Entschließung des Bundespräsidenten über die Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 19. April 1994 übertrage ich gemäß § 7 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes bis einschließlich der Ebene eines Oberstleutnants in allen Verwendungen.

Artikel II

(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1994 tritt die Entschließung über die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes an den Bundesminister für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 695/1988, außer Kraft.

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