Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-04
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80

BGBl. Nr. 435/1996

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(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

Abkürzung

GrekoG

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Abkürzung

GrekoG

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

Abkürzung

GrekoG

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

Abkürzung

GrekoG

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(3a) Außer den in Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex geregelten Fällen sind bei der Einreise und der Ausreise die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, abzustempeln. Ausgenommen hiervon sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie sind.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

Abkürzung

GrekoG

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen die Ausreise zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 2 letzter Satz gilt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle

1.

die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Passgesetzes 1992 (PassG, BGBl. Nr. 839/1992) zur Verfügung gestellten Zertifikate und

2.

die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenverarbeitung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person

zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(3a) Außer in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex sind bei der Einreise und der Ausreise die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines von Österreich erteilten Aufenthaltstitels oder Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, abzustempeln. Ausgenommen hiervon sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie sind.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.

dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder

2.

dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl. Nr. 631/1975) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

1.

der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

2.

die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(7) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

Abkürzung

GrekoG

Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen

§ 12b. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

(2) Die Befugnisse des § 12a stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) an der Außengrenze zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt für diese Organe sinngemäß.

Durchgangsverkehr

§ 13. (1) Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie

1.

das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder

2.

nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn

1.

ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

2.

sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und

3.

die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Durchgangsverkehr

§ 13. (1) Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie

1.

das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder

2.

nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn

1.

ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

2.

sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und

3.

die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Durchgangsverkehr

§ 13. (1) Personen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende zu erklären, wenn

1.

ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

2.

sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und

3.

die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die

1.

Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder

2.

der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.

(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.

(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die

1.

Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder

2.

der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.

(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.

(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

Verwenden personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.

(2) Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln.

(3) Im übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

Verwenden personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.

(2) Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

Abkürzung

GrekoG

Verwenden personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

1.

für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden;

2.

im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;

3.

dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;

4.

einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

Abkürzung

GrekoG

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

1.

für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verarbeiten;

2.

im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;

3.

dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;

4.

einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 3 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 3 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

Abkürzung

GrekoG

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

1.

für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verarbeiten;

2.

im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;

3.

dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;

4.

einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.

(1a) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Grenze und der Verordnung SIS-Rückkehr genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der im ersten Satz genannten Aufgaben ist auch das SIRENE-Büro ermächtigt, personenbezogene Daten den Grenzkontrollbehörden zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 3 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 3 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

5.

ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

5.

ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

5.

ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

5.

ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

5.

ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1.

eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2.

den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3.

sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4.

einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5.

sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6.

eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder

7.

trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5 nicht berührt.

(2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenzübergangsstellen und Transiträume im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb des dem Inkrafttreten folgenden Jahres die Gesamtheit der offenen Grenzübergänge und Transiträume im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sind, soweit dies gemäß § 5 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Abkürzung

GrekoG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Abkürzung

GrekoG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

GrekoG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

GrekoG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.(Anm. 1) Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft.

(_____

Anm. 1: Als Zeitpunkt wurde der 7. März 2023 festgelegt, vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Europäischen Kommission.)

Abkürzung

GrekoG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.(Anm. 1) Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft. (Anm. 2)

(13) § 12a Abs. 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(_____

Anm. 1: Als Zeitpunkt wurde der 7. März 2023 festgelegt, vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Europäischen Kommission.

Anm. 2: Als Zeitpunkt wurde der 12. Oktober 2025 festgelegt, vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Europäischen Kommission.)

Abkürzung

GrekoG

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.(Anm. 1) Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft. (Anm. 2)

(13) § 12a Abs. 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(14) § 1 Abs. 5b sowie § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIASVerordnung festgelegten Tag in Kraft. § 1 Abs. 5c sowie § 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(_____

Anm. 1: Als Zeitpunkt wurde der 7. März 2023 festgelegt, vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Europäischen Kommission.

Anm. 2: Als Zeitpunkt wurde der 12. Oktober 2025 festgelegt, vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Europäischen Kommission.)

Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423;

2.

das Bundesgesetz betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 220/1967.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

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