Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz Blumau wird zum Sperrgebiet erklärt. Die Grenze dieses Sperrgebietes ist in einem Katasterübersichtsplan im Maßstab 1 : 1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
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