Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über militärische Auszeichnungen (MAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2002-12-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MAG

Abkürzung

MAG

Abkürzung

MAG

Abkürzung

MAG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen (II. Abschnitt) und

2.

die Wehrdienst-Auszeichnung (III. Abschnitt).

Abkürzung

MAG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen und

2.

die Wehrdienst-Auszeichnung.

Abkürzung

MAG

§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem Kleinod und einem Band.

Abkürzung

MAG

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten Rechte sind mit den militärischen Auszeichnungen nicht verbunden.

Abkürzung

MAG

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Abkürzung

MAG

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(6) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

MAG

§ 4. Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

Abkürzung

MAG

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Abkürzung

MAG

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. (1) Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

(2) Als Verdienste im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch hervorragende Leistungen anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19, sofern hiefür ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Kärntner-Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, besteht.

Abkürzung

MAG

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Abkürzung

MAG

§ 6. Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung eines solchen Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

MAG

§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

MAG

§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

MAG

§ 8. (1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zur Würdigung

1.

eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

zu verleihen.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold

und

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold

und

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

1.

der zuständige Militärkommandant oder

2.

an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.

Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem zuständigen Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

MAG

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

MAG

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978 vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die

1.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen oder

2.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten eine Kaderübung geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die

1.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder

2.

nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

Abkürzung

MAG

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

Abkürzung

MAG

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1.

im Dienstverhältnis als Berufsoffizier,

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter (§ 11 des Wehrgesetzes 1978),

3.

als Militärpilot auf Zeit (§ 12 des Wehrgesetzes 1978),

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978),

5.

im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten (§ 30 des Wehrgesetzes 1978),

10.

in Truppenübungen oder

11.

in Kaderübungen

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold nach § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren

zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (§ 62 des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.

(4) Dienstleistungen nach Abs. 3 sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1.

als Berufsoffizier oder

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

2a. als Militärperson oder

3.

als Militärpilot auf Zeit oder

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

5.

im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

10.

in Truppenübungen oder

11.

in Kaderübungen

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold nach § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren

zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (§ 62 des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.

(4) Dienstleistungen nach Abs. 3 sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1.

als Berufsoffizier oder

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

2a. als Militärperson oder

3.

als Militärpilot auf Zeit oder

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

5.

im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

10.

in Truppenübungen oder

11.

in Kaderübungen

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren

zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1.

als Berufsoffizier oder

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

2a. als Militärperson oder

3.

als Militärpilot auf Zeit oder

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder

5.

im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

10.

in Truppenübungen oder

11.

in Kaderübungen

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren

zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1.

als Berufsoffizier oder

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

2a. als Militärperson oder

3.

als Militärpilot auf Zeit oder

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder

5.

im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

10.

in Truppenübungen oder

11.

in Kaderübungen

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren

zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(2a) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 treten jene nach Abs. 1 Z 9.

2.

Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Abkürzung

MAG

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben

1.

als Berufsoffizier oder

2.

als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

2a. als Militärperson oder

3.

als Militärpilot auf Zeit oder

4.

im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder

5.

im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

6.

im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

7.

in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

8.

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

9.

in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

10.

in Truppenübungen oder

11.

in Kaderübungen.

Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen

1.

das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2.

das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

3.

das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.

Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(2a) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 treten jene nach Abs. 1 Z 9.

2.

Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Abkürzung

MAG

§ 11a. (1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

1.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

(Anm.: Z 2 bis 4 treten mit 1.1.2002 in Kraft)

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Abkürzung

MAG

§ 11a. (1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

1.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.

3.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte

a)

unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder

b)

unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten.

4.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Abkürzung

MAG

§ 11a. (1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:

1.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

a)

bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

b)

jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

3.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.

4.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Abkürzung

MAG

§ 12. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch Verordnung näher zu bestimmen.

Abkürzung

MAG

§ 13. (1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, mit einer anderen Disziplinarstrafe als dem Verweis, der Geldbuße oder dem Ausgangsverbot für höchstens sieben Tage bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1 und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Abkürzung

MAG

§ 13. (1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1 und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Abkürzung

MAG

§ 13. (1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1 und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Abkürzung

MAG

§ 13. (1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Abkürzung

MAG

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 bis 4 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

Abkürzung

MAG

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

Abkürzung

MAG

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 bis 4 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Abkürzung

MAG

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Abkürzung

MAG

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Abkürzung

MAG

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an den im Abs. 3 genannten Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen nach § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen; dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold

1.

der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 und

2.

die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen

gleichzuhalten.

(5) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963.

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1.

das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder

2.

über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

Abkürzung

MAG

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an den im Abs. 3 genannten Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen nach § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen; dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold

1.

der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 und

2.

die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen

gleichzuhalten.

(5) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963. Der Ausschluß von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung nach § 13 gilt auch für Personen, die wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1.

das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder

2.

über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

Abkürzung

MAG

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

1.

der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und

2.

die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.

(5) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963. Der Ausschluß von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung nach § 13 gilt auch für Personen, die wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1.

das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder

2.

über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.

Abkürzung

MAG

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

1.

der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und

2.

die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1.

das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder

2.

über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.

Abkürzung

MAG

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

1.

der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und

2.

die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1.

das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder

2.

über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.

(8) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind.

Abkürzung

MAG

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend von § 10 Abs. 2, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

1.

der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und

2.

die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1.

das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder

2.

über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.

(8) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 11a Abs. 1 Z 2 lit. b.

Abkürzung

MAG

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 sowie § 15 Abs. 3 und 4.

Abkürzung

MAG

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1c) Die Änderung des Gesetzestitels und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1c) Die Änderung des Gesetzestitels und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1c) Die Änderung des Gesetzestitels und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1c) Die Änderung des Gesetzestitels und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1f) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1c) Die Änderung des Gesetzestitels und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1f) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1g) § 3 Abs. 5, § 7, § 9, § 11 Abs. 2a, § 11a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 6 und § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1h) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 15 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(3a) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(1a) Der § 6 Abs. 2 (Anm.: offensichtlich gemeint § 5 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.

(1b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1c) Die Änderung des Gesetzestitels und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1f) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1g) § 3 Abs. 5, § 7, § 9, § 11 Abs. 2a, § 11a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 6 und § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1h) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 15 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1i) Der Kurztitel, § 1, § 3 Abs. 2 und 6, § 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 sowie § 15 Abs. 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens, BGBl. Nr. 164/1969, und

2.

die Verordnung über die Ausstattung und die Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille, BGBl. Nr. 165/1969.

(3a) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

MAG

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit er sich auf den II. Abschnitt bezieht, und des II. Abschnittes, ausgenommen den § 6 zweiter Satz und den § 7, die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

3.

im übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

Abkürzung

MAG

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit er sich auf den II. Abschnitt bezieht, und des II. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.