Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 – NÄV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 2018-08-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NÄV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird verordnet:

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:

1.

den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;

2.

die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;

3.

den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;

4.

die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Abkürzung

NÄV

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Nachnamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:

1.

den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;

2.

die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;

3.

den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;

4.

die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Abkürzung

NÄV

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:

1.

den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;

2.

die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;

3.

den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;

4.

die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Abkürzung

NÄV

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:

1.

den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;

2.

die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;

3.

den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;

4.

die Unterschrift des Antragstellers, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Beilagen zum Antrag

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

1.

die Geburtsurkunde des Antragstellers;

2.

die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;

3.

der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;

4.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;

5.

der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.

Beilagen zum Antrag

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

1.

die Geburtsurkunde des Antragstellers;

2.

die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;

3.

der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;

4.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;

5.

der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.

Abkürzung

NÄV

Beilagen zum Antrag

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

1.

die Geburtsurkunde des Antragstellers;

2.

die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;

3.

der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;

4.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;

5.

der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:

1.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist, sofern es sich nicht um die Bewilligung eines Familiennamens in sinngemäßer Anwendung des § 93 ABGB handelt (§ 2 Abs. 1 Z 7 NÄG);

2.

der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;

3.

der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4.

der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;

5.

der Wählerevidenz des Hauptwohnsitzes, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;

6.

der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;

7.

dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;

8.

dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;

9.

der österreichischen Notariatskammer;

10.

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Wird einem Kind der geänderte Familienname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.

(4) Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.

(5) Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls unter Verwendung der Anlage mitzuteilen:

1.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;

2.

der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;

2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;

3.

der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4.

der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;

5.

der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;

6.

dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;

7.

dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;

8.

der österreichischen Notariatskammer;

9.

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Wird einem Kind der geänderte Familien- oder Nachname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familien- oder Nachnamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.

(4) Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.

(5) Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls unter Verwendung der Anlage mitzuteilen:

1.

der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;

2.

der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;

2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;

3.

der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4.

der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;

5.

der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion , wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;

6.

dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;

7.

dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;

8.

der österreichischen Notariatskammer;

9.

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Wird einem Kind der geänderte Familien- oder Nachname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familien- oder Nachnamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.

(4) Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.

(5) Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.

Abkürzung

NÄV

Mitteilungen

§ 3. (1) Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.

(2) Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.

(3) Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:

1.

dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;

2.

dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.

(4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Abkürzung

NÄV

Mitteilungen

§ 3. (1) Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.

(2) Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.

(3) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:

1.

dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG;

2.

dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.

(4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;

2.

die Wohnanschrift;

3.

das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;

5.

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Geltungsbereich

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl. Nr. 299/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 330/1989, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

NÄV

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.

Abkürzung

NÄV

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.

(5) § 1 sowie § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

Abkürzung

NÄV

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.

(5) § 1 sowie § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

MITTEILUNG EINER NAMENSÄNDERUNG

Familienname/Nachname und Vornamen (vor der Namensänderung), ggf. des gesetzlichen Vertreters; Wohnanschrift; Datum, Ort und Eintragung der Geburt; ggf. Datum und Eintragung der Eheschließung/der Begründung der eingetragenen Partnerschaft; Staatsangehörigkeit, Nachweis und Evidenzgemeinde
hat durch
◻ Bewilligung der Änderung des Familiennamens/Nachnamens
◻ Bewilligung der Änderung der (des) Vornamen(s)
mit Wirkung vom den/die
Familiennamen/Nachnamen:
Vornamen:
erhalten.
Behörde, Datum und GZ des Bescheides:
Hinweis:

Ergeht an:

◻ Mitteilung an das Geburtenbuch ( § 3 Abs. 1 Z 1 NÄV)

◻ Mitteilung an das Ehebuch ( § 3 Abs. 1 Z 2 NÄV)

◻ Mitteilung an das Partnerschaftsbuch ( § 3 Abs. 1 Z 2a NÄV)

◻ Mitteilung an die Staatsbürgerschaftsevidenzstelle ( § 3 Abs. 1 Z 3 NÄV)

◻ Mitteilung an die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien (§ 3 Abs. 1 Z 5 NÄV)

◻ Mitteilung an das Militärkommando (§ 3 Abs. 1 Z 6 NÄV)

◻ Mitteilung an das Gericht bei Vorliegen einer Sachwalterschaft (§ 3 Abs. 1 Z 7 NÄV)

◻ Mitteilung an die österreichische Notariatskammer (§ 3 Abs. 1 Z 8 NÄV)

◻ Mitteilung an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 3 Abs. 1 Z 9 NÄV)

◻ Änderungszugriff auf das ZMR ( § 11 Abs. 1a MeldeG)

Datum Beamter

Anlage

MITTEILUNG EINER NAMENSÄNDERUNG

Familienname/Nachname und Vornamen (vor der Namensänderung), ggf. des gesetzlichen Vertreters; Wohnanschrift; Datum, Ort und Eintragung der Geburt; ggf. Datum und Eintragung der Eheschließung/der Begründung der eingetragenen Partnerschaft; Staatsangehörigkeit, Nachweis und Evidenzgemeinde
hat durch
◻ Bewilligung der Änderung des Familiennamens/Nachnamens
◻ Bewilligung der Änderung der (des) Vornamen(s)
mit Wirkung vom den/die
Familiennamen/Nachnamen:
Vornamen:
erhalten.
Behörde, Datum und GZ des Bescheides:
Hinweis:

Ergeht an:

◻ Mitteilung an das Geburtenbuch ( § 3 Abs. 1 Z 1 NÄV)

◻ Mitteilung an das Ehebuch ( § 3 Abs. 1 Z 2 NÄV)

◻ Mitteilung an das Partnerschaftsbuch ( § 3 Abs. 1 Z 2a NÄV)

◻ Mitteilung an die Staatsbürgerschaftsevidenzstelle ( § 3 Abs. 1 Z 3 NÄV)

◻ Mitteilung an die örtlich zuständige Landespolizeidirektion (§ 3 Abs. 1 Z 5 NÄV)

◻ Mitteilung an das Militärkommando (§ 3 Abs. 1 Z 6 NÄV)

◻ Mitteilung an das Gericht bei Vorliegen einer Sachwalterschaft (§ 3 Abs. 1 Z 7 NÄV)

◻ Mitteilung an die österreichische Notariatskammer (§ 3 Abs. 1 Z 8 NÄV)

◻ Mitteilung an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 3 Abs. 1 Z 9 NÄV)

◻ Änderungszugriff auf das ZMR ( § 11 Abs. 1a MeldeG)

Datum Beamter

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