Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG)(NR: GP XX RV 686 AB 755 S. 77. BR: 5456 AB 5465 S. 628.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 2004-11-24
Status Aufgehoben · 2003-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 286
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(3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den Asylantrag ein.

(4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.

Belehrung

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.

(3) Asylwerber, die nach Einbringung eines Asylantrages an der Grenze die Entscheidung im Ausland abwarten, sind bei Aushändigung des Merkblattes darauf hinzuweisen, daß es Ihnen freisteht, Beratung über ihre Sache durch kirchliche oder humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen.

Belehrung

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen und dieses spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 30, 31 und 34b hinzuweisen.

Vernehmung

§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.

(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien. Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen.

Vernehmung

§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(2) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien.

Ermittlungspflichten

§ 28. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Bescheide

§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.

Bescheide

§ 29. (1) Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.

(2) Bescheiden, mit denen ein Asylantrag aus dem Grund des § 4 zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefaßte Bestätigung beizufügen, wonach der in Österreich eingebrachte Asylantrag des Fremden wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist.

Bescheide

§ 29. (1) Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.

(2) Bescheiden, mit denen ein Asylantrag aus dem Grund der §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefaßte Bestätigung beizufügen, wonach der in Österreich eingebrachte Asylantrag des Fremden wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

Einstellung

§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Einstellung

§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

(2) Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Einstellung

§ 30. (1) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (§ 24a) sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.

(2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.

(3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.

(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Gegenstandslosigkeit

§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.

Gegenstandslosigkeit

§ 31. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (§ 24 Abs. 2).

(2) Anträge auf Zurückziehung des Asylantrages sind nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen.

(3) Der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (§ 40a), wird mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt.

Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der § 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden. Fällt innerhalb eines solchen abgekürzten Berufungsverfahrens die jeweilige Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben. Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist wird in dem Maße verlängert, als dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerläßlich ist; insgesamt soll das Berufungsverfahren jedoch nicht länger als zwanzig Arbeitstage dauern. Wird die Berufung während der Sicherung als Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Abkürzung

AsylG

Berufungen

§ 32. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,

1.

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2.

wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3.

wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4.

wenn der Asylwerber auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Abs. 4 durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4a) Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.

(5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde.

(9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während dieser Dauer zulässig.

Abkürzung

AsylG

Berufungen

§ 32. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,

1.

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2.

wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3.

wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4.

wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Abs. 4 durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4a) Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.

(5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde.

(9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während dieser Dauer zulässig.

§ 32a. (1) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (§§ 4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Wurde der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Feststellungen gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Entscheidung gemäß § 8 zu treffen.

(3) In Verfahren gemäß § 32 Abs. 9 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. Diesfalls ist die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Entscheidungspflicht

§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.

Stempelgebühren

§ 34. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

5.

Abschnitt

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Erkennungs- und Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für

Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben,

1.

zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden;

2.

zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder

3.

zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der §§ 4 bis 6

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können.

(4) Die Befugnisse der Abs. 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, BGBl. Nr. 266/1993, sinngemäß.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b Abs. 2 letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.

Schubhaft

§ 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

1.

der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;

2.

gegen den Asylwerber eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß der §§ 5a und 6 erlassen wurde, oder

3.

der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt oder einbringt.

(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung.

5.

Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Erkennungsdienst

§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten.

5.

Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Erkennungsdienst

§ 35. (1) Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Fremden haben an den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

(2) Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Erkennungsdienst

§ 35. (1) Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Fremden haben an den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

(2) Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Ermittlungsdienst

§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Asylbehörden,

2.

den Sicherheitsbehörden,

3.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

4.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

5.

den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

7.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

Ermittlungsdienst

§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Asylbehörden,

2.

den Sicherheitsbehörden,

3.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

4.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

5.

den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

7.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, sobald der Behörde bekannt wird, dass der oder die Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat, sonst zehn Jahre nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung, Zurückziehung oder Einstellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

Ermittlungsdienst

§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Asylbehörden,

2.

den Sicherheitsbehörden,

3.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

3a. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle,

4.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

5.

den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

7.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(4a) Bei einer den Asylbehörden gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eingeräumten Abfragemöglichkeit können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als der Name.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, sobald der Behörde bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat, sonst zehn Jahre nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung, Zurückziehung oder Einstellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

Verfahrenskarte

§ 36a. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.

(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Verfahrenskarte", Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Aufenthaltsberechtigungskarte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)

§ 36c. (1) Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (§ 15), ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

6.

Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.

6.

Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.

6.

Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen (§§ 18 und 34a).

(7) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.

Erstaufnahmestellen

§ 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt.

Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen

§ 37b. (1) Betreuungseinrichtungen sind

a)

Betreuungsstellen (Abs. 2) und

b)

die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.

(2) Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der Betreuungsstellen in den Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche Unterbringung in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach der Volkszahl der Bundesländer.

(3) Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in Erstaufnahmestellen befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 38. (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben, wenn es

1.

schriftlich darum ersucht,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

3.

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

4.

infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

5.

der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.

(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.

(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.

(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat obliegt dem Bundeskanzler.

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 38. (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben, wenn es

1.

schriftlich darum ersucht,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

3.

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

4.

infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

5.

der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.

(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.

(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.

(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat obliegt dem Bundesminister für Inneres.

7.

Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16 Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.

(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt.

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

7.

Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16 Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.

(3) Anläßlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt.

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

7.

Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird oder ein Asylberechtigter auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.

(3) Anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt.

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

8.

Abschnitt

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und

Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle

§ 39a. (1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen. Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach der Ersteinvernahme und vor jeder weiteren Einvernahme (§ 24a) im Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt ein Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 36 Abs. 3 Z 3a). Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle teilzunehmen.

(4) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, hat der Rechtsberater jedenfalls an der Einvernahme teilzunehmen.

(5) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, kann dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens verständigt werden, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 39b. (1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens fünf Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.

(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Begeht der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.

8.

Abschnitt

Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

Flüchtlingsberater

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1.

über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;

2.

bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;

3.

in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4.

bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.

(4) Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.

(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Flüchtlingsberater

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1.

über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;

2.

bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;

3.

in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4.

bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Rückkehrhilfe

§ 40a. (1) Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 Abs. 2 Bundesbetreuungsgesetz). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

Integrationshilfe

§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

6.

Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Integrationshilfe

§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5.

Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

6.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Abkürzung

AsylG

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

Abkürzung

AsylG

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

(3) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22, 29, 30 Abs. 2, 32, 37 Abs. 1, 39 Abs. 3 sowie § 44 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Abkürzung

AsylG

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

(3) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22, 29, 30 Abs. 2, 32, 37 Abs. 1, 39 Abs. 3 sowie § 44 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

Abkürzung

AsylG

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

(3) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22, 29, 30 Abs. 2, 32, 37 Abs. 1, 39 Abs. 3 sowie § 44 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(Anm.: (5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.)

Abkürzung

AsylG

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

(3) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22, 29, 30 Abs. 2, 32, 37 Abs. 1, 39 Abs. 3 sowie § 44 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Abkürzung

AsylG

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

(3) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22, 29, 30 Abs. 2, 32, 37 Abs. 1, 39 Abs. 3 sowie § 44 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Z 3 bis Z 7, 2, 3 Abs. 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 8, 10, 11, 12, 13a, 14 Abs. 1, 3 und 4, 15, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1, 21, 22, 23, 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2 bis 4, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 32a, 34a, 34b, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2, 3, 4a und 5, 36a, 36b, 36c, 37, 37a, 37b, 38 Abs. 9, 39 Abs. 2 und 3, 39a, 40 Abs. 3 und 4, 40a, 42 Abs. 6, 44, 44a und 46 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.

(2) Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die

1.

seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,

2.

seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,

3.

seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,

4.

seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999

(4) Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt (§ 19), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(5) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.

(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.

(2) Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die

1.

seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,

2.

seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,

3.

seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,

4.

seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999

(4) Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt (§ 19), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(5) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.

(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.

(2) Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die

1.

seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,

2.

seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,

3.

seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,

4.

seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999

(4) Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt (§ 19), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(5) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.

(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes.

(7) Am 1. Jänner 1999 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 zu Ende zu führen. Berufungen, die gemäß § 32 Abs. 1 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1998 rechtzeitig eingebracht wurden, gelten auch als nach § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1999 rechtzeitig eingebracht.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(4) § 36b ist auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt; Bescheinigungen gemäß § 19 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es sei denn es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b ausgestellt. § 36c gilt mit der Maßgabe, dass die Karte für subsidiär Schutzberechtigte vom Fremden beantragt werden kann, wenn ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt.

(5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat hat die schriftliche Ausfertigung der Zurückweisung gemäß Abs. 5 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt unverzüglich zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit der Erlassung des Bescheides zu laufen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat den Asylwerber vom Zuständigkeitsübergang unter einem mit dem Zurückweisungsbescheid in Kenntnis zu setzen.

(7) Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.

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