Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird(NR: GP XVIII RV 525 AB 581 S. 76. BR: AB 4304 S. 557.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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Zum Außerkrafttreten vgl. § 111 Fremdengesetz 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997.

§ 1. (1) Fremde (§ 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden „Bewilligung'' genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

1.

innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder

2.

zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1.

auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

2.

als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

3.

gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;

4.

Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

5.

ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

6.

auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.)

Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

1.

innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder

2.

zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1.

auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

2.

als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

3.

gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;

4.

Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

5.

ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

6.

auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.)

Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

1.

innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder

2.

zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1.

auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

2.

als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

3.

gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;

4.

Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

5.

ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

6.

auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

1.

innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder

2.

zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1.

auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

2.

als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

3.

gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;

4.

Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

5.

ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

6.

auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

1.

innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder

2.

zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1.

auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

2.

als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

3.

gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;

4.

Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

5.

Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

6.

auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Familienangehörige im Sinne des § 3 der in den Abs. 3 und 4 genannten Personen vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Asyl gewährt wurde, und der Personen, denen im Rahmen der Familienzusammenführung der Aufenthalt zu gestatten ist, sind bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.

(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung

1.

die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege der Arbeitsmarktverwaltung erteilt werden dürfen und

2.

entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft Gruppen von Fremden bezeichnen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich bei der Erteilung von Bewilligungen bevorzugt zu berücksichtigen sind, sowie allgemein oder für bestimmte Gruppen von Fremden Altersgrenzen festsetzen.

(4) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der Verordnung Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die bisher geltende Verordnung bis zur Erlassung einer neuen Verordnung weiter anzuwenden.

(6) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 bis 4 abzuändern.

§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Jahr Asyl gewährt wurde und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.

(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

1.

die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege des Arbeitsmarktservice erteilt werden dürfen,

2.

entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft eine besondere Zahl von Bewilligungen für selbständig und unselbständig Erwerbstätige festlegen, denen insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich eine Bewilligung erteilt werden kann,

3.

unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine besondere Zahl für Bewilligungen für den Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 festlegen,

4.

in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und

5.

eine der zu erwartenden Entwicklung entsprechende Zahl von Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen festlegen.

(4) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der Verordnung Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die bisher geltende Verordnung bis zur Erlassung einer neuen Verordnung weiter anzuwenden.

(6) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 bis 4 abzuändern.

§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Jahr Asyl gewährt wurde und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.

(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

1.

die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege des Arbeitsmarktservice erteilt werden dürfen,

2.

entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft eine besondere Zahl von Bewilligungen für selbständig und unselbständig Erwerbstätige festlegen, denen insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich eine Bewilligung erteilt werden kann,

3.

unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine besondere Zahl von Bewilligungen für den Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 festlegen,

4.

in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und

5.

eine der zu erwartenden Entwicklung entsprechende Zahl von Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen festlegen.

(4) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der Verordnung Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die bisher geltende Verordnung bis zur Erlassung einer neuen Verordnung weiter anzuwenden.

(6) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 bis 4 abzuändern.

§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1.

von österreichischen Staatsbürgern oder

2.

von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht.

(3) Die Fristen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und auf Dauer ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkünfte ausreichend gesichert sind. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1.

von österreichischen Staatsbürgern oder

2.

von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht.

(3) Die Fristen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und auf Dauer ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkünfte ausreichend gesichert sind. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1.

von österreichischen Staatsbürgern oder

2.

von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

(3) Die Fristen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkunft ausreichend gesichert sind.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

(5) Übersteigt die Zahl der Anträge nach Abs. 1 Z 2 voraussichtlich die festgelegte Zahl von Bewilligungen (§ 2 Abs. 3 Z 3), so sind Bewilligungswerber bevorzugt zu berücksichtigen, denen auf Grund persönlicher Umstände eine sofortige Integration möglich ist oder bei denen eine Familienzusammenführung besonders dringlich ist.

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens sechs Monate zu erteilen. Sie kann um höchstens sechs Monate und nach einem Jahr um höchstens jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete Bewilligung erteilt werden.

(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz kann eine Bewilligung sofort befristet für höchstens ein Jahr erteilt werden, wenn der Fremde in seinem Antrag nachweist, daß

1.

einem Arbeitgeber für ihn eine Sicherungsbescheinigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt wurde und

2.

er in Österreich über eine den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechende Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung verfügt.

(4) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes.

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens ein Jahr zu erteilen. Sie kann jeweils um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete, sofern die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, eine mehrjährige Bewilligung erteilt werden.

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerks vorliegt (§ 25 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422), insbesondere aber, deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesarbeitsamt auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.

(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch das Landesarbeitsamt ist unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme der Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung zur Arbeitsuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.

(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt die Feststellung nach Abs. 2.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesarbeitsamt auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.

(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch das Landesarbeitsamt ist unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme der Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung zur Arbeitsuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.

(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt die Feststellung nach Abs. 2.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.

(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.

(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt die Feststellung nach Abs. 2.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die Art der angestrebten Beschäftigung anzugeben und die hiefür erforderliche entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.

(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat aus dem Aufenthaltszweck der Bewilligung hervorzugehen. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsuche.

(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung, eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Änderung des Aufenthaltszwecks ausgestellte Bestätigung ersetzen die Feststellung nach Abs. 2.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die Art der angestrebten Beschäftigung anzugeben und die hiefür erforderliche entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 wird die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich genau anzugeben, und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen.

(4) Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Die örtlich zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf Ersuchen des Landeshauptmanns oder der ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde allfällige Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen.

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt.

(4) Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Die örtlich zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde allfällige Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für Angehörige bestimmter Staaten unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und für bestimmte Gruppen von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 unter der Voraussetzung entsprechender völkerrechtlicher Grundlagen durch Verordnung festlegen, daß

1.

bestimmte Nachweise im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausreichend sind,

2.

Bewilligungen auf längere als in § 4 vorgesehene Dauer erteilt werden können, oder

3.

Gebührenfreiheit besteht.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des betroffenen Landes im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, welcher aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt werden kann, für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bis zu einer bestimmten Anzahl in einem Wirtschaftszweig, in einer Berufsgruppe oder in einer Region bis zu einer Laufzeit von sechs Monaten als Bewilligung für den Fremden gelten, für welchen sie dem Arbeitgeber ausgestellt wurden.

(2) Beabsichtigt ein Fremder, für welchen eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ausgestellt wurde, nach Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung weiter in Österreich zu verbleiben, so kann er vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung mit der Maßgabe stellen, daß die Antragstellung auch im Inland erfolgen kann. Ein solcher Antrag ist wie ein Antrag auf erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu behandeln; er berechtigt nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

§ 8. (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 3 des Fremdenpolizeigesetzes) außer Kraft.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß § 3 Abs. 3 eine Bewilligung erteilt wurde.

§ 8. (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) außer Kraft.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß § 3 Abs. 3 eine Bewilligung erteilt wurde.

§ 8. (1) Die gemäß § 6 Abs. 4 zuständige Behörde kann von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist, falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht wurden oder ein anderer Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 nachträglich eintritt. Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) und mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß § 3 Abs. 3 eine Bewilligung erteilt wurde.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Inneres hat dafür zu sorgen, daß die gemäß § 2 festgelegte Anzahl von Bewilligungen nicht überschritten wird. Zu diesem Zweck hat er ein erforderlichenfalls auch automationsunterstütztes Register zu führen, in das alle in dem betreffenden Jahr erteilten Bewilligungen unverzüglich mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, einzutragen sind. Wird die für dieses Jahr festgelegte Anzahl erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres den Bundesminister für Arbeit und Soziales und alle Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.

(2) Die gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen erteilten Bewilligungen mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, zu informieren.

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl erreicht ist, dürfen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Inneres hat dafür zu sorgen, daß die gemäß § 2 festgelegte Anzahl von Bewilligungen nicht überschritten wird. Zu diesem Zweck hat er ein erforderlichenfalls auch automationsunterstütztes Register zu führen, in das alle in dem betreffenden Jahr erteilten Bewilligungen unverzüglich mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, einzutragen sind. Wird die für dieses Jahr festgelegte Anzahl erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres den Bundesminister für Arbeit und Soziales und alle Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.

(2) Die gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen erteilten Bewilligungen mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, zu informieren.

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG ist in diesem Fall nicht anwendbar.

§ 10. (1) Fremde, die eine Bewilligung haben, sind zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Paßgesetz 1969 notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß § 7 haben, sowie auf Bewilligungen gemäß § 7 keine Anwendung.

(3) Im übrigen findet das Fremdenpolizeigesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben.

§ 10. (1) Fremde, die eine Bewilligung haben, sind zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß § 7 haben, sowie auf Bewilligungen gemäß § 7 keine Anwendung.

(3) Im übrigen findet das Fremdengesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben.

§ 10. (1) Fremde, die eine Bewilligung haben, sind zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist als österreichischer Sichtvermerk zu erteilen. In der Bewilligung ist deren Beginn und Ende sowie der Aufenthaltszweck festzusetzen. Die Form einschließlich des Kataloges der Aufenthaltszwecke wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß § 7 haben, sowie auf Bewilligungen gemäß § 7 keine Anwendung.

(3) Im übrigen findet das Fremdengesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben.

§ 11. (1) Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, kann, soweit danach ein Bedarf besteht, Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine weitestmögliche Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse,

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung,

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Das Aufenthaltsrecht ist durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend von § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist.

(5) Die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationshilfe (§ 11) ist nach Maßgabe der §§ 74 und 75 FrG zulässig.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung.

(3) Bis zum Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 Z 2 vorgesehenen Staatsverträge bedürfen Fremde keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an der Staatsgrenze liegenden politischen Bezirk in Österreich aufhalten.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht.

(3) Bis zum Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 Z 2 vorgesehenen Staatsverträge bedürfen Fremde keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an der Staatsgrenze liegenden politischen Bezirk in Österreich aufhalten.

§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des § 12 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 11 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister und im übrigen der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des § 12 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 11 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister und im übrigen der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des § 12 Abs. 1, 2 und 4 die Bundesregierung, hinsichtlich § 6 Abs. 2, Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 11 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister und im übrigen der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des § 12 Abs. 1, 2 und 4 die Bundesregierung, hinsichtlich § 6 Abs. 2, Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 11 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister und im übrigen der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 2. Juni 1996 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 treten mit Ablauf des 31. Mai 1996 außer Kraft.

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