Dritte Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 1. (1) Über die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 1023/1994 genannte Anzahl hinaus, dürfen im Jahr 1995 weitere 2 500 Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengängen) erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
| Burgenland: | höchstens 50 Bewilligungen |
|---|---|
| Kärnten: | höchstens 60 Bewilligungen |
| Niederösterreich: | höchstens 220 Bewilligungen |
| Oberösterreich: | höchstens 120 Bewilligungen |
| Salzburg: | höchstens 380 Bewilligungen |
| Steiermark: | höchstens 400 Bewilligungen |
| Tirol: | höchstens 180 Bewilligungen |
| Vorarlberg: | höchstens 20 Bewilligungen |
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