Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung)
In der Staatsoper, im Burgtheater und in der Volksoper kann jeweils ein Löschposten durch einen Angehörigen des Publikumsdienstes ersetzt werden, sofern dieser für seine Aufgabe eingeschult wurde.
(5) Die oben festgelegte Anzahl der Löschposten ist im Einzelfall bei einem bedeutenden Aufwand an szenischen Effekten unter Berücksichtigung von offenem Licht, feuergefährlichen Handlungen, Unübersichtlichkeit und dergleichen anläßlich der Bewilligung der Neuinszenierung zu erhöhen.
(6) Treten bei den unter § 8 Abs. 1 aufgezählten Punkten Mängel während der Veranstaltung auf, dann haben die Überwachungsorgane gemeinsam mit dem Vertreter des Veranstalters zu prüfen, welche Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Besucher zu treffen sind.
(7) Die Überwachungsorgane haben während einer Veranstaltung stichprobenweise die Erfüllung der vom Veranstalter zur Sicherheit der Besucher und aus Gründen des Brandschutzes auferlegten Erfordernisse zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, der Kurtinenwärter, die Hydrantenwärter und die Türposten den Überwachungsorganen unterstellt.
(8) Die Überwachungsorgane sowie der Theaterarzt haben ab Beginn des kommissionellen Rundganges bis zur Leermeldung durch den Löschmeister im Hause anwesend zu sein.
(9) Dem sicherheitstechnischen Beamten, dem sicherheitspolizeilichen Beamten und dem Theaterarzt ist bei Vorstellungen bzw. Behördenproben usw. ein geeigneter Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß mit Wasser versorgt und für den Dienstbetrieb zweckmäßig eingerichtet sein. In den Diensträumen muß sich ferner ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(10) Personen, welche im Zuge ihrer Diensterfüllung in Bundestheatern eine gehobene Verantwortung für die Sicherheit von Theaterbesuchern zu tragen haben (zB Löschorgane, Löschmeister) müssen eine qualifizierte fachliche Ausbildung nachweisen können. Desgleichen dürfen Personen, welche im Gefahrenfalle Funktionen zu erfüllen haben (Publikumsdienste, Hydrantenwärter), nicht ohne entsprechende Kenntnisse und nur nach besonderer Unterweisung herangezogen werden.
Sicherheitsdienst
§ 8. (1) Vor jeder Vorstellung in einem Bundestheater haben die Überwachungsorgane im Sinne des Bundestheatersicherheitsgesetzes das Theatergebäude zu begehen. Bei dieser Begehung ist durch stichprobenartige Überprüfung sicherzustellen,
daß Ausgangstüren und Notausgänge und die im Verlauf von Fluchtwegen befindlichen Türen unversperrt und unbehindert sind,
daß die Verkehrs- und Fluchtwege bis ins Freie unbehindert begangen werden können,
daß die Notbeleuchtung eingeschaltet ist,
daß die Notbeleuchtung (Panikbeuleuchtung) und die Zusatzbeleuchtung funktionsbereiet ist,
daß die Hydranten, Schläuche, Rauchklappenauslösungen und Signalkästen frei zugänglich sind,
daß in den Hydrantenleitungen ein für Löschzwecke ausreichender Wasserdruck vorhanden ist, was durch Messen des Druckes an einem Hydranten nachzuprüfen ist,
daß die Kleinlöschgeräte, Löscheimer (Kübelspritzen, Handfeuerlöscher und Löschdecken) vorhanden und durch kein Hindernis in ihrer Benützung beschränkt sind,
daß die Brandmeldeanlage (Haupt- und Nebenmelder) und die Sicherheitssignalanlage (Telefon, Postenrufanlagen) benützbar und funktionsbereit sind,
daß die auf den Dachboden und den Keller führenden Zugänge versperrt sind und die betreffenden Schlüssel vom Löschmeister oder neben der Türe unter Glas verwahrt werden,
daß das generelle Rauchverbot eingehalten wird (ausgenommen sind jene Räume, in welchen das Rauchverbot aufgehoben wurde),
daß die einwandfreie Funktion der Kurtine und allfälliger von ihr auszulösender Mechanismen (Klappen usw.) gegeben ist,
daß die Brandschutztüren und Schleusentüren geschlossen gehalten sind,
daß im Bühnenbereich leicht brennbare Flüssigkeiten und feuergefährliche Gegenstände nicht gelagert werden,
daß voraussichtlich die Auflagen des Inszenierungsbescheides eingehalten werden,
daß die Posten der Betriebsfeuerwehr und die übrigen zum Sicherheitsdienst gehörenden Personen auf ihren Dienstplätzen anwesend sind,
daß bei Veranstaltungen, welche für mehr als 300 Besucher zugelassen sind, ein Theaterarzt anwesend ist.
(2) Nach Beendigung des kommissionellen Rundganges haben sich die Überwachungsorgane darüber zu verständigen, ob der Einlaß für die Besucher freigegeben werden kann.
(3) Bei Vorhandensein eines wesentlichen, nicht sogleich abstellbaren Mangels haben die Überwachungsorgane festzustellen, welche Bedingungen vor Freigabe des Hauses für die Veranstaltung vom Veranstalter erfüllt werden müssen, oder ob die Freigabe überhaupt verweigert werden muß.
Die Direktion des jeweiligen Bundestheaters hat den sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten, der für die Durchsetzung einer Nicht-Freigabe zu sorgen hat, die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Information seiner vorgesetzten Dienststelle und zwecks Anforderung notwendiger Verstärkung benötigt.
Gründe für eine Verweigerung der Freigabe sind jedenfalls:
das Fehlen einer bescheidmäßigen Genehmigung,
der Ausfall der nachrichtentechnischen Verständigungsmöglichkeit der städtischen Feuerwehr,
das Fehlen eines ausreichenden Druckes in der Hydrantenleitung,
das Nichtfunktionieren der Schließeinrichtung der Kurtine und jener Mechanismen, welche allfällige Dekorationen, Bühnenwagen, Klappen bei Bühnenschrägen, Plafonds usw. aus der Fallbahn zu entfernen haben,
der Ausfall der Notbeleuchtung oder der Zusatzbeleuchtung,
versperrte Türen in einem Fluchtweg,
der Ausfall der Beleuchtung des Zuschauerhauses,
das Fehlen einer ständigen Besetzung der Anlage zur Betätigung der Kurtine (Kurtinenwärter),
die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Angehörigen der Betriebsfeuerwehr,
die Nicht-Erfüllung von für die Sicherheit essentieller Auflagen im Inszenierungsbescheid, sofern diese im Zuge des kommissionellen Rundganges festgestellt werden können.
(4) a) Die Anzahl der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr in den Bundestheatern hat, wenn nicht inszenierungsbedingt andere
Vorschreibungen erfolgt sind, zu betragen:
Staatsoper: 1 Löschmeister, 7 Löschposten
Burgtheater: 1 Löschmeister, 6 Löschposten
Volksoper: 1 Löschmeister, 5 Löschposten
Akademietheater: 1 Löschmeister, 2 Löschposten
Schloßtheater
Schönbrunn: 1 Löschmeister, 1 Löschposten
Unter den Voraussetzungen, daß:
- die volle Funktionsfähigkeit der bestehenden Sicherheitseinrichtungen während der gesamten Aufführungsdauer gegeben ist, wobei die Brandmeldeanlage für den Bühnenbereich mindestens bis zur hauseigenen Brandmeldezentrale aktiviert bleiben muß,
- eine ausreichende direkte Beobachtungsmöglichkeit der Spielfläche durch Löschposten (allenfalls mittels Monitor entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 7) besteht, und
- keine besonderen oder sehr umfangreichen Feuereffekte eingesetzt werden,
Staatsoper: Reduktion um 1 Löschposten
Burgtheater: Reduktion um 2 Löschposten
Volksoper: Reduktion um 1 Löschposten
(5) Wird die Brandmeldeanlage der Unterbühne in der Volksoper aus inszenierungstechnischen Gründen vom TUS-Anschluß weggeschaltet (die sofortige direkte Verbindung zur städtischen Feuerwehr unterbrochen), ist dieser Bereich durch einen zusätzlichen Löschposten abzusichern.
(6) Treten bei den unter § 8 Abs. 1 aufgezählten Punkten Mängel während der Veranstaltung auf, dann haben die Überwachungsorgane gemeinsam mit dem Vertreter des Veranstalters zu prüfen, welche Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Besucher zu treffen sind.
(7) Die Überwachungsorgane haben während einer Veranstaltung stichprobenweise die Erfüllung der vom Veranstalter zur Sicherheit der Besucher und aus Gründen des Brandschutzes auferlegten Erfordernisse zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, der Kurtinenwärter, die Hydrantenwärter und die Türposten den Überwachungsorganen unterstellt.
(8) Die Überwachungsorgane sowie der Theaterarzt haben ab Beginn des kommissionellen Rundganges bis zur Leermeldung durch den Löschmeister im Hause anwesend zu sein.
(9) Dem sicherheitstechnischen Beamten, dem sicherheitspolizeilichen Beamten und dem Theaterarzt ist bei Vorstellungen bzw. Behördenproben usw. ein geeigneter Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß mit Wasser versorgt und für den Dienstbetrieb zweckmäßig eingerichtet sein. In den Diensträumen muß sich ferner ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(10) Personen, welche im Zuge ihrer Diensterfüllung in Bundestheatern eine gehobene Verantwortung für die Sicherheit von Theaterbesuchern zu tragen haben (zB Löschorgane, Löschmeister) müssen eine qualifizierte fachliche Ausbildung nachweisen können. Desgleichen dürfen Personen, welche im Gefahrenfalle Funktionen zu erfüllen haben (Publikumsdienste, Hydrantenwärter), nicht ohne herangezogen werden.
Film- und Fernsehaufnahmen
§ 9. (1) Das aufzeichnende bzw. übertragende Unternehmen, der Veranstalter und der Inhaber der Veranstaltungsstätte haben untereinander in allen Belangen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Bereiche, in denen Geräte zur Aufnahme oder Übertragung eingesetzt werden, sind von Zuschauern freizuhalten (zB Logen) oder gegen Zuschauer mit Absperrungen abzugrenzen. Im Einsatzbereich der Geräte dürfen sich nur das zum Betrieb der Geräte erforderliche Personal oder Aufsichtspersonal aufhalten. Der ungehinderte Zutritt für diese Personen muß immer gewährleistet sein. Im Bereich von Sitzplätzen ist die Freihaltung zumindest eines einseitigen Zuganges sicherzustellen. Dabei ist im Hinblick auf ausreichende Fluchtmöglichkeiten bei mit Zuschauern belegten Sitzreihen insofern Bedacht zu nehmen, als zwischen keinem der Sitzplätze und den vorhandenen Erschließungsgängen mehr als 7 Sitze liegen dürfen.
(3) Fahrzeuge, zB Übertragungswagen, müssen so geparkt werden, daß die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert wird.
(4) Verkehrswege, Notausgänge und Fluchtwege sind von Verstellungen jeder Art freizuhalten.
(5) Die Wirksamkeit bestehender Brandabschnitte ist zu erhalten. So dürfen zB Selbstschließer von brandhemmenden oder brandbeständigen Abschlüssen (zB eisernen Türen) in ihrer Funktion nicht behindert werden.
(6) Im Zuschauerhaus aufgestellte Kameras sind ab Publikumseinlaß vom Aufnahmepersonal zu besetzen. Fahrbare Kameras sind so gesichert und standfest aufzustellen, daß ein Umkippen, Abstürzen oder Umwerfen ausgeschlossen wird. Bei Aufstellung vor Brüstungen (zB Logen) sind absturzgefährdete Stative durch Verhängungen zusätzlich zu sichern. Bei Aufstellung auf Podesten sind Abweisleisten entlang der Podestränder anzubringen. Bei Aufstellung ohne Podeste im Bereich der Bestuhlung sind die Sitze im Bereich der Kamera zu entfernen.
(7) Im Bereich jedes Kamerastandplatzes ist ein CO2-Handfeuerlöscher und eine Löschdecke vom aufzeichnenden oder übertragenden Unternehmen bereitzulegen.
(8) Im Bühnenbereich dürfen vor oder nach der Vorstellung oder in der Pause Kameras für kurze Aufnahmen (zB Verbeugungsszenen) eingesetzt werden, wenn gewährleistet ist, daß mit der Kamera ohne Schwierigkeiten hantiert werden kann, für die Schleppkabel zusätzlich Betreuungspersonal eingesetzt wird und im Gefahrenfall die Aufnahmegeräte sofort zu einem Abstellplatz gebracht werden. Dasselbe gilt bei Aufstellung einer Kamera auf einem Bühnenwagen. Aufnahmen während der Vorstellung unterliegen der vorherigen Beurteilung durch die Behörde.
(9) Werden Scheinwerfer an Brüstungen aufgestellt, ist besondere Vorsicht geboten. Besteht die Gefahr, daß eine zu starke Erwärmung der Brüstung eintritt, sind Abdeckungen mit unbrennbaren Materialien vorzunehmen.
(10) Scheinwerfer, die herabfallen können, sind durch eine zweite, unabhängig wirkende Befestigungsvorrichtung zu sichern. Scheinwerfer über Bereichen, in denen sich Zuschauer aufhalten können, müssen entweder durch Gitter oder Streuscheiben gegen Herabfallen von Glas abgeschlossen sein.
(11) Kabel sind geradlinig zu verlegen und ausreichend zu befestigen. Mehrere Kabel sind zu bündeln. Am Boden verlegte Kabel sind gegen Stolpergefahr zu sichern. Über Kopf verlegte Kabel müssen eine Durchgangshöhe von 2,1 m wahren. An horizontalen Flächen sind Kabel so zu befestigen, daß sie wenig durchhängen.
(12) Kabel im Publikumsbereich sind so zu verlegen, daß ein Hantieren durch Zuschauer verhindert wird. Freie Enden müssen durch Gummikappen oder dergleichen verschlossen werden und dürfen nicht frei herabhängen. Kabelverbindungen, bei denen ein Zugriff durch das Publikum nicht ausgeschlossen werden kann, sind durch besondere Vorkehrungen (zB Verbindungskästen und Ummanteln mit Hitzeschutzmatten) zu schützen.
(13) Bei der Querung von Brandabschnitten müssen, im übrigen Bereich sollen nach Möglichkeit Kabel nicht durch Türöffnungen, sondern durch Durchbrüche geführt werden. Diese Durchbrüche dürfen einen Querschnitt von 314 cm2 (Durchmesser von 20 cm) nicht übersteigen. Die Durchbrüche sind bei Nichtgebrauch durch ein Metalltürchen zu verschließen.
(14) Kabel dürfen Fahr- und Fallbahnen von Schutzvorhängen grundsätzlich nicht queren. Ausgenommen sind bei Fallbahnen Kabel bis 8 mm Außendurchmesser.
(15) Außerhalb der Betriebszeiten müssen alle für die Aufnahme bzw. Übertragung verwendeten Kabel mit Ausnahme des Anschlusses des Übertragungswagens stromlos gemacht werden.
(16) Während des behördlichen Rundganges hat sich ein Vertreter des aufzeichnenden bzw. übertragenden Unternehmens bereit zu halten, um festgestellte Mängel, die in den Wirkungsbereich des Unternehmens fallen, beseitigen zu lassen.
Ballveranstaltungen
§ 10. Bei Ballveranstaltungen sind die veränderten Gegebenheiten zu berücksichtigen und solche sicherheitstechnische Forderungen zu erheben, welche die speziellen Gegebenheiten dieser Veranstaltung in Relation zum jeweiligen Veranstaltungszweck erfordern. Der Veranstalter hat alle Veranstaltungsabsichten der Behörde zeitgerecht bekanntzugeben.
Hausordnung und vertretungsbefugte Organe
§ 11. (1) Für jede ständige Spielstätte der Bundestheater hat die zuständige Direktion binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Hausordnung zu erstellen; diese ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt binnen 8 Wochen kein Einwand, kann die Kundmachung erfolgen.
(2) Diese Hausordnungen richten sich sowohl an die Besucher, als auch an die Beschäftigten und haben folgendes zu regeln:
Verhalten im allgemeinen,
Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall,
Benützung der Aufzüge,
Verbot der Mitnahme von Tieren,
Sanktionen bei Mißachtung der Hausordnung.
(3) Im Wortlaut der Hausordnung ist in geeigneter Weise auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen.
(4) Die Hausordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein.
(5) Das vertretungsbefugte Organ gemäß § 2 Abs. 5 Bundestheatersicherheitsgesetz (Vorstellungsdienst) muß von der zuständigen Direktion mindestens für die gesamte Dauer der Veranstaltung so bevollmächtigt sein, daß sicherheitstechnische Maßnahmen, die von den Überwachungsorganen angeordnet werden, unverzüglich umgesetzt werden können.
(6) Der Vorstellungsdienst ist bei jeder Veranstaltung spätestens bei Beginn des kommissionellen Rundganges den Überwachungsorganen namentlich bekanntzugeben.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, BGBl. Nr. 280/1989) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.
(2) Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
(3) Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich § 6 dieser Verordnung gewährt werden.
(4) Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
(5) Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - BGBl. Nr. 218/1983 sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 97 AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 102 AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, BGBl. Nr. 280/1989) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.
(2) Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
(3) Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich § 6 dieser Verordnung gewährt werden.
(4) Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
(5) Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - BGBl. Nr. 218/1983 sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 97 AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 102 AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.
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