Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werdenBundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz - FrG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FrG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 111 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Teil: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Notwendigkeit eines Sichtvermerkes

§  6 Arten der Sichtvermerke

§  7 Erteilung des Sichtvermerkes

§  8 Unbefristeter Sichtvermerk

§  9 Einreise

§ 10 Sichtvermerksversagung

§ 11 Ungültigkeit eines Sichtvermerkes

```

3.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§ 12 Transitreisende

§ 13 Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 14 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

3.

Teil: Aufenthalt von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

```

§ 15 Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 16 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

```

§ 17 Ausweisung

§ 18 Aufenthaltsverbot

§ 19 Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 20 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 21 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§ 22 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 23 Wiedereinreise

§ 24 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§ 25 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§ 26 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 27 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Teil: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von

```

EWR-Bürgern

§ 28 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§ 29 Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen

§ 30 Lichtbildausweis

§ 31 Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung

und für verfahrensfreie Maßnahmen

```

5.

Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des

```

Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§ 32 Zurückweisung

§ 33 Sicherung der Zurückweisung

§ 34 Transitsicherung

§ 35 Zurückschiebung

§ 36 Abschiebung

§ 37 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung

§ 38 Durchbeförderung

§ 39 Durchbeförderungsabkommen

§ 40 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§ 41 Schubhaft

§ 42 Festnahmeauftrag

§ 43 Festnahme

§ 44 Einschaltung der Behörde

§ 45 Rechte des Festgenommenen

§ 46 Vollzug der Schubhaft

§ 47 Durchführung der Schubhaft

§ 48 Dauer der Schubhaft

§ 49 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§ 50 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§ 51 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 52 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 53 Amtsbeschwerde

§ 54 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

6.

Teil: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§ 55 Ausstellung von Fremdenpässen

§ 56 Fremdenpässe für Minderjährige

§ 57 Miteintragungen in Fremdenpässe

§ 58 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 59 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 60 Versagung eines Fremdenpasses

§ 61 Entziehung eines Fremdenpasses

§ 62 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§ 63 Ausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 64 Lichtbildausweis für Fremde

```

7.

Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§ 65 Sachliche Zuständigkeit

§ 66 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§ 67 Örtliche Zuständigkeiten im Inland

§ 68 Örtliche Zuständigkeiten im Ausland

§ 69 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§ 70 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§ 71

```

3.

Abschnitt: Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

```

§ 72 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 73 Verfahren im Erkennungsdienst

§ 74 Verwenden personenbezogener Daten

§ 75 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 76 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 77 Besondere Übermittlungen

§ 78 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 79

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 80 Schlepperei

§ 81 Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 82 Unbefugter Aufenthalt

§ 83 Sonstige Übertretungen

§ 84 Subsidiarität

§ 85 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

8.

Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

```

§ 86 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 87 Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke

§ 88 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 89 Verweisungen

§ 90 Vollziehung

Artikel I

Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden

(Fremdengesetz - FrG)

1.

Teil: Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(3) Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(4) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

2.

Teil: Ein- und Ausreise von Fremden

1.

Abschnitt: Paßpflicht

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.

(3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.

(4) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle

1.

einer Übernahmserklärung (§ 4) für die Einreise;

2.

eines Sichtvermerkes in Bescheidform (§ 10 Abs. 4) für den Aufenthalt;

3.

einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) für die Ein-, Durch- und Ausreise.

(5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

Übernahmserklärung

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist ein bestimmter Grenzübergang vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Schubabkommen).

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

Notwendigkeit eines Sichtvermerkes

§ 5. Paßpflichtige Fremde brauchen für die Einreise und den Aufenthalt einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

Arten der Sichtvermerke

§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

1.

gewöhnliche Sichtvermerke;

2.

Touristensichtvermerke;

3.

Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;

4.

Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen

(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.

(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.

Arten der Sichtvermerke

§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

1.

gewöhnliche Sichtvermerke;

2.

Touristensichtvermerke;

3.

Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;

4.

Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen

(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.

(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.

Erteilung des Sichtvermerkes

§ 7. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

(2) Ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung eines Sichtvermerkes selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

(4) Der Sichtvermerkswerber hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen; er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Sichtvermerkswerber kein gültiges Reisedokument vorlegt; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Dienst- oder Diplomatensichtvermerken sind, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird, von den Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Der Sichtvermerk ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

Unbefristeter Sichtvermerk

§ 8. Ein unbefristeter Sichtvermerk kann einem Fremden erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 7) gegeben sind und der Sichtvermerkswerber

1.

seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

2.

Ehegatte oder mündiges minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt und seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt;

3.

unmündiges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;

4.

seit mindestens einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;

5.

minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.

Einreise

§ 9. Sichtvermerke werden für die mehrmalige Einreise erteilt; im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Sichtvermerk die Benützung bestimmter Grenzübergänge vorschreiben.

Sichtvermerksversagung

§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

1.

gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;

2.

der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;

3.

der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

4.

der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

5.

der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

6.

der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;

7.

sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

(2) Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,

1.

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder

2.

wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.

(4) Ein Sichtvermerk kann im Inland aus den Gründen des Abs. 3 Z 1 auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimat- oder Aufenthaltsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) auszustellen.

Sichtvermerksversagung

§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

1.

gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;

2.

der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;

3.

der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

4.

der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

5.

der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

6.

der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;

7.

sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

(2) Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,

1.

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder

2.

wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.

(4) Ein Sichtvermerk kann im Inland aus den Gründen des Abs. 3 Z 1 auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimat- oder Aufenthaltsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) auszustellen.

Ungültigkeit eines Sichtvermerkes

§ 11. (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.

(2) Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß § 26 aufgehoben wird.

(3) Die Ungültigkeit des Sichtvermerkes ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

3.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Transitreisende

§ 12. (1) Fremde brauchen zur Einreise in das Bundesgebiet keinen Sichtvermerk, wenn sie während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende).

(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit eine Transiterlaubnis brauchen.

(3) Eine Transiterlaubnis kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.

Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 13. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 63 ausgestellt worden ist, brauchen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Sichtvermerk.

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

(2) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

(2) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

(3) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 2 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.

3.

Teil: Aufenthalt von Fremden

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.

wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder

2.

wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder

3.

solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind.

(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

1.

der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder

2.

der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes.

Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

§ 16. Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§ 65) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Ausweisung

§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

(2) Fremde können im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1.

von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2.

innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

3.

innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

4.

innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

5.

innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

6.

unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Ausweisung

§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

(2) Fremde können im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1.

von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2.

innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

3.

innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

4.

innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

5.

innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

6.

unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(4) Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden.

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Ausweisung

§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

(2) Fremde können im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1.

von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2.

innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

3.

innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

4.

innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

5.

innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

6.

unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(4) Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden.

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Ausweisung

§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

(2) Fremde können im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1.

von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2.

innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

3.

innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

4.

innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

5.

innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

6.

unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1996)

(4) Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden.

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Ausweisung

§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

(2) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1.

von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2.

innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

3.

innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

4.

innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

5.

innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

6.

unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(4) Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden.

Aufenthaltsverbot

§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1.

von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;

2.

im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;

3.

im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4.

im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5.

um seines Vorteiles willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6.

gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;

7.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8.

von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

Aufenthaltsverbot

§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1.

von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;

2.

im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;

3.

im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4.

im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5.

um seines Vorteiles willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6.

gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;

7.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8.

von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§ 21. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z 1 und 5 auch unbefristet sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 (§ 27 Abs. 3) oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 27 Abs. 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Wiedereinreise

§ 23. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung wird in Form eines Sichtvermerkes erteilt.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§ 24. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.

(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§ 25. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.

(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 18 Abs. 1 genannten Gründe gebietet.

(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

1.

im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

2.

neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Sichtvermerkes widerrufen.

Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 26. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

4.

Teil: Sonderbestimmungen

für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern

Sichtvermerksfreiheit und

Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

§ 28. (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

(2) EWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.

(3) EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie der Behörde

1.

eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder

2.

nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

3.

nachweisen können, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

4.

nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen

§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß § 5.

(2) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Abs. 3) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind

1.

Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;

2.

Verwandte der EWR-Bürger in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegatten, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

(4) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sichtvermerken an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

Lichtbildausweis

§ 30. (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64) zu beantragen.

(2) Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.

(3) Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (§ 8) vorliegen.

(4) Mit dem Lichtbildausweis eines EWR-Bürgers ist eine Bestätigung gemäß Anlage A verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.

Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie

Maßnahmen

§ 31. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 17 Abs. 1).

(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 32 Abs. 1, 2 Z 1, Z 2 lit. c und Z 4 sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 34, 35 und 43 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.

5.

Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise,

zur Beendigung des Aufenthaltes und zur

Beförderung ins Ausland

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

Zurückweisung

§ 32. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 9 und 24). Eine solche Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn

1.

gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;

2.

sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a)

ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;

b)

sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

c)

sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

3.

sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

4.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

(3) Das Grenzkontrollorgan hat nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Sicherung der Zurückweisung

§ 33. (1) Erfolgt die Grenzkontrolle im Bundesgebiet, so hat das Grenzkontrollorgan einen Fremden, der zurückzuweisen ist, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern; ist diese nicht sofort möglich, kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten.

(2) Wird ein Fremder, der mit dem Luft- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist ist, gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert, so kann ihm untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Wer den Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

(3) Der Beförderungsunternehmer, der einen Fremden mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach Österreich gebracht hat, ist verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten des Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.

Transitsicherung

§ 34. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn

1.

auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder

2.

die Fremden nicht über die erforderliche Transiterlaubnis verfügen.

(2) Die Transitsicherung ist vom Grenzkontrollorgan zu verfügen und mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 33 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Zurückschiebung

§ 35. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

1.

unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;

2.

innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.

(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Abschiebung

§ 36. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1.

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2.

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4.

sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 24 und 25 Abs. 1.

(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und

Zurückweisung

§ 37. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

(3) Ein Fremder der sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Durchbeförderung

§ 38. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (§ 39), erfolgt.

(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

Durchbeförderungsabkommen

§ 39. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, abschließen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß

1.

eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines Vertragsstaates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;

2.

die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

a)

Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder

b)

in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;

3.

die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde

Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

§ 40. Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

Schubhaft

§ 41. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.

Festnahmeauftrag

§ 42. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und

1.

der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;

2.

der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 17 Abs. 3, 22 Abs. 1 und 2) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 38) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.

(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.

Festnahme

§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

1.

gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 65ff.) vorzuführen;

2.

den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;

3.

den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.

(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 42 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.

Einschaltung der Behörde

§ 44. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 43 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen 12 Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.

(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 43 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.

Rechte des Festgenommenen

§ 45. (1) Jeder gemäß § 43 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist

1.

diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und

2.

die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.

(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

Vollzug der Schubhaft

§ 46. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, sind verpflichtet, in jedem Land soviel Hafträume zu unterhalten, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(6) Vollzieht die Behörde die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, so hat sie die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Der Ersatz geht zu Lasten jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt.

Durchführung der Schubhaft

§ 47. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.

(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Dauer der Schubhaft

§ 48. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.

(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1.

weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2.

weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder

3.

weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Aufhebung der Schubhaft

§ 49. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1.

sie gemäß § 48 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2.

der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht

auf Achtung der Wohnung

Betreten von Räumlichkeiten

§ 50. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,

1.

für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;

2.

wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 16 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.

(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. § 40 gilt.

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 51. (1) Wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Entscheidung durch den unabhängigen

Verwaltungssenat

§ 52. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß

1.

eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2.

die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Antrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat.

Amtsbeschwerde

§ 53. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

Feststellung der Unzulässigkeit

der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 54. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

6.

Teil: Österreichische Dokumente für Fremde

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und

Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

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