Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anerkennung von Rückkehrausweisen, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, als Paßersatz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird verordnet:
Rückkehrausweise, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. Juni 1996, ABl. L 168/4, ausgestellt werden, werden als Paßersatz anerkannt.
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