Zweite Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 1. (1) Über die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 genannte Anzahl hinaus dürfen im Jahr 1994 weitere 2 500 Bewilligungen für Studierende, die gemäß § 7 Abs. 7 AHStG oder gemäß § 23 Abs. 8 KHStG hierauf einen Anspruch haben, erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
| Burgenland: | höchstens | 20 Bewilligungen |
|---|---|---|
| Kärnten: | höchstens | 60 Bewilligungen |
| Niederösterreich: | höchstens | 220 Bewilligungen |
| Oberösterreich: | höchstens | 120 Bewilligungen |
| Salzburg: | höchstens | 380 Bewilligungen |
| Steiermark: | höchstens | 400 Bewilligungen |
| Tirol: | höchstens | 180 Bewilligungen |
| Vorarlberg: | höchstens | 20 Bewilligungen |
| Wien: | höchstens | 1 100 Bewilligungen |
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