Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PolKG)
Abkürzung
PolKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PolKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PolKG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1153, 32023L0977
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
der Sicherheitspolizei,
der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
die internationale polizeiliche Amtshilfe,
das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Abkürzung
PolKG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),
das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
Abkürzung
PolKG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Amtshilfe
Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
§ 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Amtshilfe
Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
§ 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Abkürzung
PolKG
Zuständigkeit
§ 4. (1) Zur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
(2) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Abkürzung
PolKG
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Abkürzung
PolKG
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Abkürzung
PolKG
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Abkürzung
PolKG
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 181 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Abkürzung
PolKG
Abschnitt
Inanspruchnahme von Amtshilfe
Grundsatz
§ 6. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden.
Verfahren
§ 7. (1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verwenden oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.
(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.
Abkürzung
PolKG
Verfahren
§ 7. (1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verwenden oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.
(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.
(5) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verwenden von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.
Abkürzung
PolKG
Verfahren
§ 7. (1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verarbeiten oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.
(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.
(5) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verarbeiten von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 8. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
die übermittelten Daten zu löschen, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
Abkürzung
PolKG
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 8. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens oder des Europol-Übereinkommens sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
die übermittelten Daten zu löschen, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 8. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
die übermittelten Daten zu löschen, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
(4) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.
Abkürzung
PolKG
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 8. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.
(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß
hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder
die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,
hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Art. 24 Abs. 1 und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,
die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,
die übermittelten Daten zu löschen, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.
(4) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.
Abkürzung
PolKG
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 8. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheits- oder Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist zulässig
an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten an inländische Behörden gemäß den sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;
an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist zulässig
an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
Abkürzung
PolKG
Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Inneres darf als Auftraggeber in einem Informationsverbundsystem gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfen und die
für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol oder
zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht,
erforderlich sind. Die Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. § 26 DSG 2000 gilt hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.
(3) Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystem auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystem für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystem vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.
Abkürzung
PolKG
Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres darf als Verantwortlicher in einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werden dürfen und die erforderlich sind
für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol;
zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Die §§ 42 ff DSG gelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres verarbeiteten Daten.
(3) Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung in einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der in einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.
Abkürzung
PolKG
Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten
§ 9. (1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.
(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür vereinbarter völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleichzuhalten.
Abkürzung
PolKG
Verarbeitungsbeschränkung
§ 9. Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.
Abkürzung
PolKG
Verständigung
§ 10. (1) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
Abkürzung
PolKG
Protokollierung
§ 11. Anfragen in Bezug auf Daten, die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.
Abkürzung
PolKG
Protokollierung
§ 11. § 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
PolKG
Verfahren zur Auskunftserteilung
§ 12. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten zu erteilen.
Abkürzung
PolKG
Verfahren zur Auskunftserteilung
§ 12. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 44 DSG der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten ab Einlangen zu erteilen.
Abkürzung
PolKG
Erklärung zur Sicherheitsorganisation
§ 13. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3 bestehen.
Abkürzung
PolKG
Erklärung zur Sicherheitsorganisation
§ 13. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 bestehen.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
Allgemeine Voraussetzungen
§ 14. Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bleibt unberührt.
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 15. (1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Sicherheitsdirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie erlassen sind.
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 15. (1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Sicherheitsdirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.
Abkürzung
PolKG
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 15. (1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Landespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.
Abkürzung
PolKG
Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet
§ 16. (1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.
Besonderer Rechtsschutz
§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.
(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.
(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Sicherheitsdirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.
Besonderer Rechtsschutz
§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.
(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.
(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Landespolizeidirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.
Abkürzung
PolKG
Besonderer Rechtsschutz
§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig das Verwaltungsgericht jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.
(2) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.
(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Landespolizeidirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 18. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:
über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verwendung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfolgt;
über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach § 17 Rechnung tragen;
zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 18. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:
über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verarbeitung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfolgt;
über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach § 17 Rechnung tragen;
zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Abkürzung
PolKG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
PolKG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
PolKG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 1 und 5, § 8, § 8a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 12 sowie § 18 Z 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft.
Abkürzung
PolKG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 1 und 5, § 8, § 8a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 12 sowie § 18 Z 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
PolKG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.
(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 1 und 5, § 8, § 8a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 12 sowie § 18 Z 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) § 13 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
PolKG
Außerkrafttreten
§ 21. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964, außer Kraft.
Abkürzung
PolKG
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung des § 18 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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