Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. November 1989 über das Militär-Verdienstzeichen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes über militärische Auszeichnungen, BGBl. Nr. 361/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Das Militär-Verdienstzeichen besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem, rot emaillierten Ring und ein aufgelegter, vergoldeter, dem Bundeswappen entsprechender Adler. Zwischen den Kreuzbalken befinden sich zwei gekreuzte, vergoldete Schwerter. Die weiß emaillierte Rückseite des Medaillons zeigt die Aufschrift „VERDIENST''.
§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen. Zur Zivilkleidung ist auch das Tragen der Dekoration in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) gestattet.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.