Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1990, wird verordnet:
§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden Kosten betragen 20 S pro Kilometer.
§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden Kosten betragen 21 S pro Kilometer.
§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines
Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung
erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG
geltenden Kosten betragen
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für stationäre Pflege .................. 1 991 S pro Tag,
```
```
für ambulatorische Behandlung ............ 337 S pro Behandlung.
```
§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines
Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung
erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG
geltenden Kosten betragen
```
für stationäre Pflege .................. 2 281 S pro Tag,
```
```
für ambulatorische Behandlung ............ 355 S pro Behandlung.
```
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die Verordnung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. Nr. 148/1986, außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Der § 1 und der § 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 649/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
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