Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-17
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 218
Änderungshistorie JSON API
4.

das Datum der Anmeldungen.

Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 23 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 28/2001)

(____

Anm. 1: Artikel II Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001 lautet: „In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Allgemeine oder teilweise Neumeldung

§ 21. Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.

Volkszählung 2001

§ 21a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt.

(2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten "Name", "Geburtsdatum", "Staatsbürgerschaft" und "Wohnsitze" der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(4) Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.

Abkürzung

MeldeG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

MeldeG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Meldedaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

amtliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

amtliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- undSchlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Abkürzung

MeldeG

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- undSchlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Abkürzung

MeldeG

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Abkürzung

MeldeG

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Abkürzung

MeldeG

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Abkürzung

MeldeG

3.

ABSCHNITT:

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1.

die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

4.

bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) angibt oder

5.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder

6.

als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

7.

als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

8.

gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§ 15a) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästebücher, die vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 17 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästebücher, die vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 17 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästebücher, die vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A (Anm.: wurde im Parlament nicht beschlossen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten §§ 14 Abs. 3 und 21a außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A (Anm.: wurde im Parlament nicht beschlossen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten §§ 14 Abs. 3 und 21a außer Kraft.

(9) Die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

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