Wehrgesetz 1990 – WG
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(Anm. : Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 Euro einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.
Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 109 €,
Stellvertretender Staffelkommandant 109 €,
Stellvertretender S 3 145 €,
Flugsicherheitsoffizier 145 €,
Simulatoroffizier 145 €,
Staffelkommandant 182 €,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
Geschwaderkommandant 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(Anm. : Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 Euro einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.
Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
Fluglehrer 109 €,
Stellvertretender Staffelkommandant 109 €,
Stellvertretender S 3 145 €,
Flugsicherheitsoffizier 145 €,
Simulatoroffizier 145 €,
Staffelkommandant 182 €,
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
Geschwaderkommandant 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Abkürzung
WG
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind
als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung,
und
die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst
bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,
ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WG
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind
als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung,
und
die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst
bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,
ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WG
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden
vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(2) Beim
Korpskommando I,
Korpskommando II,
Korpskommando III,
Militärkommando Wien,
Kommando der Fliegerdivision und
Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.
(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die
dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und
diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.
Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1.
(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben:
Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1 zulässig.
Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen.
Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.
Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.
(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.
(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.
Abkürzung
WG
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 69c. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 50 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
(3) § 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 50 Abs. 4 Z 2, 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(5) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
des § 2 Abs. 1, soweit einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 2 Abs. 2, soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben übertragen sind, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
des § 3 Abs. 2, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,
des § 13 die Bundesregierung,
des § 14, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992),
des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,
des § 33 Abs. 1 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 33 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister,
des § 33 Abs. 9 die Bundesregierung,
des § 35 Abs. 4 und 5, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 55 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
der §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
des § 60, soweit diese Bestimmungen die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für Inneres,
des Art. 1 Abs. 2 der Anlage 2 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des Art. 1 Abs. 4 der Anlage 2 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 65 die Bundesregierung,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 71)
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
des § 2 Abs. 1, soweit einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 2 Abs. 2, soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben übertragen sind, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
des § 3 Abs. 2, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,
des § 13 die Bundesregierung,
des § 14, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992),
des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,
des § 33 Abs. 1 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 33 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister,
des § 33 Abs. 9 die Bundesregierung,
des § 35 Abs. 4 und 5, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
des § 55 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
der §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
des § 60, soweit diese Bestimmungen die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für Inneres,
(Anm.: Z 18 und 19aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)
des § 65 die Bundesregierung,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 71)
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
WG
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001)
hinsichtlich des § 13 und des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
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