Zweite Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-17
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).

§ 1. (1) Über die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 genannte Anzahl hinaus dürfen im Jahr 1994 weitere 2 500 Bewilligungen für Studierende, die gemäß § 7 Abs. 7 AHStG oder gemäß § 23 Abs. 8 KHStG hierauf einen Anspruch haben, erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: höchstens 20 Bewilligungen
Kärnten: höchstens 60 Bewilligungen
Niederösterreich: höchstens 220 Bewilligungen
Oberösterreich: höchstens 120 Bewilligungen
Salzburg: höchstens 380 Bewilligungen
Steiermark: höchstens 400 Bewilligungen
Tirol: höchstens 180 Bewilligungen
Vorarlberg: höchstens 20 Bewilligungen
Wien: höchstens 1 100 Bewilligungen

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