz ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben dürfen;
um die Versendung von Faustfeuerwaffen und von Munition für diese unmittelbar in das Ausland handelt.
§ 25. (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder Vermächtnis sind die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat dies aber binnen sechs Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Erlaubnis zum Besitz der Faustfeuerwaffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so gilt § 20 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls jedoch die Erlaubnis nicht erteilt wird, bis zum Ablauf der im § 20 Abs. 2 bezeichneten Frist, ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen als erlaubt anzusehen. Die §§ 11 und 12 bleiben unberührt.
(2) Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. In diesem Fall hat die Behörde die zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 25. (1) Auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder Vermächtnis sind die Bestimmungen über den Erwerb von Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat den Erwerb aber binnen sechs Monaten nach Erlangen des Besitzes der Behörde anzuzeigen, wenn er nicht auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zum Besitz der Faustfeuerwaffen berechtigt ist. Die Behörde hat dem Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern er verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der Faustfeuerwaffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so gilt § 20 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls jedoch die Bewilligung nicht erteilt wird, bis zum Ablauf der im § 20 Abs. 2 bezeichneten Frist, ist der Besitz der erworbenen Faustfeuerwaffen als erlaubt anzusehen. Die §§ 11 und 12 bleiben unberührt.
(2) Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat dessen gesetzlicher Vertreter die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. In diesem Fall hat die Behörde die zur sicheren Verwahrung der Faustfeuerwaffen erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 26. (1) Gefundene Faustfeuerwaffen sind unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsdienststelle abzuliefern.
(2) Läßt sich der Verlustträger einer gefundenen Faustfeuerwaffe nicht ermitteln,
so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder nur dann ausfolgen, wenn dieser auf Grund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu ihrem Besitz berechtigt ist;
so hat die Behörde, falls der Finder auch zu dem Zeitpunkt, in dem er das Eigentumsrecht erworben hat (§ 392 ABGB), die Waffe nicht besitzen darf, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
(3) Das Finden einer Faustfeuerwaffe gilt nicht als Erwerb. Der Besitz einer gefundenen Faustfeuerwaffe ist innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Frist erlaubt.
§ 27. (1) Faustfeuerwaffen und Munition für diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt und zollamtlich zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren abgefertigt werden. Ausgenommen sind Munition mit einem Kaliber unter 6,35 mm und Knallpatronen.
(2) Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die für sie zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Berechtigung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet oder bei der Durchreise durch dieses über die Zollgrenze zu verbringen. Die Erteilung der Berechtigung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu beurkunden. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten auszustellen.
(3) Bei der Durchführung eines Verfahrens auf Grund eines Antrages nach Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellte Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen. Bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) kann die zuständige inländische Behörde das Führen dieser Faustfeuerwaffen erlauben. Über die Erteilung dieser Erlaubnis ist auf der Bescheinigung ein Vermerk anzubringen.
§ 27. (1) Faustfeuerwaffen und Munition für diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt und zollamtlich zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren abgefertigt werden. Ausgenommen sind Munition mit einem Kaliber unter 6,35 mm und Knallpatronen.
(2) Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet oder bei der Durchreise durch dieses über die Zollgrenze verbringen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Faustfeuerwaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzkontrollstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen.
(4) Gemäß Abs. 2 ausgestellte Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen. Bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) kann die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigung auf die voraussichtliche Dauer des Bedarfes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern und für diese Zeit das Führen der Faustfeuerwaffen bewilligen. In den Fällen des Abs. 3 kann die Grenzkontrollstelle, über die die Einreise erfolgen soll, bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Abs. 2) auch die Bewilligung zum Führen der Faustfeuerwaffen erteilen, sofern die Zustimmung des Bundesministers für Inneres dafür erteilt worden ist. Über die Erteilung der Bewilligung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist auf der Bescheinigung ein Vermerk anzubringen.
§ 28. (1) Die Behörde hat einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte einzuziehen und diese Urkunden durch neue zu ersetzen, wenn
die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind;
das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente (Abs. 1) sind die für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Hinsichtlich einer Person, die am 1. Mai 1980 Kriegsmaterial
besessen hat und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche
Erlaubnis dazu gefehlt hat, vgl. Art. III des
Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
Kriegsmaterial
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 4)
§ 28a. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 können auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(4) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den im Abs. 2 dritter Satz angeführten Gründen an Auflagen geknüpft werden.
(5) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und deren Widerruf obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(6) Abs. 1 gilt nicht für Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines gültigen Waffenpasses, einer gültigen Waffenbesitzkarte, eines gültigen Waffenscheines oder einer gültigen Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(7) Befindet sich im Nachlaß eines Verstorbenen Kriegsmaterial, so hat die Person, in deren Obhut es sich befindet, dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Diese hat die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials zu veranlassen und, sofern erforderlich, für seine Vernichtung zu sorgen.
War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über. In diesem Fall hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen einem Jahr ab dem Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz des Kriegsmaterials befugt war.
(8) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Diese hat die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials zu veranlassen und, sofern erforderlich, für seine Vernichtung zu sorgen.
War das verbliebene Kriegsmaterial nicht einer berechtigten Person auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 4)
§ 28b. Die §§ 5 bis 8, 10, 12, 13, 14 Abs. 3, 20, 21, 30 Abs. 1 Z 2, 31 (ausgenommen jene für die Einfuhr), 32 und 33 (ausgenommen jene für die Einfuhr) gelten für Kriegsmaterial sinngemäß.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 4)
Andere Schußwaffen
§ 29. (1) Das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, ist nur auf Grund eines Waffenscheines, der von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen ist, zulässig.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die
im Besitz eines Waffenpasses sind;
im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen;
als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken. Dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen.
(3) Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen, wenn der Antragsteller als verläßlich anzusehen ist und einen Bedarf zum Führen der im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen nachweist.
(4) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person nachweist, daß sie Mitglied eines behördlich nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der den Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.
(5) Die §§ 20 Abs. 1 und 21 gelten sinngemäß.
Ausnahmebestimmungen
§ 30. (1) Auf
Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
Zimmerstutzen,
andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 5, 6, 8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und Abs. 2, 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 38 bis 39a dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 4)
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid festzustellen, ob eine Waffe unter Abs. 1 fällt.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 5)
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf die Gebietskörperschaften;
auf Personen hinsichtlich jener Waffen,
die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Personen unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 11 bleibt unberührt.
(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gelten für Munition sinngemäß.
§ 32. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken bei der Aufführung von Bühnenwerken und bei Film- oder Fernsehaufnahmen u. dgl. sowie bei Proben für diese, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt, nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
§ 33. Die §§ 31 Abs. 2 und 32 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Personen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 33. Die §§ 31 Abs. 2 und 32 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Personen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
Behörden und Verfahren
§ 34. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.
Behörden und Verfahren
§ 34. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
Behörden und Verfahren
§ 34. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
§ 35. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat in letzter Instanz der Landeshauptmann zu entscheiden.
(2) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die nach Abs. 1 dem Landeshauptmann obliegenden Aufgaben von der Sicherheitsdirektion zu besorgen.
§ 35. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder führt;
verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
Faustfeuerwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einer Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, überläßt,
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 9) nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 91/1975, Art. I Z 2)
§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern das Verhalten nicht nach § 36 Abs. 1 zu bestrafen ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
Schußwaffen führt;
Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Personen überläßt;
Munition anderen Personen überläßt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 7)
§ 38. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36 oder 37 zu ahnden ist.
§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach § 37 oder § 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
(BGBl. Nr. 91/1975, Art. I Z 3)
§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach den §§ 37 oder 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen verbunden sind, geboten erscheint, oder
sie einer Person auszufolgen wären, die zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
§ 39a. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial sowie von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze kann durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorgenommen werden, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß dem erwähnten Verbot zuwidergehandelt wird und wo diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten erscheint.
(2) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 8)
§ 39a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen
auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird, und an denen
diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum geboten erscheint.
(2) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 40. (Entfällt; BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 9 und Art. III der Kundmachung der WV)
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 40. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 41. (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1967 verlieren ihre Gültigkeit:
Die auf Grund des § 11 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265, ausgestellten Waffenerwerbscheine;
die auf Grund des § 19 Abs. 2, des § 20 und des § 24 des erwähnten Gesetzes ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Ein auf Grund des § 14 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265, ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Führen der Schußwaffen, auf die er lautet, und, sofern er auf Faustfeuerwaffen lautet, auch zum Besitz dieser Waffen. Für die Entziehung eines solchen Waffenscheines gilt § 20 dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Waffenscheines der Lauf der im § 42 Abs. 1 bezeichneten Frist von sechs Monaten beginnt.
(3) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
Zentrale Informationssammlung
§ 41. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
§ 42. (1) Einer Person, die am 1. Juli 1967 Faustfeuerwaffen besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieser Faustfeuerwaffen fehlt, steht es frei, binnen sechs Monaten bei der Behörde unter Angabe der Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern ihrer Faustfeuerwaffen die Erteilung dieser Erlaubnis zu beantragen. Der Besitz der Faustfeuerwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des den Antrag erledigenden Bescheides und in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis zum Ablauf der dort bestimmten Frist als erlaubt.
(2) Der Antragsteller hat der Behörde auf deren Verlangen die in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen vorzuweisen.
(3) Der Antrag ist nach den §§ 16 bis 19 zu erledigen. § 19 ist jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß zumindest der Besitz der dem Besitzstand des Antragstellers am 1. Juli 1967 entsprechenden Anzahl von Faustfeuerwaffen zu erlauben ist.
(4) Der Besitzer von Faustfeuerwaffen,
der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen, hat diese innerhalb der dort bestimmten Frist,
dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden Bescheides an gerechnet,
(5) Faustfeuerwaffen, die gemäß Abs. 4 abgeliefert wurden, sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
Übergangsbestimmung
§ 42. Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
§ 43. (Entfällt; Art. III der Kundmachung der WV)
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 43. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:
§ 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1994;
§ 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/1993;
das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991.
§ 44. (1) (Entfällt; Art. III der Kundmachung der WV)
(2) Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:
§ 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Art. I der Verordnung GBlÖ Nr. 483/1938;
§ 376 Z 18 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974;
§ 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
Vollziehung
§ 44. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
des § 28 Abs. 2 die Bundesregierung;
der §§ 14 Abs. 4 und 36 der Bundesminister für Justiz;
der §§ 4a, 28a und 28b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
der §§ 11 Abs. 3, 31 Abs. 2 und 32 Z 2 lit. b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
des § 26 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
des § 27 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für auswärtige Angelegenheiten;
des § 33 im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten und für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 45. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 4a, 14 Abs. 4, 28 Abs. 2, 28a, 28b und 36 ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 26 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 27 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 27 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 33 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Auswärtige Angelegenheiten und für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 11 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 32 Z 2 lit. b und des § 44 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
des § 28 Abs. 2 ist die Bundesregierung,
des § 14 Abs. 4 und des § 36 ist der Bundesminister für Justiz,
(Entfällt; Art. III der Kundmachung)
der §§ 4a, 28a und 28b ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
Inkrafttreten
§ 45. Es treten in Kraft:
die §§ 13 Abs. 3 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 520/1994 mit 1. Jänner 1995;
der § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 520/1994 mit 1. Juli 1995.
Anlage 1
```
```
zum Waffengesetz 1986
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 2
```
```
zum Waffengesetz 1986
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 3
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zum Waffengesetz 1986
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 4
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zum Waffengesetz 1986
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Artikel II
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 443/1986)
(1) Einer Person, die am 1. Jänner 1995 bisher nicht verbotene Schußwaffen gemäß Art. I Abs. 1 besitzt, steht es frei, bis 30. Juni 1995 bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte für Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zu beantragen; für diese Waffenbesitzkarte sind die §§ 16 bis 22 und 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragt wurde, bis zu deren Erteilung oder bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einer Abweisung als erlaubt.
(2) Wird kein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt oder eine Waffenbesitzkarte nicht ausgestellt, so hat der Besitzer solcher Schußwaffen diese innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.
(3) Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen einen Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid bestimmte Betrag als vereinbart. Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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