Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:
§ 1. Nach Ausschöpfung der mit § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995, festgelegten Höchstzahlen können in folgenden Bundesländern zusätzliche Bewilligungen in folgendem Ausmaß erteilt werden:
Burgenland200
Niederösterreich500
Oberösterreich100
Steiermark300
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