Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-15
Letzte Aktualisierung 2026-06-29
Status Aufgehoben · 2000-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 843
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FrG

Zum Inkrafttreten vgl. § 111

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§  6 Einreisetitel (Visa)

§  7 Aufenthaltstitel

§  8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§  9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

§  10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§  11 Versagung eines Visums

§  12 Versagung eines Aufenthaltstitels

§  13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§  14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und

Aufenthaltstitel

§  15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren

Aufenthaltstitel

§  16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder

Aufenthaltstitels

```

3.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von

```

Niederlassungsbewilligungen

§  17 Allgemeines

§  18 Niederlassungsverordnung

§  19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§  20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§  21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§  22 Beachtung der Quotenpflicht

§  23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§  24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung

```

4.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

```

§  25

```

5.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§  26 Transitreisende

§  27 Träger von Privilegien und Immunitäten

§  28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  29 Vertriebene

6.

Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§  30

3.

Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§  31 Rechtmäßiger Aufenthalt

§  32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

```

§  33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§  34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§  35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit

Niederlassungsbewilligung

§  36 Aufenthaltsverbot

§  37 Schutz des Privat- und Familienlebens

§  38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§  39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§  40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§  41 Wiedereinreise

§  42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§  43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§  44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§  45 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für

```

EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

```

1.

Abschnitt: EWR-Bürger

```

§  46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§  47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§  48 Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

```

2.

Abschnitt: Angehörige von Österreichern

```

§  49

```

5.

Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

```

§  50 Niederlassungsregister

§  51 Integrationsförderung

```

6.

Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur

```

Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§  52 Zurückweisung

§  53 Sicherung der Zurückweisung

§  54 Transitsicherung

§  55 Zurückschiebung

§  56 Abschiebung

§  57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§  58 Durchbeförderung

§  59 Durchbeförderungsabkommen

§  60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§  61 Schubhaft

§  62 Festnahmeauftrag

§  63 Festnahme

§  64 Einschaltung der Behörde

§  65 Rechte des Festgenommenen

§  66 Gelinderes Mittel

§  67 Vollzug der Schubhaft

§  68 Durchführung der Schubhaft

§  69 Dauer der Schubhaft

§  70 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§  71 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§  72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§  73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§  74 Amtsbeschwerde

§  75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

7.

Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§  76 Ausstellung von Fremdenpässen

§  77 Fremdenpässe für Minderjährige

§  78 Miteintragungen in Fremdenpässe

§  79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§  80 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§  81 Versagung eines Fremdenpasses

§  82 Entziehung eines Fremdenpasses

§  83 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§  84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§  85 Lichtbildausweis für Fremde

§  86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§  87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union

```

8.

Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§  88 Sachliche Zuständigkeit

§  89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

§  90 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§  91 Örtliche Zuständigkeit im Inland

§  92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§  93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§  94 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§  95

```

3.

Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

```

§  96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§  97 Verfahren im Erkennungsdienst

§  98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§  99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 101 Besondere Übermittlungen

§ 102 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 103

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 104 Schlepperei

§ 105 Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 106 Vermittlung von Scheinehen

§ 107 Unbefugter Aufenthalt

§ 108 Sonstige Übertretungen

§ 109 Subsidiarität

§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

9.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines

Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung

§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und

Aufenthaltsbewilligungen

§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 116 Verweisungen

§ 117 Vollziehung

Abkürzung

FrG

Zum Inkrafttreten vgl. § 111

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§  6 Einreisetitel (Visa)

§  7 Aufenthaltstitel

§  8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§  9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§  10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§  11 Versagung eines Visums

§  12 Versagung eines Aufenthaltstitels

§  13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§  14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und

Aufenthaltstitel

§  15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren

Aufenthaltstitel

§  16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder

Aufenthaltstitels

```

3.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von

```

Niederlassungsbewilligungen

§  17 Allgemeines

§  18 Niederlassungsverordnung

§  19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§  20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§  21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§  22 Beachtung der Quotenpflicht

§  23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§  24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung

```

4.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

```

§  25

```

5.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§  26 Transitreisende

§  27 Träger von Privilegien und Immunitäten

§  28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  29 Vertriebene

6.

Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§  30

3.

Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§  31 Rechtmäßiger Aufenthalt

§  32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

```

§  33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§  34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§  35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit

Niederlassungsbewilligung

§  36 Aufenthaltsverbot

§  37 Schutz des Privat- und Familienlebens

§  38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§  39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§  40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§  41 Wiedereinreise

§  42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§  43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§  44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§  45 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für

```

EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

```

1.

Abschnitt: EWR-Bürger

```

§  46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§  47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§  48 Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

```

2.

Abschnitt: Angehörige von Österreichern

```

§  49

```

5.

Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

```

§  50 Niederlassungsregister

§  51 Integrationsförderung

```

6.

Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur

```

Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§  52 Zurückweisung

§  53 Sicherung der Zurückweisung

§  54 Transitsicherung

§  55 Zurückschiebung

§  56 Abschiebung

§  57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§  58 Durchbeförderung

§  59 Durchbeförderungsabkommen

§  60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§  61 Schubhaft

§  62 Festnahmeauftrag

§  63 Festnahme

§  64 Einschaltung der Behörde

§  65 Rechte des Festgenommenen

§  66 Gelinderes Mittel

§  67 Vollzug der Schubhaft

§  68 Durchführung der Schubhaft

§  69 Dauer der Schubhaft

§  70 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§  71 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§  72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§  73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§  74 Amtsbeschwerde

§  75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

7.

Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§  76 Ausstellung von Fremdenpässen

§  77 Fremdenpässe für Minderjährige

§  78 Miteintragungen in Fremdenpässe

§  79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§  80 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§  81 Versagung eines Fremdenpasses

§  82 Entziehung eines Fremdenpasses

§  83 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§  84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§  85 Lichtbildausweis für Fremde

§  86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§  87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union

```

8.

Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§  88 Sachliche Zuständigkeit

§  89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

§  90 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§  91 Örtliche Zuständigkeit im Inland

§  92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§  93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§  94 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§  95

```

3.

Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

```

§  96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§  97 Verfahren im Erkennungsdienst

§  98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§  99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 101 Besondere Übermittlungen

§ 102 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 103

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 104 Schlepperei

§ 105 Ausbeutung eines Fremden

§ 106 Vermittlung von Scheinehen

§ 107 Unbefugter Aufenthalt

§ 107a Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 108 Sonstige Übertretungen

§ 109 Subsidiarität

§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

9.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines

Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung

§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und

Aufenthaltsbewilligungen

§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 116 Verweisungen

§ 117 Vollziehung

Abkürzung

FrG

Zum Inkrafttreten vgl. § 111

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§  6 Einreisetitel (Visa)

§  7 Aufenthaltstitel

§  8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§  9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§  10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§  11 Versagung eines Visums

§  12 Versagung eines Aufenthaltstitels

§  13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§  14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und

Aufenthaltstitel

§  15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren

Aufenthaltstitel

§  16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder

Aufenthaltstitels

```

3.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von

```

Niederlassungsbewilligungen

§  17 Allgemeines

§  18 Niederlassungsverordnung

§  19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§  20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§  21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§  22 Beachtung der Quotenpflicht

§  23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§  24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung

```

4.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

```

§  25

```

5.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§  26 Transitreisende

§  27 Träger von Privilegien und Immunitäten

§  28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  29 Vertriebene

6.

Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§  30

3.

Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§  31 Rechtmäßiger Aufenthalt

§  32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

```

§  33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§  34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§  35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit

Niederlassungsbewilligung

§  36 Aufenthaltsverbot

§  37 Schutz des Privat- und Familienlebens

§  38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§  39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§  40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§  41 Wiedereinreise

§  42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§  43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§  44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§  45 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für

```

EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

```

1.

Abschnitt: EWR-Bürger

```

§  46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§  47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§  48 Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

```

2.

Abschnitt: Angehörige von Österreichern

```

§  49

```

5.

Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

```

§  50 Niederlassungsregister

§  51 Integrationsförderung

§  51a. Asyl- und Migrationsbeirat

```

6.

Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur

```

Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§  52 Zurückweisung

§  53 Sicherung der Zurückweisung

§  54 Transitsicherung

§  55 Zurückschiebung

§  56 Abschiebung

§  57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§  58 Durchbeförderung

§  59 Durchbeförderungsabkommen

§  60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§  61 Schubhaft

§  62 Festnahmeauftrag

§  63 Festnahme

§  64 Einschaltung der Behörde

§  65 Rechte des Festgenommenen

§  66 Gelinderes Mittel

§  67 Vollzug der Schubhaft

§  68 Durchführung der Schubhaft

§  69 Dauer der Schubhaft

§  70 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§  71 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§  72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§  73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§  74 Amtsbeschwerde

§  75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

7.

Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§  76 Ausstellung von Fremdenpässen

§  77 Fremdenpässe für Minderjährige

§  78 Miteintragungen in Fremdenpässe

§  79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§  80 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§  81 Versagung eines Fremdenpasses

§  82 Entziehung eines Fremdenpasses

§  83 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§  84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§  85 Lichtbildausweis für Fremde

§  86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§  87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union

```

8.

Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§  88 Sachliche Zuständigkeit

§  89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

§  90 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§  91 Örtliche Zuständigkeit im Inland

§  92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§  93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§  94 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§  95

```

3.

Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

```

§  96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§  97 Verfahren im Erkennungsdienst

§  98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§  99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 101 Besondere Übermittlungen

§ 102 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 103

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 104 Schlepperei

§ 105 Ausbeutung eines Fremden

§ 106 Vermittlung von Scheinehen

§ 107 Unbefugter Aufenthalt

§ 107a Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 108 Sonstige Übertretungen

§ 109 Subsidiarität

§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

9.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines

Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung

§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und

Aufenthaltsbewilligungen

§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 116 Verweisungen

§ 117 Vollziehung

Abkürzung

FrG

Zum Inkrafttreten vgl. § 111

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§  6 Einreisetitel (Visa)

§  7 Aufenthaltstitel

§  8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§  9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§  10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§  11 Versagung eines Visums

§  12 Versagung eines Aufenthaltstitels

§  13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§  14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und

Aufenthaltstitel

§  15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren

Aufenthaltstitel

§  16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder

Aufenthaltstitels

```

3.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von

```

Niederlassungsbewilligungen

§  17 Allgemeines

§  18 Niederlassungsverordnung

§  19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§  20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§  21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§  22 Beachtung der Quotenpflicht

§  23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§  24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung

```

4.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

```

§  25

```

5.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§  26 Transitreisende

§  27 Träger von Privilegien und Immunitäten

§  28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  29 Vertriebene

6.

Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§  30

3.

Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§  31 Rechtmäßiger Aufenthalt

§  32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

```

§  33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§  34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§  35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit

Niederlassungsbewilligung

§  36 Aufenthaltsverbot

§  37 Schutz des Privat- und Familienlebens

§  38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§  39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§  40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§  41 Wiedereinreise

§  42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§  43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§  44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§  45 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für

```

EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

```

1.

Abschnitt: EWR-Bürger

```

§  46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§  47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§  48 Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

```

2.

Abschnitt: Angehörige von Österreichern

```

§  49

```

5.

Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

```

§  50 Niederlassungsregister

§  50a (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

§  50b (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

§  50c (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

§  50d Kursangebot

§  51 Integrationsförderung

§  51a. Asyl- und Migrationsbeirat

```

6.

Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur

```

Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§  52 Zurückweisung

§  53 Sicherung der Zurückweisung

§  54 Transitsicherung

§  55 Zurückschiebung

§  56 Abschiebung

§  57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§  58 Durchbeförderung

§  59 Durchbeförderungsabkommen

§  60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§  61 Schubhaft

§  62 Festnahmeauftrag

§  63 Festnahme

§  64 Einschaltung der Behörde

§  65 Rechte des Festgenommenen

§  66 Gelinderes Mittel

§  67 Vollzug der Schubhaft

§  68 Durchführung der Schubhaft

§  69 Dauer der Schubhaft

§  70 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§  71 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§  72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§  73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§  74 Amtsbeschwerde

§  75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

7.

Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§  76 Ausstellung von Fremdenpässen

§  77 Fremdenpässe für Minderjährige

§  78 Miteintragungen in Fremdenpässe

§  79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§  80 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§  81 Versagung eines Fremdenpasses

§  82 Entziehung eines Fremdenpasses

§  83 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§  84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§  85 Lichtbildausweis für Fremde

§  86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§  87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union

```

8.

Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§  88 Sachliche Zuständigkeit

§  89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

§  90 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§  91 Örtliche Zuständigkeit im Inland

§  92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§  93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§  94 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§  95

```

3.

Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

```

§  96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§  97 Verfahren im Erkennungsdienst

§  98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§  99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 101 Besondere Übermittlungen

§ 102 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 103

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 104 Schlepperei

§ 105 Ausbeutung eines Fremden

§ 106 Vermittlung von Scheinehen

§ 107 Unbefugter Aufenthalt

§ 107a Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 108 Sonstige Übertretungen

§ 109 Subsidiarität

§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

9.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines

Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung

§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und

Aufenthaltsbewilligungen

§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 116 Verweisungen

§ 117 Vollziehung

Abkürzung

FrG

Zum Inkrafttreten vgl. § 111

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§  6 Einreisetitel (Visa)

§  7 Aufenthaltstitel

§  8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§  9 Aufenthaltserlaubnisse für befristet beschäftigte Fremde

§  10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§  11 Versagung eines Visums

§  12 Versagung eines Aufenthaltstitels

§  13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§  14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und

Aufenthaltstitel

§  15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren

Aufenthaltstitel

§  16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder

Aufenthaltstitels

```

3.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von

```

Niederlassungsbewilligungen

§  17 Allgemeines

§  18 Niederlassungsverordnung

§  19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§  20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§  21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§  22 Beachtung der Quotenpflicht

§  23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§  24 Niederlassungsnachweis (langfristige

Aufenthaltsberechtigung-EG)

```

4.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

```

§  25

```

5.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§  26 Transitreisende

§  27 Träger von Privilegien und Immunitäten

§  28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  29 Vertriebene

6.

Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§  30

3.

Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§  31 Rechtmäßiger Aufenthalt

§  32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

```

§  33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§  34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§  34a Vollstreckung von Aufenthaltsverboten von EWR-Staaten

§  35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit

Niederlassungsbewilligung

§  36 Aufenthaltsverbot

§  37 Schutz des Privat- und Familienlebens

§  38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§  39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§  40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§  41 Wiedereinreise

§  42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§  43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§  44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§  45 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für

```

EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

```

1.

Abschnitt: EWR-Bürger

```

§  46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§  47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§  48 Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§  48a Sonderbestimmungen für Angehörige von Schweizer

Staatsbürgern

```

2.

Abschnitt: Angehörige von Österreichern

```

§  49

```

5.

Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

```

§  50 Niederlassungsregister

§  50a Integrationsvereinbarung

§  50b Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung

§  50c Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung

§  50d Kursangebot

§  51 Integrationsförderung

§  51a Asyl- und Migrationsbeirat

```

6.

Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur

```

Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§  52 Zurückweisung

§  53 Sicherung der Zurückweisung

§  54 Transitsicherung

§  55 Zurückschiebung

§  56 Abschiebung

§  57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§  58 Durchbeförderung

§  59 Durchbeförderungsabkommen

§  60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§  61 Schubhaft

§  62 Festnahmeauftrag

§  63 Festnahme

§  64 Einschaltung der Behörde

§  65 Rechte des Festgenommenen

§  66 Gelinderes Mittel

§  67 Vollzug der Schubhaft

§  68 Durchführung der Schubhaft

§  69 Dauer der Schubhaft

§  70 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§  71 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§  72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§  73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§  74 Amtsbeschwerde

§  75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

7.

Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§  76 Ausstellung von Fremdenpässen

§  77 Fremdenpässe für Minderjährige

§  78 Miteintragungen in Fremdenpässe

§  79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§  80 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§  81 Versagung eines Fremdenpasses

§  82 Entziehung eines Fremdenpasses

§  83 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§  84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§  85 Lichtbildausweis für Fremde

§  86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§  87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union

§  87a Reisedokument für die Rückführung von

Drittstaatsangehörigen

```

8.

Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§  88 Sachliche Zuständigkeit

§  89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

§  90 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§  91 Örtliche Zuständigkeit im Inland

§  92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§  93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§  94 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§  95

```

3.

Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

```

§  96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§  97 Verfahren im Erkennungsdienst

§  98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§  99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 101 Besondere Übermittlungen

§ 102 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 103

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 104 Schlepperei

§ 105 Ausbeutung eines Fremden

§ 106 Vermittlung von Scheinehen

§ 106a Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder

§ 107 Unbefugter Aufenthalt

§ 107a Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 108 Sonstige Übertretungen

§ 109 Subsidiarität

§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

9.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 110a Sprachliche Gleichbehandlung

§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung von

Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen

§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke,

Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen

§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

§ 116 Verweisungen

§ 117 Vollziehung

1.

Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen Unterbrechungen.

(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.

(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.

(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren und die sich - ohne Grenzgänger zu sein - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.

1.

Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen Unterbrechungen.

(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.

(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.

(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(12) Pendler sind Fremde, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten (§ 1 Abs. 5 AuslBG, § 2 Abs. 8 AuslBG).

2.

Hauptstück

Ein- und Ausreise von Fremden

1.

Abschnitt

Paßpflicht

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.

(3) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.

(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.

(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle

1.

der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);

2.

der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);

3.

der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).

(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

Einschränkung der Paßpflicht

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen.

(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 107 und 108 - die Einreise nicht versagt werden.

Einschränkung der Paßpflicht

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen.

(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 107 und 108 - die Einreise nicht versagt werden.

Übernahmserklärung

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

Übernahmserklärung

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

2.

Abschnitt

Sichtvermerkspflicht

Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Einreisetitel (Visa)

§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder

2.

Durchreisevisum (Visum B) oder

3.

Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder

4.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.

(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.

(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.

(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich.

(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.

(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.

Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

1.

Aufenthaltserlaubnis oder

2.

Niederlassungsbewilligung

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1.

in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2.

in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1.

ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

2.

sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

a)

als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

b)

als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

c)

als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist

3.

sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

4.

sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.

Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

1.

Aufenthaltserlaubnis,

2.

Niederlassungsbewilligung oder

3.

Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG, § 24)

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1.

in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2.

in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1.

ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient;

2.

sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

a)

als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

b)

als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

c)

als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist

3.

sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

4.

sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.

Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.

(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

1.

auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

2.

auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

3.

auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.

Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.

(2) Für die Erteilung der befristeten Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

1.

auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

2.

auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

3.

auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(4a) Eigenberechtigte an Kindes statt angenommene, Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.

(6) Zur Vermeidung der Gefährdung der Volksgesundheit bedarf es zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder die beantragte Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreitet.

(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch Verordnung festzulegen. Das Gesundheitszeugnis hat Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinne des § 1 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, und einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinne des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, festzuhalten, die geeignet sind, die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen nachhaltig und ernsthaft zu gefährden.

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.

(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die

1.

über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;

2.

über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.

(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

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