Verordnung des Bundesministers für Inneres über Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und 190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Polnische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen polnischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:
gültiger Sichtvermerk,
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
gültige Saisonbewilligung (A),
gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
Niederlassungsbewilligung (C).
§ 2. Diese Verordnung tritt am 9. November 1990 um 0.00 Uhr in Kraft.
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