Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Handelsstatistisches Gesetz 1988)
§ 1. (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes ein- oder ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(2) Zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid, wenn jedoch die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung, Waren von der handelsstatistischen Anmeldung befreien, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe des handelsstatistischen Anmeldescheines zulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim Österreichischen Statistischen Zentralamt bewilligen, sofern der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
§ 2. Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ein- und Ausfuhr sind ausgenommen
Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht befreit sind;
Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Ausbesserung oder zur Veredlung unterzogen werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen dem Zwischenauslandsverfahren unterzogen werden;
Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
Waren, die im Reiseverkehr oder als Übersiedlungs-, Erbschafts- oder Ausstattungsgut über die Grenze gebracht werden, sofern sie nicht zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
Briefsendungen und Wertbriefe;
Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.
§ 2. (1) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Einfuhr sind ausgenommen:
Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, sowie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen;
Waren, die nach dem Zollgesetz 1988 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) unterzogen werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
Waren, die unter keine der im § 6 genannten Verkehrsarten im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften fallen;
Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen von der Stellungspflicht befreit sind, ohne nachträglich angemeldet werden zu müssen;
Waren, die nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988 zum Handel bestimmt sind;
Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.
(2) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ausfuhr sind ausgenommen:
Waren, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Ausgangsabgabenfreiheit vorliegen;
ausländische Rückwaren, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung des Zolls gemäß § 43 des Zollgesetzes 1988 vorliegen.
§ 3. Die handelsstatistische Anmeldung obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.
§ 4. Anmeldestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jenes Zollamt, bei dem der anzumeldende Vorgang anhängig gemacht wird.
§ 5. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nicht anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeschein in Form einer Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung, im Fall mündlicher Anmeldung mittels einer Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; diese Papiere haben auch alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik kann das Österreichische Statistische Zentralamt bei den Zollämtern vorhandene Urkunden über die Durchführung des Zollverfahrens auswerten.
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden
die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
die Einfuhr im Vormerkverkehr;
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;
die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
die Ausfuhr im Vormerkverkehr;
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr.
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden:
die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
die Einfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Ausfuhr aus dem freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus einem Ausgangsvormerkverkehr zur Lagerung;
die Ausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung).
§ 7. Im Vormerkverkehr sind außerdem zu unterscheiden
Waren zur Veredlung,
Waren zur Ausbesserung
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung oder zur Ausbesserung in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f anzumelden.
(2) Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach § 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f anzumelden.
(2) Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach § 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als Ursprungsland „Zollager'' oder „Zollfreizone'' anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt worden sind.
§ 9. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr (§ 89 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955) hat die Ausstellung eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.
§ 9. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr (§ 89 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988) hat die Ausstellung eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.
§ 10. (1) Jeder handelsstatistische Anmeldeschein darf nur den Inhalt einer Sendung zum Gegenstand haben. Enthält eine Sendung Waren verschiedener Art, so sind diese im handelsstatistischen Anmeldeschein getrennt auszuweisen. In diesen Fällen ist die Bezeichnung, die Menge, der Wert und die handelsstatistische Nummer für jede einzelne Ware anzugeben.
(2) Als Sendung im Sinne des Abs. 1 sind Waren anzusehen, die Gegenstand einer Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften sind.
§ 11. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen der Spediteure ist für die handelsstatistische Anmeldung nicht die ganze Ladung als Sendung anzusehen, sondern die Teilmenge derselben, die dem Absender der Sammelladung (Spediteur) von einem Versender zur Beförderung nach einem Bestimmungsland übergeben wird.
§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung kann erfragt werden
die Bezeichnung der Ware;
die handelsstatistische Nummer der Ware;
die Menge der Ware;
das Rohgewicht der Sendung;
der Grenzwert der Ware in österreichischen Schilling;
der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten Währung;
das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- bzw. Bestimmungsland der Ware;
der endgültige inländische Bestimmungsort oder der ursprüngliche inländische Versandort der Ware;
das Eintrittszollamt;
Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Packstücke oder Fahrzeuge;
die zugrunde liegende Geschäftsart;
das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-, Luftfahrzeug und andere), mit dem der Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner Grenzverkehr usw.);
der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
allfällige Bewilligungsdaten;
der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders, des Absenders, des Empfängers und des Anmelders der Ware;
der Ort und das Datum der Ausstellung des handelsstatistischen Anmeldescheines.
§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung kann erfragt werden
die Bezeichnung der Ware;
die handelsstatistische Nummer der Ware;
die Menge der Ware;
das Rohgewicht der Sendung;
der Grenzwert der Ware in österreichischen Schilling;
der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten Währung;
das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- oder Bestimmungsland der Ware sowie die vorgesehene Präferenzbehandlung;
der endgültige inländische Bestimmungsort oder der ursprüngliche inländische Versandort der Ware;
das Eintrittszollamt, in den Fällen des § 52a des Zollgesetzes 1988 auch das überwachende Zollamt;
Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Packstücke oder Fahrzeuge;
die zugrunde liegende Geschäftsart;
das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-, Luftfahrzeug und andere), mit dem der Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner Grenzverkehr usw.);
der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
allfällige Bewilligungsdaten;
der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders, des Absenders, des Empfängers und des Anmelders der Ware;
der Ort und das Datum der Ausstellung des handelsstatistischen Anmeldescheines.
§ 13. Die Ware ist nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung anzumelden. Bei zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmten Waren ist außerdem die handelsstatistische Nummer, der die Ware zuzuordnen ist, anzugeben, sofern nicht alle für die Bestimmung dieser Nummer maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale erklärt werden.
§ 14. (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung, anzumelden.
(2) Ist das Eigengewicht nicht bekannt und wird es auch nicht für Zwecke des Zollverfahrens erhoben, so ist das Reingewicht, das ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Umschließungen, anzumelden. Ist auch dieses weder bekannt noch für das Zollverfahren zu ermitteln, ist das Gewicht zu schätzen.
(3) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes der Handelsstatistik erforderlich und mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung anzuordnen, daß bei bestimmten Waren außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen, wie insbesondere die Stückzahl, die Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die Anzahl der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter), die Anzahl der Meter, die Anzahl der Quadratmeter oder die Anzahl der Packungen, anzugeben sind.
§ 15. (1) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in österreichischen Schilling anzumelden, den die Ware beim Grenzübertritt hat (Grenzwert).
(2) Bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist an Stelle des Grenzwertes der Zollwert anzugeben.
(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes Beträge in fremder Währung herangezogen werden, findet für deren Umrechnung in österreichische Schilling § 10 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 16. (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Kaufpreis am ausländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den anteilsmäßigen ausländischen Nebenkosten (Fracht, Versicherungs-, Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben, Provisionen usw.) vom ausländischen Versandort bis zur österreichischen Zollgrenze. Die österreichischen Eingangsabgaben und die sonstigen inländischen Nebenkosten bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.
(2) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert aus dem tatsächlichen (fakturierten) Verkaufspreis am inländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen inländischen Nebenkosten (Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten, Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen Versandort bis zur Zollgrenze. Die ausländischen Nebenkosten (ausländische Fracht- und Versicherungskosten, ausländische Eingangsabgaben und dergleichen) bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.
(3) Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten ab oder bis zur österreichischen Zollgrenze im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt, so sind sie durch eine möglichst genaue Schätzung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 17. (1) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt ihres Übertrittes über die Zollgrenze nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt kein Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr von im Ausland auf inländische Rechnung veredelten Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert der Ware am Eingangstag im Eingangsort oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft, so ist dem Grenzwert der Preis zugrunde zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft wurde.
(2) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus dem Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein Verkauf vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr von im Inland auf ausländische Rechnung veredelten Waren), so ist er aus dem Marktpreis der Ware am Versandort oder ihrem Schätzungswert zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zur österreichischen Grenze zu ermitteln.
§ 18. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger Waren ein Grenzwert nicht feststellbar ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene Wert für die handelsstatistische Anmeldung zugrunde gelegt.
(2) Bei der Ermittlung des Grenzwertes von Rückwaren ist nach Möglichkeit der bei der ursprünglichen Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr angemeldete Wert heranzuziehen.
§ 18. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger Waren ein Grenzwert nicht feststellbar ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene Wert für die handelsstatistische Anmeldung zugrunde gelegt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1994)
§ 19. Als Gesamtrechnungsbetrag (§ 12 lit. f) hat der Endbetrag der Faktura einschließlich allfälliger Nebenkosten und abzüglich aller Rabatte und Skonti zu gelten. Vorauszahlungen sind nicht in Abzug zu bringen.
§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen
das Land, auf das die Definition des § 4 des Zollgesetzes 1955 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben,
bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr das Land, das beim Austritt der Ware als Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben, in dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben
bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren aus dem freien Verkehr das Land, nach dem die Rücksendung erfolgt. Die Sendung ist als Rücksendung zu bezeichnen;
bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung oder die Ausbesserung erfolgen soll;
in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.
§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen
das Land, auf das die Definition des § 4a des Zollgesetzes 1988 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben;
bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr das Land, das beim Austritt der Ware als Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben, in dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben
bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren aus dem freien Verkehr das Land, nach dem die Rücksendung erfolgt. Die Sendung ist als Rücksendung zu bezeichnen;
bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung oder die Ausbesserung erfolgen soll;
in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.
§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen
das Land, auf das die Definition des § 4a des Zollgesetzes 1988 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben;
bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr das Land, das beim Austritt der Ware als Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde.
(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben, in dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise nach dem die Ware von Österreich direkt zum Versand gebracht wird.
(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben:
bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) erfolgen soll;
in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzumelden, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.
§ 21. (1) Waren einer Sendung, die verschiedene Ursprungs- oder Bestimmungsländer haben, sind nach Ursprungs- oder Bestimmungsland getrennt anzumelden.
(2) Bei Bundesstaaten ist als Ursprungs- oder Bestimmungsland stets der Name des Gesamtstaates anzugeben.
(3) Zollager und Zollfreizonen sind nur nach Maßgabe des § 8 als Ursprungs- oder Bestimmungsland anzugeben.
(4) Gebiete oder Gebietsteile, für die ein eigener Ländercode vorgesehen ist, sind nicht als Teil des Staates, dem sie angehören, sondern mit ihrem eigenen Ländercode anzugeben.
§ 22. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldescheinen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
(2) Die Anmeldestellen sind verpflichtet, das Vorliegen der vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldescheine und die Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.
(3) Im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
§ 23. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.
(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firma) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldescheinen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung aller Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldescheine erforderlich sind.
§ 24. (1) Alle auf Grund dieses Bundesgesetzes gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Angaben auch nicht anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, sofern dies nicht zur Erhebung der im handelsstatistischen Anmeldeverfahren zu entrichtenden Gebühren und deren Überprüfung oder zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.
§ 25. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 25. (1) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Wo in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 122/1973, BGBl. Nr. 638/1977 und BGBl. Nr. 671/1978 tritt mit Ausnahme seines § 34 und der dazugehörigen im § 38 enthaltenen Vollzugsklausel mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
§ 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
16/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 122/1973, BGBl. Nr. 638/1977 und BGBl. Nr. 671/1978 tritt mit Ausnahme seines § 34 und der dazugehörigen im § 38 enthaltenen Vollzugsklausel mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
§ 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
16/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 6, 8 Abs. 1, 9, 12 lit. g und lit. i, 20 Abs. 4 sowie 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1994 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 122/1973, BGBl. Nr. 638/1977 und BGBl. Nr. 671/1978 tritt mit Ausnahme seines § 34 und der dazugehörigen im § 38 enthaltenen Vollzugsklausel mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.
(4) Die §§ 7 und 18 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
§ 27. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Soweit das Einschreiten der Zollämter betroffen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.