Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Höhe des im Jahre 1996 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Auf Grund des § 12b Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 wird festgestellt, daß im Jahre 1996 der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 147 945 S betragen hat.
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