Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über dieStellungskommissionen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes 690/1992, wird verordnet:

§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

```

```

Teil des zuständige

Ergänzungsbereiches Stellungskommission

```

```

```

1.

a) Freistädte Eisenstadt und

```

Rust und

```

b)

politische Bezirke Eisenstadt Wien

```

Umgebung, Mattersburg, Neusiedl

am See und Oberpullendorf

```

```

```

2.

politische Bezirke Güssing, Steiermark

```

Jennersdorf und Oberwart

```

```

§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

```

```

Teil des zuständige

Ergänzungsbereichs Stellungskommission

```

```

```

1.

a) Stadt Salzburg und

```

```

b)

politische Bezirke Hallein,

```

Salzburg-Umgebung, St. Johann Kärnten

im Pongau und Tamsweg

```

```

```

2.

politischer Bezirk Zell am See Tirol

```

```

```

§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

```

```

Teil des zuständige

Ergänzungsbereiches Stellungskommission

```

```

```

1.

a) Stadt Graz und

```

```

b)

politische Bezirke Bruck an

```

der Mur, Deutschlandsberg,

Feldbach, Fürstenfeld,

Graz-Umgebung, Hartberg, Steiermark

Leibnitz, Leoben, Liezen,

Mürzzuschlag, Radkersburg,

Voitsberg und Weiz

```

```

```

2.

politische Bezirke Judenburg, Kärnten

```

Knittelfeld und Murau

```

```

§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.

§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 573/1982, außer Kraft.

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