Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-12-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 15. Mai 1992 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vereinbaren die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn Nachstehendes:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

ABSCHNITT I

Nickelsdorf-Hegyeshalom (Reiseverkehr)

Artikel 1

In der Grenzabfertigungsanlage Hegyeshalom - Autobahn - Reiseverkehr wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 2

Die Öffnungszeit wird von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.

Artikel 3

Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Personenreiseverkehr mit Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen.

Artikel 4

Die Bedienung der Schrankenanlagen wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 5

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom - Autobahn - Reiseverkehr

ABSCHNITT II

Pamhagen-Fertöd

Artikel 6

In der Grenzabfertigungsanlage Fertöd wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 7

Die Öffnungszeit wird von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.

Artikel 8

Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Personenreiseverkehr.

Artikel 9

Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 10

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Fertöd

ABSCHNITT III

Rechnitz-Bozsok

Artikel 11

In der Grenzabfertigungsanlage Bozsok wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 12

Die Öffnungszeit wird von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.

Artikel 13

Der Benützungsumfang umfaßt den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger.

Artikel 14

Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 15

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Bozsok

ABSCHNITT IV

Eberau-Szentpeterfa

Artikel 16

In der Grenzabfertigungsanlage Szentpeterfa wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 17

Die Öffnungszeit wird von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.

Artikel 18

Der Benützungsumfang umfaßt den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger.

Artikel 19

Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 20

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Szentpeterfa

ABSCHNITT V

Artikel 21

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.

(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.

Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Abschnitt V

Nickelsdorf-Hegyeshalom (Güterverkehr)

Artikel 21

In der Grenzabfertigungsanlage Nickelsdorf-Autobahn-Güterverkehr wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene ungarische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 22

Die Öffnungszeit wird wie folgt festgelegt:

a)

für den gebundenen Verkehr:

1.

für den Carnet-TIR-Verkehr:

1.1. Abgangs- und Bestimmungszollamt:

Montag bis Samstag 00.00 - 24.00 Uhr,

Sonn- und Feiertag 08.00 - 12.00 Uhr;

1.2. Durchgangszollamt:

Montag bis Samstag 00.00 - 24.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 08.00 - 12.00 Uhr;

2.

sonstiger gebundener Verkehr:

b)

für den sonstigen gewerblichen Verkehr:

Artikel 23

Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Artikel 24

Die Bedienung der Schrankenanlagen wird bei der österreichischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der österreichischen Einfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den österreichischen Bediensteten und bei der ungarischen Einfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der ungarischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 25

Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Nickelsdorf-Autobahn-Güterverkehr bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochbauanlagen:

a)

Zollamtsplatz Süd:

b)

Zollamtsplatz Nord:

c)

Für dienstliche Zwecke stehen den ungarischen Bediensteten folgende Wege zur Verfügung:

Abschnitt VI

Heiligenkreuz-Rabafüzes

Artikel 26

Beim Grenzübergang Heiligenkreuz-Rabafüzes wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle für den Güterverkehr errichtet.

Artikel 27

Die Öffnungszeit wird wie folgt festgelegt:

a)

für den gebundenen Verkehr:

```

1.

für den Carnet-TIR-Verkehr:

```

1.1. Abgangs- und Bestimmungszollamt:

Montag bis Freitag 00.00 - 24.00 Uhr

Samstag 08.00 - 15.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr

1.2 Durchgangszollamt

Montag bis Freitag 00.00 - 24.00 Uhr

Samstag 08.00 - 15.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr

```

2.

sonstiger gebundener Verkehr

```

Montag bis Freitag 00.00 - 24.00 Uhr

Samstag 08.00 - 15.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr

```

b)

für den sonstigen gewerblichen Verkehr

```

Montag bis Freitag 06.00 - 24.00 Uhr

Samstag 08.00 - 12.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 18.00 - 24.00 Uhr

Artikel 28

Die Bedienung der Schrankenanlagen wird bei der österreichischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der österreichischen Einfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den österreichischen Bediensteten und bei der ungarischen Einfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der ungarischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 29

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Heiligenkreuz-Rabafüzes-Güterverkehr:

a)

Zollamtsplatz Süd:

b)

Zollamtsplatz Nord:

ABSCHNITT VII

Artikel 30

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.

(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.

Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

ABSCHNITT VII

Artikel 30

Die Vertragsparteien werden, um eine zügige Grenzabfertigung zu gewährleisten, für die Ausstattung der Grenzabfertigungsstellen an allen Grenzübergängen im Rahmen der personellen Möglichkeiten mit einer ausreichenden Zahl von Bediensteten Sorge tragen, insbesondere auch um die vorhandenen Spuren am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom bei Bedarf voll zu besetzen.

Artikel 31

Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergängen mit entsprechend großem PKW-Verkehr so rasch wie möglich mit Paßlesegeräten und EDV-Terminals ausstatten.

Artikel 32

(1) Die Ein- und Ausgangsabfertigung wird am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Bedarf und Zweckmäßigkeit getrennt für

a)

Staatsangehörige der EU-Staaten,

b)

ungarische Staatsangehörige,

c)

sonstige Drittstaatsangehörige

(2) Die in Abs. (1) lit. a) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen der EWR-Staaten benützt werden. Die in Abs. (1) lit. b) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, benützt werden.

(3) Zu diesem Zweck beabsichtigen die Vertragsparteien, auf der Zufahrtstraße (Autobahn) zum Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten die notwendige Anzahl von Fahrspuren vorzusehen. Die Öffnung der jeweiligen Fahrspuren erfolgt durch die zuständigen Grenzdienststellen nach dem durch das Verkehrsaufkommen bedingten Bedarf, wobei die Fahrspuren entsprechend zu kennzeichnen sind.

(4) Um die Grenzabfertigung zu beschleunigen, sollen notwendige Intensivkontrollen im Einzelfall auf gesonderten Revisionsplätzen durchgeführt werden.

Artikel 33

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, im Falle von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, die zügige Grenzabfertigung zu beeinträchtigen, die Leiter der betroffenen Grenzdienststellen der beiden Vertragsparteien im vorhinein ehestmöglich zu informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der beabsichtigten Maßnahmen möglich ist.

(2) Überdies werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, daß zwischen den betroffenen Grenzdienststellen auf beiden Seiten alle Möglichkeiten der Kooperation wahrgenommen werden, die geeignet sind, längere Staus zu vermeiden.

Abschnitt VIII

Artikel 34

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 35

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.

(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.

Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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