Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Abkürzung
SPG
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2021 in Kraft)
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Abkürzung
SPG
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Abkürzung
SPG
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Abkürzung
SPG
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Abkürzung
SPG
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung
§ 38b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf die Rahmenbedingungen nach § 31 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, einzugehen.
(2) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
(3) Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die Meldeverpflichtung maßgeblichen Grund angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
(4) Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Abs. 1 zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. § 49e Abs. 2 gilt.
Abkürzung
SPG
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
Sobald ein gefährlicher Angriff beendet ist, gelten für die Durchsuchung die Bestimmungen der StPO.
(4) Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Abs. 1 öffnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 durchsuchen. Kraftfahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten oder durchsucht werden.
(5) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 und 4 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.
Durchsuchung von Menschen
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
Abkürzung
SPG
Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 41. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde bei einer Großveranstaltung zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Menschen, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
(3) Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.
Abkürzung
SPG
Besondere Durchsuchungsanordnung
§ 41. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde
bei einer Großveranstaltung oder
bei Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind,
zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage von der Bereitschaft der Menschen, ihre Fahrzeuge, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Abs. 1 nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(4) Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.
Sicherstellen von Sachen
§ 42. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung
seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder
ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;
die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.
(2) Die sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände sowie solche, die aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden, hat die Behörde nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.
Sicherstellen von Sachen
§ 42. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung
seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder
ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;
die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.
(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.
Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.
(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.
(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.
(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften über die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung regeln.
Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.
(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.
(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 100 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 100 Euro hat die Fundbehörde den Finder davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung bei der Behörde abholt.
(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften über die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung regeln.
Verfall sichergestellter Sachen
§ 43. (1) War eine gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestellte Sache innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Sicherstellung nicht auszufolgen, weil die für die Sicherstellung maßgebliche Gefahr weiterbesteht oder weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gilt sie als verfallen. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Ausfolgung der Sache und ist anzunehmen, daß die für die Sicherstellung maßgebliche Gefahr nicht beseitigt werden kann, so hat die Behörde die Sache mit Bescheid für verfallen zu erklären.
(2) Ist der Verfall einer gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestellten Sache verbindlich geworden, so ist die Sache zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er Adressat des Verfallsbescheides war oder wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
Inanspruchnahme von Sachen
§ 44. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerläßlich erscheint.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Sachen in Anspruch nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ein Berechtigter (Eigentümer, rechtmäßiger Besitzer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter) hievon in Kenntnis gesetzt wird.
(3) In Anspruch genommene Sachen dürfen zur Abwehr des Angriffes oder zur Hilfeleistung (Abs. 1) gebraucht werden und sind danach einem Berechtigten zurückzustellen. Hiebei ist er über Schäden, die beim Gebrauch entstanden sind, zu informieren. Jedenfalls ist ihm über die Inanspruchnahme eine Bestätigung auszuhändigen.
Abkürzung
SPG
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht (§ 2 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599) eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen wurden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 438 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen.
Abkürzung
SPG
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht (§ 2 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599) eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
Abkürzung
SPG
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
Abkürzung
SPG
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
Abkürzung
SPG
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Menschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
Vorführung
§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.
(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen.
Abkürzung
SPG
Vorführung
§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.
(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
Durchführung einer Anhaltung
§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 2 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In den Hausordnungen sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Durchführung einer Anhaltung
§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In den Hausordnungen sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Abkürzung
SPG
Durchführung einer Anhaltung
§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Abkürzung
SPG
Durchführung einer Anhaltung
§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Abkürzung
SPG
Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen deren Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, oberste Staatsorgane zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf deren Handlungsfähigkeit (§§ 249 bis 251 StGB) bevor.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen zu bewachen, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen das Eigentum oder die Umwelt von Menschen in großem Ausmaß bevor;
ihnen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen und eine Sicherstellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 nicht möglich ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtung ermächtigt, Menschen und Sachen zu bewachen.
(5) Ist für die Bewachung das Betreten nicht allgemein zugänglicher Grundstücke oder Räume erforderlich, so bedarf dies der Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Die Bewachung selbst kann
in den Fällen einer Bedrohung von Sachen gemäß Abs. 3 vom Eigentümer und
in den Fällen des Abs. 4 vom Völkerrechtssubjekt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
abgelehnt werden.
Anordnung von Überwachungen
§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.
Außerordentliche Anordnungsbefugnis
§ 49. (1) Die Sicherheitsbehörden sind befugt, zur Abwehr in außergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnung allgemeine Anordnungen zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzung entweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.
(2) Mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dürfen durch solche Verordnungen nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraut werden; andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse dürfen ihnen nicht eingeräumt werden.
(3) Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist.
Abschnitt
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen
Sicherheitsbereich
§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.
Abschnitt
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen
Sicherheitsbereich
§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.
Abschnitt
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen
Sicherheitsbereich
§ 49a. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.
Gefährderansprache
§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.
Gefährderansprache
§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82, nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder nach § 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84, in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.
Gefährderansprache
§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82, nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder nach § 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84, im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch im Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.
Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“
§ 49c. (1) Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
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