Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Hauptstück
Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des
Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland
Abschnitt
Verfahrensfreie Maßnahmen
Zurückweisung
§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;
ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;
sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Sicherung der Zurückweisung
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Sicherung der Zurückweisung
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Sicherung der Zurückweisung
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) während der Beförderung folgenden zehn Tage für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, dass sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben. Bevor der Beförderungsunternehmer dem Fremden Zutritt zum Beförderungsmittel verschafft, muss dieser die sachliche Richtigkeit des Reisedokuments auf Grund des Augenscheins und eigener Angaben glaubhaft machen.
(3a) Der Beförderungsunternehmer nach Abs. 3 hat der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Daten, die er hinsichtlich eines bestimmten Fremden für diese Behörde bereitzuhalten hat, unverzüglich kostenlos bekannt zu geben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Transitsicherung
§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 53 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Zurückschiebung
§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Zurückschiebung
§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
1a. eingereist sind, ohne die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und binnen sieben Tagen betreten werden;
innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Abschiebung
§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 42 und 43 Abs. 1.
(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Durchbeförderung
§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 59), angeordnet ist.
(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Durchbeförderungsabkommen
§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß
eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald sich ergibt, dass der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
Abschnitt
Entzug der persönlichen Freiheit
Schubhaft
§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 72 angefochten werden.
Festnahmeauftrag
§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 58) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
Festnahme
§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen;
den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Festnahme
§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen;
den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt (§ 31) betreten.
den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Einschaltung der Behörde
§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 63 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüberhinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.
(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 63 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.
Rechte des Festgenommenen
§ 65. (1) Jeder gemäß § 63 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.
(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 VStG ist anzuwenden.
Gelinderes Mittel
§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.
(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.
(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach, oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gelinderes Mittel
§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.
(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.
(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach, oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Vollzug der Schubhaft
§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.
Vollzug der Schubhaft
§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.
Durchführung der Schubhaft
§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.
(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der Schubhaft
§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder
weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.
Aufhebung der Schubhaft
§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
sie gemäß § 69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
Abschnitt
Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.
(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen. § 60 gilt.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.
Abschnitt
Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.
(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen. § 60 gilt.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.
Abschnitt
Besonderer Rechtsschutz
Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß
eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß
eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, so wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Amtsbeschwerde
§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 73 kann die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten
Staat
§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, daß für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Form und Inhalt der Fremdenpässe werden entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt; diese Verordnung hat der jeweils gültigen Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 zu entsprechen.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 77 Abs. 2.
(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gilt außerdem § 77 Abs. 2.
(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß
eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß
eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000).
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000).
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Falle der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 81. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.
Konventionsreisepässe
§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüberhinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 77 bis 82.
Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich'' und „Lichtbildausweis für Fremde'', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 14 Abs. 5) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich'' und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger'', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen.
(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich” und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger”, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24) vorliegen.
(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.
(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn
das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist;
die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.
(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.
Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 87a. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Reise gültiges Reisedokument ausgestellt werden.
(2) Das Reisedokument hat dem Muster der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 (Amtsblatt C 274/18 vom 19. September 1996) zu entsprechen. Das Reisedokument hat jedenfalls zu enthalten: den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise.
Hauptstück
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Abschnitt
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder
den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist.
(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;
Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16).
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Hauptstück
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Abschnitt
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder
den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist.
(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;
Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen.
(4a) Die Behörden sind ermächtigt, erteilte Visa an den Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären.
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit
Niederlassungsbewilligungen
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel
für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem
Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;
für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.
Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit
Niederlassungsbewilligungen
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(1a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel
für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem
Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;
für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.
(5) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn das Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.
(5) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn das Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2001)
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 (§ 14 Abs. 2 letzter Satz, § 19 Abs. 2 Z 6) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind diese ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben diese - sofern sie nicht gemäß Abs. 3a oder 4 vorgehen - der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen; hiebei sind die Berufsvertretungsbehörden an die Aufträge der zuständigen Behörde gebunden.
(3a) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis mit Niederlassungsabsicht (§ 7 Abs. 4 Z 1 bis 3), so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden und über ein zeitgerechtes Vorhandensein der erforderlichen Mittel, der notwendigen Krankenversicherung und einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft kein Zweifel besteht.
(4) Bei Anträgen gemäß Abs. 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Niederlassungsabsicht ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen, wenn am Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen kein Zweifel besteht; für kurzfristig Kunstausübende bedarf es jedenfalls einer Sicherungsbescheinigung oder einer Beschäftigungsbewilligung oder eines sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrages.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2001)
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
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