Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei derOrdentlichen Volkszählung am 15. Mai 1991 zur Verwendung gelangendenDrucksorten
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 149/1990 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Bei der am 15. Mai 1991 stattfindenden Ordentlichen Volkszählung sind nachstehende Drucksorten zu verwenden:
„Zählungsliste für einen Privathaushalt“ ............... Anlage A
„Zählungsliste für eine Gemeinschafts-
unterkunft“ mit „Einlagebogen zur
Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft“
und „Wohnsitzbogen für Personen außerhalb
von Privathaushalten“ ................................... Anlage B
„Personenblatt“ mit „Erläuterungen
zum Personenblatt“ ..................................... Anlage C
Ergänzungsblatt zur Feststellung des
ordentlichen Wohnsitzes“ ................................ Anlage D
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Die bei der Volkszählung auf Grund des § 2 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus der „Zählungsliste für einen Privathaushalt“ oder der „Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft“ sowie aus dem „Personenblatt“ ersichtlich. Die bei der Volkszählung auf Grund des § 10 Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.
(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) sind aus den Erläuterungen zu den Zählungslisten (Anlagen A und B) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sowie aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Anlage A
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Anlage B
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Anlage C
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Anlage D
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
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