Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Einrichtung von Militärkommanden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 18 und 19 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 690/1992, wird verordnet:

§ 1. (1) Innerhalb der Ergänzungsbereiche ist ein Militärkommando in folgenden Gemeinden einzurichten:

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Ergänzungsbereich Gemeinde

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Burgenland Eisenstadt

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Kärnten Klagenfurt

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Niederösterreich St. Pölten

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Oberösterreich Linz und Hörsching

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Salzburg Salzburg

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Steiermark Graz

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Tirol Innsbruck

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Vorarlberg Bregenz

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Wien Wien

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(2) Die örtliche Zuständigkeit der Militärkommanden umfaßt das gesamte Gebiet des jeweiligen Ergänzungsbereiches.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 1994 tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die Einrichtung von Militärkommanden, BGBl. Nr. 201/1968, außer Kraft.

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