Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 5 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, wird verordnet:
Für die handelsstatistische Anmeldung sind zu erfragen:
das Ursprungsland beim Eingang; ist dies dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland anzugeben;
das statistische Verfahren.
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