Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991)(NR: GP XVIII RV 270 AB 328 S. 48. BR: 4148 AB 4170 S. 547.)
HAUPTSTÜCK
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren;
Asyl, der Schutz, der einem Fremden im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft in Österreich gewährt wird. Dieser Schutz umfaßt insbesondere das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und neben den Rechten nach diesem Bundesgesetz die Rechte, die einem Flüchtling auf Grund der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention'' genannt), zustehen;
Asylwerber, ein Fremder, der einen Antrag auf Gewährung von Asyl (Asylantrag) gestellt hat, vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens;
Fremder, eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
HAUPTSTÜCK
Asylrecht
Abschnitt
Gewährung von Asyl
§ 2. (1) Österreich gewährt Flüchtlingen Asyl.
(2) Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn
er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt;
er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt hat, Asyl gewährt zu erhalten;
er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.
(3) Kein Asyl wird weiters Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.
(4) Abs. 3 findet auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
§ 3. Asyl wird auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hat einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist.
§ 4. Die Gewährung von Asyl ist auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörigen haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.
§ 5. (1) Ein Flüchtling verliert das Asyl, wenn festgestellt wird, daß
ihm in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde;
ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;
hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder
(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen.
Abschnitt
Einreise von Asylwerbern
§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.
(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 13a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon auf Grund des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, gestattet werden kann, formlos zu gestatten.
(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.
Abschnitt
Einreise von Asylwerbern
§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.
(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten.
(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.
Abschnitt
Einreise von Asylwerbern
§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.
(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten.
(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.
Abschnitt
Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers
§ 7. (1) Ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Der Asylwerber hat sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten.
(2) Mit Bescheid kann die Aufenthaltsberechtigung auf Teile des Bundesgebietes eingeschränkt oder können Teile des Bundesgebietes davon ausgenommen werden, soweit dies im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung von Asylwerbern auf das Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf § 8 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder zur Verhinderung einer unzumutbaren Konzentrierung von Asylwerbern in Teilen davon, notwendig ist.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist mit einer verlängerbaren Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten auszustellen. Sie ist in den Fällen des Abs. 3 unverzüglich zurückzustellen.
Abschnitt
Befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8. (1) Die Asylbehörde kann aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr zu bewilligen. Sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Gründe für ihre Bewilligung andauern.
(3) Ein Fremder verliert die befristete Aufenthaltsberechtigung
mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer;
auf Grund eines Bescheides der Asylbehörde, mit dem festgestellt wird, daß in bezug auf seine Person sinngemäß einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 eingetreten ist.
Abschnitt
Geltung des Fremdenpolizeigesetzes
§ 9. (1) Das Fremdenpolizeigesetz mit Ausnahme seiner §§ 2 Abs. 3, 5, 5a und 13a findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und Fremde, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8) haben, keine Anwendung. Über die Verhängung der Schubhaft entscheidet in diesen Fällen das Bundesasylamt. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 13a des Fremdenpolizeigesetzes zu berücksichtigen.
(2) Im Falle des Verlustes einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz (§ 5, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3), den die Asylbehörde von Amts wegen unverzüglich der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen hat, hat der betreffende Fremde das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Kommt der Fremde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Fremdenpolizeibehörde die Ausweisung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz zu verfügen.
Abschnitt
Geltung des Fremdengesetzes
§ 9. (1) Das Fremdengesetz findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im § 22 FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.
(2) Das Bundesasylamt hat den Verlust der Aufenthaltsberechtigung (§§ 5, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3) unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
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Asylbehörden
§ 10. (1) Asylbehörden sind
(Verfassungsbestimmung) das Bundesasylamt, das als Asylbehörde
Instanz in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres
errichtet wird;
der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde 2. Instanz.
(2) Die Asylbehörden haben zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes dafür besonders qualifizierte und informierte Bedienstete heranzuziehen.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten bzw. der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, mit Verordnung Außenstellen errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teil des Bundesasylamtes.
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Asylverfahren
§ 11. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.
§ 12. (1) Asylanträge sind beim Bundesasylamt zu stellen. Fremde, die gegenüber anderen Behörde den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, sind an das Bundesasylamt weiterzuleiten.
(2) Fremde, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, können Asylanträge auch bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland einbringen. Über die Gewährung von Asyl entscheidet auch in diesem Falle das Bundesasylamt.
(3) Der Asylantrag kann formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden, sofern daraus der Wunsch erkennbar ist, in Österreich Asyl oder Schutz vor Verfolgung zu erhalten oder als Flüchtling anerkannt zu werden.
§ 13. (1) Asylwerber, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Asylanträge können auch von unbegleiteten Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden.
(2) Im übrigen obliegt die Vertretung von Asylwerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Verfahren nach diesem Bundesgesetz dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, soweit ihre Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.
§ 14. (1) Jeder Asylwerber ist unverzüglich gemäß § 51 AVG zu vernehmen (Erstvernehmung). Im Zuge dieser Vernehmung sind
die Identität des Asylwerbers und der ihn begleitenden Familienangehörigen (§ 4) im einzelnen (Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, bisheriger Wohnsitz sowie die Namen der Eltern) durch Urkunden oder auf sonst geeignet erscheinende Weise festzustellen,
erkennungsdienstliche Behandlungen zur Sicherung der Identität durchzuführen,
die Gründe zu klären, aus denen Asyl beantragt wird und
der Reiseweg und allfällige Aufenthalte sowie die allfällige Beantragung oder Gewährung von Asyl in anderen Staaten zu ermitteln.
(2) Der Asylwerber ist persönlich anzuhören und verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, soweit sie für das Verfahren von Belang sind, vorzulegen und an der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1 Z 2) mitzuwirken.
(3) Hält sich der Asylwerber nicht im Bundesgebiet auf, so hat die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland, in deren Amtsbereich sich der Asylwerber aufhält, die Angaben des Asylwerbers gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 aufzunehmen und gemeinsam mit allenfalls vom Asylwerber übergebenen Urkunden an das Bundesasylamt weiterzuleiten.
(4) Über jede Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere auf vorgebrachte Fluchtgründe einzugehen und diese Vorbringen zu werten hat. Auf diese Bewertungen ist bei der Vorbereitung der Entscheidung besonders Bedacht zu nehmen.
§ 15. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und übermitteln: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden und Verfahrensstand.
(2) Datenempfänger der in Abs. 1 bezeichneten Daten sind:
das Bundesasylamt,
die Sicherheitsbehörden,
das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,
die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, sofern der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 17),
die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
die für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen.
(3) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten eines Fremden zu übermitteln, von dem das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
(4) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der Betroffene die Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asylantrages.
(5) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
§ 16. (1) Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 1 hinzuweisen. Dieses Merkblatt ist jedem Asylwerber zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihm ausreichend verständlichen Sprache zu übergeben. Zu diesem Zweck ist das Merkblatt in Übersetzungen jener Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß sie die Asylwerber verstehen.
§ 17. (1) Ist der Asylantrag auf Grund des Ergebnisses der Erstvernehmung offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet, so ist darüber ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
(2) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann binnen einer Woche Vorstellung erhoben werden. Im übrigen gelten § 57 Abs. 2 und 3 AVG sinngemäß.
(3) Ein Asylantrag ist insbesondere, sofern sich aus der Erstvernehmung nicht anderes ergibt, als gemäß Abs. 1 offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn
die Identität des Asylwerbers und insbesondere seine Staatsangehörigkeit oder - soweit er staatenlos ist - sein bisheriger Wohnsitz nicht glaubhaft festgestellt werden kann;
der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder - sofern er staatenlos ist - in einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem auf Grund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus einem der im § 1 Z 1 genannten Gründe besteht;
einer der Gründe des § 2 Abs. 2 gegeben ist;
der Antrag mit einer wirtschaftlichen Notlage begründet wurde.
(4) Ein Asylantrag ist insbesondere, sofern sich aus der Erstvernehmung nicht anderes ergibt, als gemäß Abs. 1 offensichtlich begründet anzusehen, wenn
der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder - sofern er staatenlos ist - in einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem auf Grund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat in der Regel die begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in § 1 Z 1 genannten Gründen besteht;
der Asylwerber sichtbare Merkmale von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung auf weist;
die Gefahr der Verfolgung durch unbedenkliche Urkunden glaubhaft gemacht wird.
§ 18. (1) Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen seiner Vernehmung sowie einer mündlichen Verhandlung ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen, der den gesamten Verlauf der Vernehmung oder Verhandlung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat. Bescheiden, die einem solchen Asylwerber zuzustellen sind, ist eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in diese Sprache anzuschließen.
(2) Der Asylwerber ist berechtigt, einen Dolmetscher seiner eigenen Wahl auf seine Kosten beizuziehen. Dadurch darf keine Verfahrensverzögerung herbeigeführt werden.
(3) Asylwerber können den Asylantrag sowie Rechtsmittel gegen Bescheide schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Organisation der Vereinten Nationen stellen. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden, sind sie von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen.
§ 19. (1) Asylanträge sind in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen, wenn
der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber eine Änderung der Abgabestelle (§ 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) nicht rechtzeitig mitgeteilt hat;
sich der Asylwerber weigert, an der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 14 Abs. 1 Z 2) mitzuwirken.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 findet § 71 AVG sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Zustellung des gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides gestellt werden muß.
(3) Im Asylverfahren findet § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß ohne vorhergehenden Zustellversuch die Hinterlegung bei der Behörde selbst erfolgt.
§ 20. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es offenkundig mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat.
§ 20. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat.
§ 21. (1) Einem Asylwerber oder Flüchtling ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Asylverfahrens unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, über jedes Asylverfahren Auskunft zu verlangen und Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu nehmen und bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein sowie jederzeit mit einem Asylwerber oder Flüchtling Kontakt aufzunehmen.
§ 22. Die in Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
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Flüchtlingsberater
§ 23. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.
(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
bei der Stellung eines Asylantrages zu unterstützen;
in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.
(4) Flüchtlingsberater müssen rechtskundig und zum Nationalrat wählbar sein.
(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
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Integrationshilfe
§ 24. (1) Flüchtlingen, die Asyl haben, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
(2) Integrationshilfe sind insbesondere
Sprachkurse;
Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;
Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.
(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
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Schlußbestimmungen
§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid durch Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 72 AVG) oder durch einen die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid außer Kraft getreten (§ 70 AVG), so hat das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen.
(2) Am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 ist mit der Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu betrauen.
(3) Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 Asyl gewährt wurde.
(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes verwiesen wird, treten an dessen Stelle, soweit dieses Bundesgesetz entsprechende Bestimmungen enthält, diese.
§ 26. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.
§ 27. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgesetz außer Kraft.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 22, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 24 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 14 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 23 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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