Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kosten für die Vergütungen für Freifahrten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 Abs. 1a des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1995, wird verordnet:
Die Kosten für die Vergütungen von Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 HGG 1992 haben im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling nicht überstiegen.
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