Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 36/1997, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1 995 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland .................................. 300
Kärnten ..................................... 20
Niederösterreich ............................ 900
Oberösterreich .............................. 120
Salzburg .................................... 5
Steiermark .................................. 500
Tirol ....................................... 20
Vorarlberg .................................. 30
Wien ........................................ 100
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 1997 außer Kraft.
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