Wehrgesetz 1990 – WG
(6) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Dies gilt auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(7) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode durchzuführen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Ein Antrag auf Durchführung solcher Wahlen ist beim Kommandanten oder Leiter jener Dienststelle einzubringen, bei dem das jeweilige Organ der Soldatenvertretung einzurichten ist. Für diese Abstimmung gilt Abs. 6. Der Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter (das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann entsendet worden ist.
(8) Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter erlischt mit
der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,
dem Verzicht auf diese Funktion,
der Abberufung,
der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
(9) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter, der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über die Abberufung von Soldatenvertretern und Ersatzmännern und
eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
zu erlassen.
Abkürzung
WG
Soldatenvertreter
§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind.
(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.
(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre Funktion erlischt mit
der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder
dem Verzicht auf diese Funktion oder
der Abberufung oder
der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.
Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken
bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
im Disziplinarverfahren und
an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.
Abkürzung
WG
Aufgaben der Soldatenvertreter
§ 51. (1) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken (Art. IV Z 16 der Kundmachung)
bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
im Disziplinarverfahren und
an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
(2) Darüber hinaus haben die Soldatenvertreter nach § 50 Abs. 2 die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der vorzeitigen Entlassung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen nicht ein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(3) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich (§ 50 Abs. 5) angehörenden Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach Abs. 1 und 2 bei der Dienststelle, bei der sie eingerichtet sind, wahrzunehmen. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller nach § 50 Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.
(4) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt oder vorzeitig entlassen werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1 bis 3) nicht benachteiligt werden.
(6) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 58)
Abkürzung
WG
Aufgaben der Soldatenvertreter
§ 51. (1) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken
bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
im Disziplinarverfahren und
an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
(2) Darüber hinaus haben die Soldatenvertreter nach § 50 Abs. 2 die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen nicht ein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(3) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich (§ 50 Abs. 5) angehörenden Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach Abs. 1 und 2 bei der Dienststelle, bei der sie eingerichtet sind, wahrzunehmen. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller nach § 50 Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.
(4) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt oder von Amts wegen von der Präsenzdienstpflicht befreit werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1 bis 3) nicht benachteiligt werden.
(6) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
Abkürzung
WG
Urlaub
§ 52. (1) Berufsoffiziere, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie Militärpiloten auf Zeit haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Urlaub. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 59)
(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben keinen Anspruch auf Urlaub.
Abkürzung
WG
Urlaub
§ 52. (1) Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Urlaub.
(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben keinen Anspruch auf Urlaub.
Abkürzung
WG
Dienstfreistellung
§ 53. (1) Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes von drei Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum liegt. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 15)
(2) Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 15; BGBl. Nr. 328/1986, Art. I Z 2)
(3) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 15; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 60)
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 2 oder 7 leisten, sinngemäß. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 60)
(5) Die Entscheidung über Dienstfreistellungen nach den Abs. 1 bis 4 obliegt dem zuständigen Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten Kommandanten. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 60)
(6) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst kann der zuständige Kommandant des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte Kommandant auf Vorschlag des zuständigen Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten Kommandanten nach Anhören des zuständigen Soldatenvertreters Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zur Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes sechs Werktage nicht überschreiten. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 60)
(7) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 6 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 6 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 60)
(8) Außer den in den Abs. 1 bis 7 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 60)
Abkürzung
WG
Dienstfreistellung
§ 53. (1) Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes von drei Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum liegt.
(2) Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen.
(3) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Wehrpflichtige, die den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten.
(5) Die Entscheidung über Dienstfreistellungen nach den Abs. 1 bis 4 obliegt dem zuständigen Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten Kommandanten.
(6) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst kann der zuständige Kommandant des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte Kommandant auf Vorschlag des zuständigen Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten Kommandanten nach Anhören des zuständigen Soldatenvertreters Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zur Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes sechs Werktage nicht überschreiten. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(7) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 6 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 6 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(8) Außer den in den Abs. 1 bis 7 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren.
Abkürzung
WG
Dienstfreistellung
§ 53. (1) Personen, die
den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
den Aufschubpräsenzdienst oder
den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.
(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.
Abkürzung
WG
Dienstfreistellung
§ 53. (1) Personen, die
den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
den Aufschubpräsenzdienst oder
den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.
(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
Abkürzung
WG
Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54. (1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fürsorge und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 61)
Abkürzung
WG
Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54. (1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Versorgung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Abkürzung
WG
Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54. (1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Versorgung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2) Die Ansprüche der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Abkürzung
WG
Sicherung des Arbeitsplatzes
§ 55. Soweit der Bund zur Gesetzgebung zuständig ist, werden die Regelungen über die Auswirkungen einer Präsenzdienstleistung auf die Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse von Dienstnehmern und regelmäßig beschäftigten Heimarbeitern, wie insbesondere über die Sicherung des Arbeitsplatzes, die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis, die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks- oder Dienstwohnung, durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 62)
Abkürzung
WG
Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamten der Heeresverwaltung
§ 56. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).
(2) Disziplinarvorgesetzte (§§ 15 und 16 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 – HDG, BGBl. Nr. 294) haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen kommt hinsichtlich der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, auch den Einheitskommandanten (§§ 14 und 16 HDG) zu. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt. (BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 3)
(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 4)
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 18)
Abkürzung
WG
Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamten der Heeresverwaltung
§ 56. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.
(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 4)
Abkürzung
WG
Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamten der Heeresverwaltung
§ 56. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfang. Für die Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme des 9. Abschnittes des Allgemeinen Teiles betreffend das Disziplinarrecht.
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.
(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 4)
Abkürzung
WG
Geltung bestimmter Vorschriften
§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.
Abkürzung
WG
IV. Strafbestimmungen
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 57. Wer eine Militärperson durch Gewalt, Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
WG
IV. Strafbestimmungen
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 57. Wer einen Soldaten durch Gewalt, Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Hauptstück
Strafbestimmungen
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 57. Wer einen Soldaten durch Gewalt, Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Umgehung der Wehrpflicht
§ 58. (1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.
Abkürzung
WG
Verletzung der Stellungspflicht
§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Stellungspflicht
§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Stellungspflicht
§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Stellungspflicht
§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 200 € zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60. (1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 63)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 64)
Abkürzung
WG
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 440 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61. Wer die Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 5 oder § 39 Abs. 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 65)
Abkürzung
WG
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 66)
Abkürzung
WG
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 63. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 67)
Abkürzung
WG
Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 63. Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 63. Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 63. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Abkürzung
WG
Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens
§ 64. In den Fällen der §§ 59, 60, 61, 62 und 63 ist zur Durchführung des Strafverfahrens die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.
Abkürzung
WG
Allgemeines
§ 64. (1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.
Abkürzung
WG
V. Sonder- und Schlußbestimmungen
Bereitschaftstruppe
§ 65. (1) Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß
die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
eine geordnete Mobilmachung und
die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe aufzustellen. Die Organisation der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
(2) Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.
(3) Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.
Abkürzung
WG
Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen
Bereitschaftstruppe
§ 65. (1) Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß
die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
eine geordnete Mobilmachung und
die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe aufzustellen. Die Organisation der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
(2) Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.
(3) Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.
Abkürzung
WG
Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 65. (Anm. : aufgehoben durch BGBl.I Nr. 140/2000)
Abkürzung
WG
Zuständigkeit für Berufungen
§ 65a. Über Berufungen gegen Bescheide des Militärkommandos nach diesem Bundesgesetz hat, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
Abkürzung
WG
Behördenzuständigkeit
§ 65a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
Abkürzung
WG
Kundmachungen
§ 65b. Die
Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst und
Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
WG
Kundmachungen
§ 65b. Die
Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
WG
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 65c. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Abkürzung
WG
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Abkürzung
WG
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Abkürzung
WG
Gebührenfreiheit
§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 20)
Abkürzung
WG
Abgabenfreiheit
§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Abkürzung
WG
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
(Art. IV Z 18 der Kundmachung)
§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für den Art. 2 Abs. 3 und den Art. 4 der Anlage 2.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 69)
Abkürzung
WG
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für § 69 Abs. 2 bis 4, Abs. 7, Abs. 10 und 11 sowie Abs. 13.
Abkürzung
WG
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
des § 2 Abs. 1, soweit einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 2 Abs. 2, soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben übertragen sind, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
des § 3 Abs. 2, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 70)
des § 13 die Bundesregierung,
des § 14, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres,
des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,
des § 33 Abs. 1 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 33 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister,
des § 33 Abs. 9 die Bundesregierung,
des § 35 Abs. 4 und 5, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 55 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 70)
der §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
des § 60, soweit diese Bestimmungen die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für Inneres,
des Art. 1 Abs. 2 der Anlage 2 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des Art. 1 Abs. 4 der Anlage 2 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 65 die Bundesregierung,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 21; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 70)
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 71)
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und der Art. 11 Abs. 2 der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/ 1990 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und der Art. 11 Abs. 2 der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/ 1990 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.
(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:
§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und
in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.
(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:
§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und
in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.
(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:
§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und
in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.
(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:
§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und
in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
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In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 2 bis 5, die Art. 7 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 außer Kraft.
(4a) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten außer Kraft:
§ 45 Abs. 3 und § 70 Z 18 und 19 und
in der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/1990 die Art. 1 und 6 sowie Art. 11 Abs. 1.
(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund des § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1993 oder,
sofern sie auf § 50 Abs. 6 dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
WG
In- und Außerkrafttreten
§ 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 1 erster Satz, der § 6 Abs. 7 und der § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(1b) (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, der § 5 Abs. 4, der § 6 Abs. 4, der § 12 Abs. 8, der § 15 Abs. 2, der § 16, der § 17 Abs. 3 und 5, der § 18, der § 19 Abs. 1, der § 20, der § 22, der § 23 Abs. 1 und 7, der § 24 Abs. 8, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 3 und 4, der § 28 Abs. 2 und 3, der § 29 Abs. 2 und 10, der § 30 Abs. 2, der § 32 Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes, der § 32 Abs. 8, der § 33 Abs. 1, der § 34 Abs. 1 und 2, der § 35, der § 36 Abs. 1 und 3, die §§ 36a, 38, 39, 39a und 40, der § 41 Abs. 2, 3 und 4, der § 42 Abs. 5 und 8, der § 44 Abs. 2, der § 46, der § 47 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 50 Abs. 6 mit Ausnahme des dritten Satzes, der § 50 Abs. 7, der § 51 Abs. 2 und 5, der § 53 Abs. 4, der § 54 Abs. 1, der § 57, der § 60 Abs. 1, die §§ 61, 65a, 65b, 65c und 67 sowie die §§ 69 und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Der § 32 Abs. 6 letzter Satz und der § 50 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3b) § 1 Abs. 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 5, § 29 Abs. 9 Z 2, § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2a und 3, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 69 Abs. 11 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3c) § 69 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
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