Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1990 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und 190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Rumänische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt – unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer – vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 um 0.00 Uhr in Kraft.
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