Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-02-01
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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4.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

5.

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

2.

der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

3.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

4.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

5.

des Archivamtes;

6.

der Bundespolizeibehörden;

7.

der Sicherheitsdirektionen;

8.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

9.

des Bundesdenkmalamtes;

10.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

11.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

12.

der Kleinrentnerkommission;

13.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

14.

des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;

15.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

16.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

17.

der Grundverkehrsbehörden;

18.

der in einzelnen Ländern bestehenden

19.

der Zuchtbuchkommission;

20.

der Berghauptmannschaften;

21.

der Beschußämter;

22.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

23.

der Post- und Telegraphendirektionen als Postbehörden;

23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

24.

des Bundesamtes für Schiffahrt;

25.

der Punzierungsämter;

26.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1998)

27.

der Militärkommanden;

28.

der Datenschutzkommission;

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

29.

der Organe der Gemeindeverbände;

30.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

31.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

32.

der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

33.

der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

34.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

35.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

36.

des Heeresgebührenamtes;

37.

der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

38.

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

39.

des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;

40.

des Datenverarbeitungsregisters;

40a. des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

41.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

42.

der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

43.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

44.

der Agrarbehörden;

45.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

1.

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;

2.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

4.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

5.

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

2.

der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

3.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

4.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

5.

des Archivamtes;

6.

der Bundespolizeibehörden;

7.

der Sicherheitsdirektionen;

8.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

9.

des Bundesdenkmalamtes;

10.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

11.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

12.

der Kleinrentnerkommission;

13.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

14.

des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;

15.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

16.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

17.

der Grundverkehrsbehörden;

18.

der in einzelnen Ländern bestehenden

19.

der Zuchtbuchkommission;

20.

der Berghauptmannschaften;

21.

der Beschußämter;

22.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

23.

der Post- und Telegraphendirektionen als Postbehörden (Anm.: Durch ein legistisches Versehen wurde die Z 23 „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt'' ersetzt durch „der Post- und Telegraphendirektionen als Postbehörden''. Dieser Text sollte eigentlich die Z 26 ersetzen.);

23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

24.

des Bundesamtes für Schiffahrt;

25.

der Punzierungsämter;

26.

der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden (Anm.: siehe Anmerkung zu Z 23);

27.

der Militärkommanden;

28.

der Datenschutzkommission;

28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

29.

der Organe der Gemeindeverbände;

30.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

31.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

32.

der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

33.

der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

34.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

35.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

36.

des Heeresgebührenamtes;

37.

der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

38.

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

39.

des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;

40.

des Datenverarbeitungsregisters;

40a. des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

41.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

42.

der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

43.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

44.

der Agrarbehörden;

45.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

1.

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;

2.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

4.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

5.

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

2.

der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

3.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

4.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

5.

des Archivamtes;

6.

der Bundespolizeibehörden;

7.

der Sicherheitsdirektionen;

8.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

9.

des Bundesdenkmalamtes;

10.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

11.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

12.

der Kleinrentnerkommission;

13.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

14.

des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;

15.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

16.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

17.

der Grundverkehrsbehörden;

18.

der in einzelnen Ländern bestehenden

19.

der Zuchtbuchkommission;

20.

der Berghauptmannschaften;

21.

der Beschußämter;

22.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

23.

der Postbüros als Postbehörden;

23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

24.

des Bundesamtes für Schiffahrt;

25.

der Punzierungsämter;

26.

der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden;

27.

der Militärkommanden;

28.

der Datenschutzkommission;

28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

29.

der Organe der Gemeindeverbände;

30.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

31.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

32.

der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

33.

der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

34.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

35.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

36.

des Heeresgebührenamtes;

37.

der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

38.

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

39.

des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;

40.

des Datenverarbeitungsregisters;

40a. des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

41.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

42.

der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

43.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

44.

der Agrarbehörden;

45.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

1.

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;

2.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

4.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

5.

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

2.

der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

3.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

4.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

5.

des Archivamtes;

6.

der Bundespolizeibehörden;

7.

der Sicherheitsdirektionen;

8.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

9.

des Bundesdenkmalamtes;

10.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

11.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

12.

der Kleinrentnerkommission;

13.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

14.

des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;

15.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

16.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

17.

der Grundverkehrsbehörden;

18.

der in einzelnen Ländern bestehenden

19.

der Zuchtbuchkommission;

20.

der Berghauptmannschaften;

21.

der Beschußämter;

22.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

23.

der Postbüros als Postbehörden;

23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

24.

des Bundesamtes für Schiffahrt;

25.

der Punzierungsämter;

26.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1998)

27.

der Militärkommanden;

28.

der Datenschutzkommission;

28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

29.

der Organe der Gemeindeverbände;

30.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

31.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

32.

der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

33.

der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

34.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

35.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

36.

des Heeresgebührenamtes;

37.

der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

38.

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

39.

des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;

40.

des Datenverarbeitungsregisters;

40a. des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

41.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

42.

der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

43.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

44.

der Agrarbehörden;

45.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

1.

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;

2.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

4.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

5.

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren

1.

der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

2.

der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

3.

der Organe der Städte mit eigenem Statut;

4.

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

5.

des Archivamtes;

6.

der Bundespolizeibehörden;

7.

der Sicherheitsdirektionen;

8.

der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

9.

des Bundesdenkmalamtes;

10.

des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

11.

der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

12.

der Kleinrentnerkommission;

13.

der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

14.

des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;

15.

der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

16.

der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

17.

der Grundverkehrsbehörden;

18.

der in einzelnen Ländern bestehenden

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997)

20.

der Berghauptmannschaften;

21.

der Beschußämter;

22.

der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

23.

der Postbüros als Postbehörden;

23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

24.

des Bundesamtes für Schiffahrt;

25.

der Punzierungsämter;

26.

der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden;

27.

der Militärkommanden;

28.

der Datenschutzkommission;

28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

29.

der Organe der Gemeindeverbände;

30.

der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

31.

der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

32.

der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

33.

der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

34.

des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

35.

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

36.

des Heeresgebührenamtes;

37.

der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

38.

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

39.

des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;

40.

des Datenverarbeitungsregisters;

40a. des Bundesvergabeamts;

D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

41.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

42.

der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

43.

der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

44.

der Agrarbehörden;

45.

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

1.

für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;

2.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

4.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

5.

bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel III

(1) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II anzuwenden sind, haben, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt ist, alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in den bezeichneten Bundesgesetzen oder in diesem Bundesgesetz geregelt sind, für die betreffenden Verwaltungsbehörden ihre Anwendbarkeit verloren.

(2) Zu diesen außer Kraft getretenen Vorschriften gehören insbesondere:

1.

das Hofkanzleidekret vom 2. März 1799, PGS. Bd. 14, Nr. 19, betreffend die einhaltende Wirkung der Rekurse im politischen Wege;

2.

das Hofkanzleidekret vom 18. April 1807, PGS. Bd. 28, Nr. 48, betreffend Abschriften von Protokollen über amtliche Kommissionsverhandlungen;

3.

das Hofkanzleidekret vom 31. Dezember 1810, PGS. Bd. 35, Nr. 50, betreffend das Verbot der Mitteilung der Akten an Parteien;

4.

§ 40 Abs. 2 und § 41 der mit dem Hofkammerdekret vom 6. November 1838, PGS. Bd. 66, Nr. 143, erlassenen Briefpostordnung;

5.

das Hofkanzleidekret vom 6. März 1840, JGS. Nr. 413, betreffend die Zuwendung der für Polizeivergehen verhängten Geldstrafen;

6.

die kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, wodurch eine Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden erlassen wird;

7.

die Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, RGBl. Nr. 169, betreffend die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Zehrgelder der Diurnisten und Diener und die Gang- und Zustellungsgebühren des Dienerpersonals, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nicht schon durch das Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Provisorische Reisegebührenvorschrift vom 17. März 1925, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten sind;

8.

§ 42 sowie die §§ 76 bis 93 der Ministerialverordnung vom 17. März 1855, RGBl. Nr. 52 (Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter);

9.

die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 61, wodurch die Behörden bestimmt werden, welchen die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Gesetzesübertretungen zukommt, welche nicht in dem Strafgesetz als strafbare Handlungen erklärt sind, und womit zugleich das dabei zu beobachtende Verfahren festgesetzt wird;

10.

Die Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, womit eine allgemeine Vorschrift für die Bestrafung jener geringeren Gesetzesübertretungen bekanntgemacht wird, für welche weder in dem allgemeinen Strafgesetze noch in besonderen Verordnungen die Strafe bemessen ist;

11.

die Ministerialverordnung vom 5. März 1858, RGBl. Nr. 34, womit Vorschriften über das Verfahren in den zur politischen Amtshandlung gehörigen Übertretungsfällen erlassen werden;

12.

§ 22 des kaiserlichen Patentes vom 7. Dezember 1858, RGBl. Nr. 237, womit ein Gesetz zum Schutze der Muster und Modelle für Industrieerzeugnisse erlassen wird;

13.

die Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1860, RGBl. Nr. 31, womit Bestimmungen über den Rekurs und über das außerordentliche Straf-Milderungs- und Nachsichtsrecht in den zur politischen Amtshandlung gehörigen, im Strafgesetze nicht begriffenen

14.

die Ministerialverordnung vom 30. August 1868, RGBl. Nr. 124, betreffend die Behandlung der Rekurse in Angelegenheiten der politischen Verwaltung;

15.

das Gesetz vom 12. Mai 1896, RGBl. Nr. 101, womit ergänzende, beziehungsweise abändernde Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden getroffen werden;

16.

das Landesgesetz für Steiermark vom 26. März 1909, LGBl. Nr. 33, über die Geltendmachung der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden

17.

das Landesgesetz für Kärnten vom 14. September 1911, LGBl. Nr. 44, betreffend das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden;

18.

die Vollzugsanweisung vom 17. Februar 1919, StGBl. Nr. 130, betreffend die Nachsicht des Verfalles von Bedarfsgegenständen oder ihres Erlöses;

19.

das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923, BGBl. Nr. 316, über die Einführung von Amtstaxen für Amtshandlungen der Gemeinden in Ausübung ihres übertragenen Wirkungsbereiches, samt den im Rahmen dieses Gesetzes ergangenen Landesgesetzen;

20.

das Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 405, über die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes;

21.

die Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1923, BGBl. Nr. 522, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes durch die Kanzlei.

Artikel IV

Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen und diesem Bundesgesetz werden nicht berührt:

1.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

2.

(Entfällt; Art. IV-Abs. 1 der Kundmachung);

3.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

4.

die Vorschriften der Gemeindeordnungen, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden, soweit es sich nicht um die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Gemeindebehörden handelt, ferner die in den Gemeindeordnungen oder anderen Gesetzen den Gemeindevorstehern eingeräumten Zwangsbefugnisse;

5.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

6.

(Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

7.

§ 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

Artikel V

Sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen sind.

Artikel VI

(1) Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. II gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Bundesgesetz inbegriffen - und Verordnungen.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 1 500 S bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.

Artikel VI

(1) Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. II gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Bundesgesetz inbegriffen - und Verordnungen.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 109 Euro bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.

Artikel VII

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Artikel VII

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Artikel VIII

(Entfällt; Art. IV Abs. 2 der Kundmachung).

Artikel IX

(1) Wer

1.

durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,

2.

sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,

3.

sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde,

4.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei),

5.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten,

6.

Personen öffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,

7.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 5 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel IX

(1) Wer

1.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen öffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel IX

(1) Wer

1.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel IX

(1) Wer

1.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel IX

(1) Wer

1.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel IX

(1) Wer

1.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel IX

(1) Wer

1.

in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.

sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.

Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

4.

nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel X

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