(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, LAGERUNGUND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHERWAFFEN(NR: GP XIX RV 193 AB 263 S. 48. BR: 5084 S. 603.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-04-29
Letzte Aktualisierung 2020-06-07
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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c)

den Betriebsablaufplan;

d)

ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände;

e)

die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Maßnahmen;

f)

die vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen;

g)

die während der Vernichtung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

h)

die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.

(34) Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so notifiziert er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor Beginn jeder Umstellungsarbeit. Die Notifikation enthält folgende Informationen:

a)

Name, Anschrift und Standort der Einrichtung;

b)

eine Geländekarte, auf der alle Bauwerke und Bereiche abgebildet sind, die von der Vernichtung chemischer Waffen betroffen sind; genaue Bestimmung aller Bauwerke der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig umgestellt werden sollen;

c)

die Arten der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie die Art und Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;

d)

Vernichtungsmethode;

e)

einen Betriebsablaufplan, aus dem die Teile des Herstellungsvorgangs und die Teile der Spezialausrüstung ersichtlich sind, die zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden;

f)

die Siegel und die Inspektionsausrüstung, die möglicherweise von der Umstellung betroffen sind;

g)

einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeiten für Konstruktion, zeitweilige Umstellung der Einrichtung, Aufstellung der Ausrüstung, Abnahme der Ausrüstung, Vernichtungsarbeiten und Schließung.

(35) Für die Vernichtung einer Einrichtung, die zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt war, sind die in den Absätzen 32 und 33 bezeichneten Informationen beizubringen.

Überprüfung der ausführlichen Pläne

(36) Auf der Grundlage des ausführlichen Vernichtungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmaßnahmen sowie auf Grund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Vernichtung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Maßnahmen sollen durch Konsultationen beigelegt werden. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Maßnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

(37) Die kombinierten Vernichtungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung soll 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Vernichtung erteilt sein.

(38) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmäßigkeit des kombinierten Vernichtungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.

(39) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um sie zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Vernichtungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Vernichtungsplans, die annehmbar sind.

(40) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Vernichtung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.

(41) Die Vernichtung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Vernichtungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Vernichtung vor Ort zugegen sind.

(42) Verlaufen die erforderlichen Verifikations- oder Vernichtungsmaßnahmen nicht nach Plan, so werden alle Vertragsstaaten davon unterrichtet.

C. VERIFIKATION

Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort

(43) Das Technische Sekretariat führt eine Erstinspektion jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in der Zeitspanne zwischen 90 und 120 Tagen durch, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.

(44) Zweck der Erstinspektion ist es,

a)

zu bestätigen, daß die Herstellung chemischer Waffen eingestellt worden ist und daß die Einrichtung nach Maßgabe dieses Übereinkommens stillgelegt wurde;

b)

das Technische Sekretariat in die Lage zu versetzen, sich mit den Maßnahmen vertraut zu machen, die getroffen worden sind, um die Herstellung chemischer Waffen in der Einrichtung einzustellen;

c)

den Inspektoren die Anbringung vorläufiger Siegel zu erlauben;

d)

den Inspektoren die Bestätigung des Verzeichnisses der Gebäude und der Spezialausrüstung zu erlauben;

e)

die für die Planung der Inspektionstätigkeiten in der Einrichtung erforderlichen Informationen zu erhalten, einschließlich der Anbringung von fälschungssicheren Siegeln und anderer vereinbarter Ausrüstung entsprechend der ausführlichen Vereinbarung über die Einrichtung;

f)

einleitende Gespräche über eine ausführliche Vereinbarung über die Inspektionsverfahren in der Einrichtung zu führen.

(45) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder sonstige Verfahren der Bestandskontrolle an, um ein genaues Verzeichnis der in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorhandenen gemeldeten Gegenstände zu erleichtern.

(46) Die Inspektoren bringen vereinbarte Geräte an, soweit diese erforderlich sind, um anzuzeigen, ob eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen erfolgt oder ob ein gemeldeter Gegenstand entfernt worden ist. Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Schließungsarbeiten des inspizierten Vertragsstaats nicht zu behindern. Die Inspektoren können zurückkehren, um die Geräte instandzuhalten und ihre Unversehrtheit nachzuprüfen.

(47) Ist der Generaldirektor auf Grund der Erstinspektion der Auffassung, daß zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um die Einrichtung nach Maßgabe des Übereinkommens stillzulegen, so kann er spätestens 135 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, den inspizierten Vertragsstaat auffordern, solche Maßnahmen spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, umzusetzen. Der inspizierte Vertragsstaat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Kommt er ihr nicht nach, so nimmt er mit dem Generaldirektor Konsultationen auf, um die Angelegenheit zu bereinigen.

Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten

(48) Die systematische Verifikation einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, sicherzustellen, daß eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen oder eine Beseitigung gemeldeter Gegenstände in der Einrichtung entdeckt würde.

(49) Die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung enthält für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgendes:

a)

ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort; dazu können gehören

i)

Inaugenscheinnahme;

ii) Überprüfung und Unterhaltung der Siegel und anderer vereinbarter Geräte;

iii) Entnahme und Analyse von Proben;

b)

Verfahren zur Verwendung fälschungssicherer Siegel und anderer vereinbarter Ausrüstungen, durch die eine unentdeckte Wiederinbetriebnahme der Einrichtung verhindert wird; sie enthalten folgende Angaben:

i)

Art, Ort und Regelungen für die Anbringung der Siegel und Ausrüstungen;

ii) Instandhaltung der Siegel und Ausrüstungen;

c)

sonstige vereinbarte Maßnahmen.

(50) Die Siegel und die anderen genehmigten Ausrüstungen, die in der ausführlichen Vereinbarung über Inspektionsmaßnahmen für die betreffende Einrichtung vorgesehen sind, werden spätestens 240 Tage nach dem Zeitpunkt angebracht, zu dem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Den Inspektoren ist es erlaubt, jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zwecks Anbringung der Siegel oder Ausrüstungen aufzusuchen.

(51) Dem Technischen Sekretariat ist es erlaubt, in jedem Kalenderjahr bis zu vier Inspektionen in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen.

(52) Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat seinen Beschluß, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu inspizieren oder zu besichtigen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zur systematischen Inspektion oder Besichtigung. Sollen bei den Inspektionen oder Besichtigungen dringende Probleme gelöst werden, so kann diese Frist auch verkürzt werden. Der Generaldirektor gibt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung an.

(53) Die Inspektoren haben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Einrichtung ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen. Die Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis, die inspiziert werden sollen, werden von den Inspektoren ausgewählt.

(54) Die Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. Die zu inspizierende Herstellungseinrichtung wird vom Technischen Sekretariat so ausgewählt, daß es ausgeschlossen ist, den genauen Zeitpunkt der Inspektion der Einrichtung vorauszusagen.

Verifikation der Verrichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen

(55) Die systematische Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, zu bestätigen, daß die Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und jeder Gegenstand in dem gemeldeten Verzeichnis in Übereinstimmung mit dem vereinbarten ausführlichen Vernichtungsplan vernichtet worden sind.

(56) Sobald alle Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis vernichtet worden sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Danach beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen und entfernt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Geräte und Überwachungsinstrumente.

(57) Im Anschluß an diese Bestätigung meldet der Vertragsstaat, daß die Einrichtung vernichtet worden ist.

Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen

(58) Die Inspektoren haben das Recht, spätestens 90 Tage nach Erhalt der ersten Notifikation der Absicht, eine Herstellungseinrichtung zeitweilig umzustellen, die Einrichtung zu besichtigen, um sich mit der beabsichtigten zeitweiligen Umstellung vertraut zu machen und verschiedene während der Umstellung erforderliche Inspektionsmaßnahmen zu prüfen.

(59) Spätestens 60 Tage nach dieser Besichtigung treffen das Technische Sekretariat und der inspizierte Vertragsstaat eine Übergangsvereinbarung, die zusätzliche Inspektionsmaßnahmen für die Dauer der zeitweiligen Umstellung enthält. Die Übergangsvereinbarung legt Inspektionsverfahren fest, einschließlich der Verwendung von Siegeln, der Überwachungsausrüstung und der Inspektionen, welche die Gewißheit liefern, daß während des Umstellungsvorgangs keine chemischen Waffen hergestellt werden. Die Vereinbarung tritt mit Beginn der Arbeiten der zeitweiligen Umstellung in Kraft und bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt.

(60) Der inspizierte Vertragsstaat darf keinen Teil der Einrichtung entfernen oder umstellen oder ein Siegel oder eine andere möglicherweise auf Grund dieses Übereinkommens angebrachte vereinbarte Inspektionsausrüstung entfernen oder verändern, bis die Übergangsvereinbarung getroffen ist.

(61) Sobald die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt, unterliegt sie dem Teil IV (A) dieses Anhangs, der auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Anwendung findet. Die Regelungen für die Zeit vor der Aufnahme ihres diesbezüglichen Betriebs sind in der Übergangsvereinbarung enthalten.

(62) Während der Vernichtungsarbeiten haben die Inspektoren Zugang zu allen Teilen der zeitweilig umgestellten Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, einschließlich der Teile, die nicht unmittelbar mit der Vernichtung chemischer Waffen im Zusammenhang stehen.

(63) Vor Aufnahme der Arbeit in der Einrichtung zu ihrer zeitweiligen Umstellung in eine Einrichtung zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen und nach Beendigung der Arbeit in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Teiles, die auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Anwendung finden.

D. UMSTELLUNG DER EINRICHTUNGEN ZUR HERSTELLUNG CHEMISCHER WAFFENFÜR NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE ZWECKE

Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung

(64) Ein Ersuchen um Nutzung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke kann für jede Einrichtung gestellt werden, die ein Vertragsstaat bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder die er für solche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.

(65) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat dem Generaldirektor vorgelegt. Das Ersuchen enthält neben den nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii übermittelten Daten folgende Informationen:

a)

eine ausführliche Begründung für das Ersuchen;

b)

einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht:

i)

die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;

ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;

iii) die voraussichtlich benutzten Gebäude oder Bauwerke und etwaige Veränderungen daran;

iv) die bereits vernichteten oder zur Vernichtung vorgesehenen Gebäude und Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;

v)

die in der Einrichtung zu benutzende Ausrüstung;

vi) die bereits entfernte und vernichtete Ausrüstung und die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;

vii) gegebenenfalls der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;

viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;

c)

eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Maßnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Maßnahmen wirksam verhindern, daß in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.

(66) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die noch nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach dem Beschluß über die Umstellung der Einrichtung vorgelegt, keinesfalls jedoch später als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat. Das Ersuchen enthält folgende Informationen:

a)

eine ausführliche Begründung für das Ersuchen, einschließlich einer Erläuterung der wirtschaftlichen Gründe;

b)

einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht:

i)

die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;

ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;

iii) die Gebäude oder Bauwerke, die erhalten werden sollen, und etwaige Veränderungen daran;

iv) die bereits vernichteten oder die noch zu vernichtenden Gebäude oder Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;

v)

die in der Einrichtung zur Benutzung vorgesehene Ausrüstung;

vi) die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;

vii) der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;

viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;

c)

eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Maßnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Maßnahmen wirksam verhindern, daß in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.

(67) Der Vertragsstaat kann in seinem Ersuchen sonstige Maßnahmen vorschlagen, die er zur Vertrauensbildung für geeignet hält.

Handlungen vor der Beschlußfassung

(68) Bis zur Beschlußfassung durch die Konferenz darf der Vertragsstaat für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke eine Einrichtung, die er bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, weiterbenutzen, sofern er in seinem Ersuchen bestätigt, daß Spezialausrüstung und Spezialgebäude nicht benutzt werden und daß diese Spezialausrüstung und Spezialgebäude unter Anwendung der in Absatz 13 festgelegten Methoden außer Betrieb gesetzt worden sind.

(69) Wurde die Einrichtung, für die das Ersuchen gestellt wird, nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, oder wird die in Absatz 68 verlangte Bestätigung nicht gegeben, so stellt der Vertragsstaat nach Artikel V Absatz 4 sofort jede Tätigkeit ein. Der Vertragsstaat schließt die Einrichtung nach Maßgabe des Absatzes 13 spätestens 90 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

Voraussetzungen für die Umstellung

(70) Eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen darf nur unter der Voraussetzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt werden, daß alle Spezialausrüstungen in der Einrichtung vernichtet werden und alle besonderen Eigenheiten der Gebäude und Bauwerke, die sie von den Gebäuden und Bauwerken unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt werden und nicht mit Chemikalien der Liste 1 im Zusammenhang stehen, beseitigt werden.

(71) Eine umgestellte Einrichtung darf nicht genutzt werden

a)

für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Verbrauch einer Chemikalie der Liste 1 oder der Liste 2;

b)

für die Produktion einer hochtoxischen Chemikalie, einschließlich einer hochtoxischen phosphororganischen Chemikalie, oder für jede andere Tätigkeit, die eine Sonderausrüstung für den Umgang mit hochtoxischen oder stark korrosiven Chemikalien erfordert, es sei denn, der Exekutivrat stellt fest, daß durch die Produktion oder die Tätigkeit kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht, wobei die Kriterien für Toxizität, Korrosionsfähigkeit und gegebenenfalls andere von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfende und zu genehmigende technische Umstände Berücksichtigung finden.

(72) (Anm.: vgl. BGBl. III Nr. 63/2007) Die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen muß spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.

Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz

(73) Spätestens 90 Tage nach Eingang des Ersuchens beim Generalsekretär nimmt das Technische Sekretariat eine Erstinspektion der Einrichtung vor. Zweck dieser Inspektion ist es, die Richtigkeit der in dem Ersuchen übermittelten Informationen festzustellen, Informationen über die technischen Merkmale der zur Umstellung vorgeschlagenen Einrichtung zu erlangen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Nutzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke erlaubt werden kann. Der Generaldirektor legt dem Exekutivrat, der Konferenz und allen Vertragsstaaten umgehend einen Bericht mit seinen Empfehlungen für Maßnahmen vor, die für die Umstellung der Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke sowie für die Zusicherung erforderlich sind, daß die umgestellte Einrichtung nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird.

(74) Wurde die Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, und ist sie weiterhin in Betrieb, wurden aber die Maßnahmen nicht getroffen, die nach Absatz 68 der Bestätigung bedürfen, so unterrichtet der Generaldirektor sofort den Exekutivrat, der die Durchführung von ihm als zweckmäßig erachteter Maßnahmen verlangen kann; dazu gehört unter anderem die Schließung der Einrichtung und die Beseitigung der Spezialausrüstung sowie eine Veränderung der Gebäude oder Bauwerke. Der Exekutivrat setzt eine Frist für die Durchführung der Maßnahmen und schiebt die Prüfung des Ersuchens so lange auf, bis diese zufriedenstellend abgeschlossen sind. Sofort nach Ablauf der Frist wird die Einrichtung inspiziert, um festzustellen, ob die Maßnahmen angewandt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Vertragsstaat verlangt, sämtliche Arbeiten in der Einrichtung sofort einzustellen.

(75) (Anm.: vgl. BGBl. III Nr. 63/2007) Sobald wie möglich nach Eingang des Berichts des Generaldirektors entscheidet die Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats unter Berücksichtigung des Berichts und etwaiger von den Vertragsstaaten geäußerter Auffassungen, ob das Ersuchen genehmigt wird, und legt die Bedingungen fest, von denen die Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Erhebt ein Vertragsstaat Einspruch gegen die Genehmigung des Ersuchens und die damit verknüpften Bedingungen, so finden für die Dauer von bis zu 90 Tagen Konsultationen zwischen den interessierten Vertragsstaaten statt, um eine allseits annehmbare Lösung herbeizuführen. Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird über das Ersuchen, das als Sachfrage behandelt wird, sowie über die damit verknüpften Bedingungen und etwaige dazu vorgeschlagene Änderungen so bald wie möglich Beschluß gefaßt.

(76) Wird das Ersuchen genehmigt, so wird spätestens 90 Tage nach dem Beschluß eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen. Die Vereinbarung enthält die Bedingungen, unter denen die Umstellung und Nutzung der Einrichtung erlaubt wird, sowie die Maßnahmen der Verifikation. Die Umstellung beginnt erst nach Abschluß der Vereinbarung über die Einrichtung.

Ausführliche Umstellungspläne

(77) Spätestens 180 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Umstellung der Einrichtung vor, in denen die von ihm vorgesehenen Maßnahmen zur Verifikation der Umstellung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:

a)

Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der umzustellenden Einrichtung;

b)

Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Maßnahmen.

(78) Der ausführliche Plan für die Umstellung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgende Angaben:

a)

einen ausführlichen Zeitplan für den Umstellungsvorgang;

b)

einen Übersichtsplan der Einrichtung vor und nach der Umstellung;

c)

den Betriebsablaufplan der Einrichtung vor und gegebenenfalls nach der Umstellung;

d)

ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und Bauwerke und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände sowie der zu verändernden Gebäude und Bauwerke;

e)

gegebenenfalls die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Maßnahmen;

f)

die vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen;

g)

die während der Umstellung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

h)

die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.

Überprüfung der ausführlichen Pläne

(79) Auf der Grundlage des ausführlichen Umstellungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmaßnahmen sowie auf Grund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Umstellung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Maßnahmen werden durch Konsultationen beigelegt. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Maßnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

(80) Die kombinierten Umstellungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung wird 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung erteilt.

(81) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmäßigkeit des kombinierten Umstellungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.

(82) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um diese zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Umstellungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Umstellungsplans, die annehmbar sind.

(83) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Umstellung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und persönliche Anwesenheit der Inspektoren.

(84) Die Umstellung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Umstellungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Umstellung zugegen sind.

(85) Nachdem der Generaldirektor bestätigt hat, daß die Umstellung abgeschlossen ist, gewährt der Vertragsstaat den Inspektoren jederzeit für die Dauer von 10 Jahren ungehinderten Zugang zu der Einrichtung. Die Inspektoren haben das Recht, alle Bereiche, alle Tätigkeiten und alle Ausrüstungsgegenstände in der Einrichtung zu besichtigen. Die Inspektoren haben das Recht nachzuprüfen, ob die Tätigkeiten in der Einrichtung den auf Grund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die Inspektoren haben ferner nach Teil II Abschnitt E dieses Anhangs das Recht, Proben aus jedem Bereich der Einrichtung entgegenzunehmen und zu analysieren, um nachzuprüfen, daß keine Chemikalien der Liste 1, ihrer beständigen Nebenprodukte oder Zersetzungsprodukte und keine Chemikalien der Liste 2 vorhanden sind und daß die Tätigkeiten in der Einrichtung den anderen auf Grund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen für Tätigkeiten auf chemischem Gebiet entsprechen. Die Inspektoren haben auch nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs das Recht auf kontrollierten Zugang zu dem Werk, in dem sich die Einrichtung befindet. Während des Zeitraums von 10 Jahren berichtet der Vertragsstaat jedes Jahr über die Tätigkeiten in der umgestellten Einrichtung. Nach Abschluß des Zeitraums von 10 Jahren entscheidet der Exekutivrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technischen Sekretariats, welche Art von Verifikationsmaßnahmen er weiterhin anwenden wird.

(86) Die Kosten für die Verifikation der umgestellten Einrichtung werden nach Artikel V Absatz 19 umgelegt.

(Anm.: BGBl. III Nr. 63/2007)

(Übersetzung)

ÄNDERUNG ZU TEIL V DES ANHANGS ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG UND VERIFIKATION („VERIFIKATIONSANHANG“)

„Wenn ein Staat dieses Übereinkommen ratifiziert bzw. diesem Übereinkommen beitritt, nach der in Absatz 72 genannten Frist von sechs Jahren zur Umstellung, setzt der Rat anlässlich seiner zweiten darauf folgenden ordentlichen Sitzung eine Frist für die Einreichung eines Ersuchens zur Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. Eine Entscheidung der Konferenz über die Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäß Absatz 75 setzt die ehestmögliche Frist für den Abschluss der Umstellung fest. Der Umstellungsvorgang ist so früh als möglich abzuschließen, in keinem Fall jedoch später als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Vertragspartei. Mit Ausnahme dieser Modifikation sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils dieser Anlage anzuwenden.“

TEIL VI

NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE TÄTIGKEITEN IN

ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL VI

REGELUNG FÜR CHEMIKALIEN DER LISTE 1 UND FÜR EINRICHTUNGEN IM

ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN CHEMIKALIEN

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 außerhalb des Hoheitsgebiets von Vertragsstaaten weder produzieren, erwerben, zurückbehalten noch verwenden; er darf solche Chemikalien außerhalb seines Hoheitsgebiets nicht weitergeben, es sei denn an einen anderen Vertragsstaat.

(2) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 nur produzieren, erwerben, zurückbehalten, weitergeben oder verwenden,

a)

wenn die Chemikalien für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke verwendet werden;

b)

wenn die Chemikalien nach Art und Menge streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;

c)

wenn die Gesamtmenge dieser Chemikalien für solche Zwecke jederzeit eine Tonne oder weniger beträgt;

d)

wenn die von einem Vertragsstaat in einem Jahr durch Produktion, durch Abzug aus den Beständen an chemischen Waffen und durch Weitergabe erworbene Gesamtmenge für solche Zwecke 1 Tonne oder weniger beträgt.

B. WEITERGABEN

(3) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 außerhalb seines Hoheitsgebiets nur an einen anderen Vertragsstaat und nur für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke im Einklang mit Absatz 2 weitergeben.

(4) Weitergegebene Chemikalien dürfen nicht erneut an einen dritten Staat weitergegeben werden.

(5) Spätestens 30 Tage vor einer Weitergabe an einen anderen Vertragsstaat unterrichten beide Vertragsstaaten das Technische Sekretariat von der Weitergabe.

(6) Jeder Vertragsstaat gibt eine ausführliche jährliche Meldung über Weitergaben während des vorangegangenen Jahres ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres vorgelegt; sie enthält über jede weitergegebene Chemikalie der Liste 1 folgende Informationen:

a)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

b)

die von anderen Staaten erworbene oder an andere Vertragsstaaten weitergegebene Menge. Für jede Weitergabe werden Menge, Empfänger und Zweck angegeben.

C. PRODUKTION

Allgemeine Grundsätze der Produktion

(7) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Produktion nach den Absätzen 8 bis 12 vorrangig dafür, daß die Sicherheit des Menschen und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Jeder Vertragsstaat betreibt die Produktion im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.

Einzige Kleinanlage

(8) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke produziert, nimmt die Produktion in einer von ihm zugelassenen einzigen Kleinanlage vor; Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 10, 11 und 12 angegeben.

(9) Die Produktion in einer einzigen Kleinanlage erfolgt in Reaktoren in Fertigungsstraßen, die nicht für kontinuierlichen Betrieb ausgelegt sind. Der Inhalt eines Reaktors darf 100 Liter nicht übersteigen, und der Gesamtinhalt aller Reaktoren mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern darf 500 Liter nicht übersteigen.

Sonstige Einrichtungen

(10) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzigen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muß vom Vertragsstaat zugelassen werden.

(11) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Mengen über 100 g im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke kann außerhalb einer einzigen Kleinanlage in Gesamtmengen vorgenommen werden, die 10 kg im Jahr je Einrichtung nicht übersteigen. Solche Einrichtungen müssen von dem Vertragsstaat zugelassen werden.

(12) Eine Synthese von Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, jedoch nicht für Schutzzwecke, kann in Laboratorien in Gesamtmengen von weniger als 100 g im Jahr je Einrichtung vorgenommen werden. Diese Einrichtungen unterliegen nicht den in den Abschnitten D und E bezeichneten Melde- und Verifikationsbestimmungen.

D. MELDUNGEN

Einzige Kleinanlage

(13) Jeder Vertragsstaat, der den Betrieb einer einzigen Kleinanlage plant, teilt dem Technischen Sekretariat den genauen Standort mit und gibt ihm eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage, einschließlich eines Verzeichnisses der Ausrüstung und genauer Diagramme. Für vorhandene Anlagen wird diese Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Anlagen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.

(14) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

(15) Ein Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Anlage im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird Spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Anlage;

b)

folgende Informationen für jede in der Anlage produzierte, erworbene, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die angewandten Methoden und die hergestellte Menge;

iv) die in der Anlage verbrauchte Menge und den (die) Zweck(e) des Verbrauchs;

v)

die aus anderen Einrichtungen in dem Vertragsstaat erhaltenen oder zu solchen Einrichtungen versandten Mengen. Für jeden Versand sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;

vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;

c)

Informationen über alle Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschließlich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.

(16) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Anlage für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Anlage;

b)

folgende Informationen für jede voraussichtlich in der Anlage produzierte, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, und den Zweck der Produktion;

c)

Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschließlich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.

Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen

(17) Für jede Einrichtung teilt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf dessen Verlangen den Namen, den Standort und eine ausführliche technische Beschreibung der Einrichtung oder ihrer betroffenen Teile mit. Die Einrichtung, die Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert, wird gesondert angegeben. Für bestehende Einrichtungen werden diese Erstmeldungen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Einrichtungen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.

(18) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

(19) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Einrichtung im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Einrichtung;

b)

folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die produzierte Menge und die bei der Produktion für Schutzzwecke angewandten Methoden;

iv) die in der Einrichtung verbrauchte Menge und den Zweck des Verbrauchs;

v)

die an andere Einrichtungen in dem Vertragsstaat weitergegebenen Mengen. Für jede Weitergabe sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;

vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;

c)

Informationen über alle Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.

(20) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Einrichtung für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Einrichtung;

b)

folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, die Zeiträume, in denen die Produktion voraussichtlich erfolgt, und den Zweck der Produktion;

c)

Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.

E. VERIFIKATION

Einzige Kleinanlage

(21) Ziel der Verifikationstätigkeiten in der einzigen Kleinanlage ist es nachzuprüfen, ob die produzierten Mengen von Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurden und insbesondere, ob ihre Gesamtmenge 1 Tonne nicht übersteigt.

(22) Die Anlage unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.

(23) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in bezug auf eine bestimmte Anlage hängen von dem Risiko ab, das die betreffenden Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Anlage und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(24) Die Erstinspektion dient dem Zweck, die vorgelegten Informationen über die Anlage nachzuprüfen, einschließlich der Prüfung, ob die in Absatz 9 für die Reaktoren festgelegten Grenzen beachtet werden.

(25) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schließt dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt.

(26) Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine einzige Kleinanlage zu errichten, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schließt mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.

(27) Ein Muster für die Vereinbarungen wird von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen

(28) Ziel der Verifikationstätigkeiten in einer in den Absätzen 10 und 11 bezeichneten Einrichtung ist es nachzuprüfen,

a)

daß die Einrichtung nicht dazu genutzt wird, außer den gemeldeten Chemikalien andere Chemikalien der Liste 1 zu produzieren;

b)

daß die Menge der produzierten, verarbeiteten oder verbrauchten Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurde und mit den Bedürfnissen für den gemeldeten Zweck übereinstimmt;

c)

daß die Chemikalie der Liste 1 nicht abgezweigt oder für andere Zwecke verwendet wird.

(29) Die Einrichtung unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.

(30) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in bezug auf eine bestimmte Einrichtung hängen von dem Risiko ab, das die Mengen der produzierten Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Einrichtung und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(31) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schließt dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für jede Einrichtung im einzelnen festlegt.

(32) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Einrichtung zu errichten beabsichtigt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schließt mit der Organisation eine Vereinbarung über die Einrichtung, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.

TEIL VI

NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE TÄTIGKEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL VI

REGELUNG FÜR CHEMIKALIEN DER LISTE 1 UND FÜR EINRICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN CHEMIKALIEN

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 außerhalb des Hoheitsgebiets von Vertragsstaaten weder produzieren, erwerben, zurückbehalten noch verwenden; er darf solche Chemikalien außerhalb seines Hoheitsgebiets nicht weitergeben, es sei denn an einen anderen Vertragsstaat.

(2) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 nur produzieren, erwerben, zurückbehalten, weitergeben oder verwenden,

a)

wenn die Chemikalien für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke verwendet werden;

b)

wenn die Chemikalien nach Art und Menge streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;

c)

wenn die Gesamtmenge dieser Chemikalien für solche Zwecke jederzeit eine Tonne oder weniger beträgt;

d)

wenn die von einem Vertragsstaat in einem Jahr durch Produktion, durch Abzug aus den Beständen an chemischen Waffen und durch Weitergabe erworbene Gesamtmenge für solche Zwecke 1 Tonne oder weniger beträgt.

B. WEITERGABEN

(3) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 außerhalb seines Hoheitsgebiets nur an einen anderen Vertragsstaat und nur für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke im Einklang mit Absatz 2 weitergeben.

(4) Weitergegebene Chemikalien dürfen nicht erneut an einen dritten Staat weitergegeben werden.

(5) Spätestens 30 Tage vor einer Weitergabe an einen anderen Vertragsstaat unterrichten beide Vertragsstaaten das Technische Sekretariat von der Weitergabe.

Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht der in Abs. 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe stattzufinden.

(6) Jeder Vertragsstaat gibt eine ausführliche jährliche Meldung über Weitergaben während des vorangegangenen Jahres ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres vorgelegt; sie enthält über jede weitergegebene Chemikalie der Liste 1 folgende Informationen:

a)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

b)

die von anderen Staaten erworbene oder an andere Vertragsstaaten weitergegebene Menge. Für jede Weitergabe werden Menge, Empfänger und Zweck angegeben.

C. PRODUKTION

Allgemeine Grundsätze der Produktion

(7) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Produktion nach den Absätzen 8 bis 12 vorrangig dafür, daß die Sicherheit des Menschen und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Jeder Vertragsstaat betreibt die Produktion im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.

Einzige Kleinanlage

(8) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke produziert, nimmt die Produktion in einer von ihm zugelassenen einzigen Kleinanlage vor; Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 10, 11 und 12 angegeben.

(9) Die Produktion in einer einzigen Kleinanlage erfolgt in Reaktoren in Fertigungsstraßen, die nicht für kontinuierlichen Betrieb ausgelegt sind. Der Inhalt eines Reaktors darf 100 Liter nicht übersteigen, und der Gesamtinhalt aller Reaktoren mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern darf 500 Liter nicht übersteigen.

Sonstige Einrichtungen

(10) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzigen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muß vom Vertragsstaat zugelassen werden.

(11) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Mengen über 100 g im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke kann außerhalb einer einzigen Kleinanlage in Gesamtmengen vorgenommen werden, die 10 kg im Jahr je Einrichtung nicht übersteigen. Solche Einrichtungen müssen von dem Vertragsstaat zugelassen werden.

(12) Eine Synthese von Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, jedoch nicht für Schutzzwecke, kann in Laboratorien in Gesamtmengen von weniger als 100 g im Jahr je Einrichtung vorgenommen werden. Diese Einrichtungen unterliegen nicht den in den Abschnitten D und E bezeichneten Melde- und Verifikationsbestimmungen.

D. MELDUNGEN

Einzige Kleinanlage

(13) Jeder Vertragsstaat, der den Betrieb einer einzigen Kleinanlage plant, teilt dem Technischen Sekretariat den genauen Standort mit und gibt ihm eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage, einschließlich eines Verzeichnisses der Ausrüstung und genauer Diagramme. Für vorhandene Anlagen wird diese Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Anlagen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.

(14) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

(15) Ein Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Anlage im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird Spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Anlage;

b)

folgende Informationen für jede in der Anlage produzierte, erworbene, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die angewandten Methoden und die hergestellte Menge;

iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;

iv) die in der Anlage verbrauchte Menge und den (die) Zweck(e) des Verbrauchs;

v)

die aus anderen Einrichtungen in dem Vertragsstaat erhaltenen oder zu solchen Einrichtungen versandten Mengen. Für jeden Versand sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;

vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;

vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;

c)

Informationen über alle Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschließlich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.

(16) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Anlage für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Anlage;

b)

folgende Informationen für jede voraussichtlich in der Anlage produzierte, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, und den Zweck der Produktion;

c)

Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschließlich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.

Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen

(17) Für jede Einrichtung teilt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf dessen Verlangen den Namen, den Standort und eine ausführliche technische Beschreibung der Einrichtung oder ihrer betroffenen Teile mit. Die Einrichtung, die Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert, wird gesondert angegeben. Für bestehende Einrichtungen werden diese Erstmeldungen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Einrichtungen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.

(18) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

(19) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Einrichtung im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Einrichtung;

b)

folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die produzierte Menge und die bei der Produktion für Schutzzwecke angewandten Methoden;

iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;

iv) die in der Einrichtung verbrauchte Menge und den Zweck des Verbrauchs;

v)

die an andere Einrichtungen in dem Vertragsstaat weitergegebenen Mengen. Für jede Weitergabe sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;

vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;

vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;

c)

Informationen über alle Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.

(20) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Einrichtung für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:

a)

die genaue Bestimmung der Einrichtung;

b)

folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:

i)

die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, die Zeiträume, in denen die Produktion voraussichtlich erfolgt, und den Zweck der Produktion;

c)

Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.

E. VERIFIKATION

Einzige Kleinanlage

(21) Ziel der Verifikationstätigkeiten in der einzigen Kleinanlage ist es nachzuprüfen, ob die produzierten Mengen von Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurden und insbesondere, ob ihre Gesamtmenge 1 Tonne nicht übersteigt.

(22) Die Anlage unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.

(23) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in bezug auf eine bestimmte Anlage hängen von dem Risiko ab, das die betreffenden Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Anlage und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(24) Die Erstinspektion dient dem Zweck, die vorgelegten Informationen über die Anlage nachzuprüfen, einschließlich der Prüfung, ob die in Absatz 9 für die Reaktoren festgelegten Grenzen beachtet werden.

(25) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schließt dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt.

(26) Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine einzige Kleinanlage zu errichten, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schließt mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.

(27) Ein Muster für die Vereinbarungen wird von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen

(28) Ziel der Verifikationstätigkeiten in einer in den Absätzen 10 und 11 bezeichneten Einrichtung ist es nachzuprüfen,

a)

daß die Einrichtung nicht dazu genutzt wird, außer den gemeldeten Chemikalien andere Chemikalien der Liste 1 zu produzieren;

b)

daß die Menge der produzierten, verarbeiteten oder verbrauchten Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurde und mit den Bedürfnissen für den gemeldeten Zweck übereinstimmt;

c)

daß die Chemikalie der Liste 1 nicht abgezweigt oder für andere Zwecke verwendet wird.

(29) Die Einrichtung unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.

(30) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in bezug auf eine bestimmte Einrichtung hängen von dem Risiko ab, das die Mengen der produzierten Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Einrichtung und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(31) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schließt dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für jede Einrichtung im einzelnen festlegt.

(32) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Einrichtung zu errichten beabsichtigt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schließt mit der Organisation eine Vereinbarung über die Einrichtung, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.

TEIL VII

NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE TÄTIGKEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL VI

REGELUNG FÜR CHEMIKALIEN DER LISTE 2 UND FÜR EINRICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN CHEMIKALIEN

A. MELDUNGEN

Meldungen zusammengefaßter nationaler Daten

(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefaßten nationalen Daten über die produzierten, verarbeiteten, verbrauchten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 2 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.

(2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:

a)

Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;

b)

beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht werden

(3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgende Mengen produziert, verarbeitet oder verbraucht worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert, verarbeitet oder verbraucht werden:

a)

1 kg einer in Liste 2 Teil A genannten und mit „*“ gekennzeichneten Chemikalie;

b)

100 kg einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie oder

c)

1 Tonne einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.

(4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:

a)

Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;

b)

beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs;

c)

jährliche Meldungen voraussichtlicher Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Eine nach Abgabe der jährlichen Meldung geplante zusätzliche Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet.

(5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 2 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 2 aus der Mischung und die Gesamtmenge der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:

a)

den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;

b)

den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c)

die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VIII dieses Anhangs gemeldet sind.

(7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:

a)

den Namen des Betriebs sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;

b)

den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschließlich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;

c)

die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs;

d)

die Art des Betriebs:

i)

werden in dem Betrieb Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht;

ii) ist der Betrieb auf solche Tätigkeiten spezialisiert oder ist er ein Mehrzweckbetrieb;

iii) werden in dem Betrieb sonstige Tätigkeiten in bezug auf die Chemikalie(n) der Liste 2 vorgenommen, einschließlich einer genauen Beschreibung dieser Tätigkeit (z. B. Lagerung);

e)

die Produktionskapazität für jede gemeldete Chemikalie der Liste 2.

(8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 2, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:

a)

die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

b)

im Fall der Erstmeldung: die von dem Werk im Lauf jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;

c)

im Fall der jährlichen Meldung früherer Tätigkeiten: die von dem Werk im vorangegangenen Kalenderjahr produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;

d)

im Fall der jährlichen Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten:

e)

die Zwecke, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet oder verbraucht wurde oder werden wird:

i)

Verarbeitung und Verbrauch vor Ort unter genauer Angabe der Produktgruppen;

ii) Verkauf oder Weitergabe innerhalb des Hoheitsgebiets oder an einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaats mit der genauen Beschreibung, ob es sich um eine andere Industrie, einen anderen Händler oder eine andere Bestimmung handelt, nach Möglichkeit auch unter Angabe der endgültigen Produktgruppen;

iii) Direktausfuhr mit einer genauen Beschreibung der betreffenden Staaten;

iv) sonstige Zwecke unter genauer Angabe dieser Zwecke.

Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen

(9) jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, die seit dem 1. Jänner 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.

(10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:

a)

den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;

b)

den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c)

für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis e erforderlich sind;

d)

für jede Chemikalie der Liste 2, die zur Verwendung für chemische Waffen produziert wird,

i)

die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;

iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.

Unterrichtung der Vertragsstaaten

(11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der auf Grund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a, c, d Ziffern i und iii sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.

B. VERIFIKATION

Allgemeines

(12) Die in Artikel VI Absatz 4 vorgesehene Verifikation wird durch eine Inspektion vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgendes produziert, verarbeitet oder verbraucht haben oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen werden:

a)

10 kg einer in Liste 2 Teil A mit „*“ gekennzeichneten Chemikalie;

b)

1 Tonne einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie;

c)

10 Tonnen einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.

(13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts. Bei der Zuweisung der nach Artikel VI für die Verifikation zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt das Technische Sekretariat während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorrangig die Erstinspektionen der nach Abschnitt A gemeldeten Werke. Danach wird die Mittelzuweisung im Licht der gewonnenen Erfahrungen überprüft.

(14) Das Technische Sekretariat führt die Erstinspektionen und die nachfolgenden Inspektionen nach Maßgabe der Absätze 15 bis 22 durch.

Inspektionsziele

(15) Allgemeines Ziel der Inspektionen ist es, nachzuprüfen, daß die Tätigkeiten den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entsprechen und mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Zu den besonderen Zielen der Inspektionen in den nach Abschnitt A gemeldeten Werken gehört die Verifikation folgender Punkte:

a)

Chemikalien der Liste 1 sind nicht vorhanden, insbesondere werden solche Chemikalien nicht produziert, es sei denn im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs;

b)

der Umfang der Produktion, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Chemikalien der Liste 2 stimmt mit den Meldungen überein;

c)

Chemikalien der Liste 2 werden nicht für nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten abgezweigt.

Erstinspektionen

(16) In jedem nach Absatz 12 zu inspizierenden Werk wird so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Erstinspektion vorgenommen. In den nach diesem Zeitraum gemeldeten Werken wird spätestens ein Jahr nach der ersten Meldung der Produktion, der Verarbeitung oder des Verbrauchs eine Erstinspektion durchgeführt. Die Auswahl der Werke für die Erstinspektion durch das Technische Sekretariat erfolgt derart, daß eine genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion eines Werkes ausgeschlossen ist.

(17) Während der Erstinspektion wird für das Werk der Entwurf einer Vereinbarung über die Einrichtung ausgearbeitet, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, daß dies nicht erforderlich ist.

(18) Hinsichtlich der Häufigkeit und Gründlichkeit nachfolgender Inspektionen beurteilen die Inspektoren im Verlauf der Erstinspektion das sich durch die betreffenden Chemikalien ergebende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten, wobei sie insbesondere folgende Kriterien in Betracht ziehen:

a)

die Toxizität der in den Listen genannten Chemikalien und der gegebenenfalls aus ihnen produzierten Endprodukte;

b)

die Menge der in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird;

c)

die Menge des chemischen Vorprodukts für die in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird;

d)

die Kapazität der Betriebe zur Produktion von Chemikalien der Liste 2;

e)

die Eignung des inspizierten Werkes zur Produktion, zur Lagerung und zum Abfüllen toxischer Chemikalien sowie die Möglichkeit der Nutzungsänderung des Werkes.

Inspektionen

(19) Nach der Erstinspektion unterliegt jedes nach Absatz 12 zu inspizierende Werk weiteren Inspektionen.

(20) Bei der Auswahl bestimmter Werke für die Inspektion und bei der Entscheidung über die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen zieht das Technische Sekretariat das durch die betreffende Chemikalie entstehende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten gebührend in Betracht, wobei es die jeweilige Vereinbarung über die Einrichtung sowie die Ergebnisse der Erstinspektionen und der nachfolgenden Inspektionen berücksichtigt.

(21) Das Technische Sekretariat wählt ein bestimmtes zu inspizierendes Werk derart aus, daß die genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion ausgeschlossen ist.

(22) In einem Werk dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

Inspektionsverfahren

(23) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 24 bis 30 auf die Inspektionen Anwendung.

(24) Spätestens 90 Tage nach Abschluß der Erstinspektion wird zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und der Organisation für das gemeldete Werk eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, daß dies nicht erforderlich ist. Die Vereinbarung stützt sich auf eine Mustervereinbarung und regelt die Durchführung der Inspektionen in dem gemeldeten Werk. Die Vereinbarung legt die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen fest sowie die ausführlichen Inspektionsverfahren im Einklang mit den Absätzen 25 bis 29.

(25) Die Inspektion konzentriert sich auf den beziehungsweise die gemeldeten Betriebe für Chemikalien der Liste 2 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam Zugang zu anderen Teilen des Werkes, so wird der Zugang in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur Klarstellung auf Grund des Teiles II Absatz 51 dieses Anhangs und nach der Vereinbarung über die Einrichtung oder, in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung, nach Maßgabe der in Teil X Abschnitt C dieses Anhangs enthaltenen Regeln über den kontrollierten Zugang gewährt.

(26) Nach Bedarf wird Zugang zu den Akten gewährt, um die Gewißheit zu erlangen, daß die gemeldete Chemikalie nicht abgezweigt wurde und daß die Produktion den Meldungen entsprach.

(27) Probenahmen und Analysen werden vorgenommen, um zu überprüfen, daß keine in den Listen genannten Chemikalien unangemeldet vorhanden sind.

(28) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

a)

Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden;

b)

Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden;

c)

gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Bereichen zu den Reaktoren und die damit zusammenhängenden Ventile, Durchflußzähler usw.;

d)

die äußere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung;

e)

Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeit- oder Kurzzeitlagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 2;

f)

Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a bis e genannten Gegenstände verbunden sind;

g)

Ausrüstung und Bereiche für die Abfall- und Abwasserbehandlung;

h)

Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien.

(29) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 96 Stunden;

zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.

Notifikation der Inspektion

(30) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 48 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.

C. WEITERGABE AN STAATEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DIESESÜBEREINKOMMENS SIND

(31) Chemikalien der Liste 2 dürfen nur an Vertragsstaaten weitergegeben oder von diesen entgegengenommen werden. Diese Verpflichtung wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.

(32) Während dieser Übergangszeit von drei Jahren verlangt jeder Vertragsstaat für die Weitergabe von Chemikalien der Liste 2 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Bescheinigung über die endgültige Verwendung, wie im folgenden im einzelnen festgelegt. Bei der Weitergabe trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:

a)

Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet;

b)

sie werden nicht erneut weitergegeben;

c)

Art und Menge der Chemikalien;

d)

endgültige Verwendung der Chemikalien;

e)

Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s).

TEIL VIII

NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE TÄTIGKEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL VI

REGELUNG FÜR CHEMIKALIEN DER LISTE 3 UND FÜR EINRICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT SOLCHEN CHEMIKALIEN

A. MELDUNGEN

Meldungen zusammengefaßter nationaler Daten

(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefaßten nationalen Daten über die produzierten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 3 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.

(2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:

a)

Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;

b)

beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 3 produziert werden

(3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 produziert worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden.

(4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:

a)

Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;

b)

beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs;

c)

jährliche Meldungen über voraussichtliche Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Jede derartige nach Abgabe der jährlichen Meldung zusätzlich geplante Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet.

(5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 3 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 3 aus der Mischung und das Gesamtgewicht der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der. Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:

a)

den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;

b)

den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c)

die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VII dieses Anhangs gemeldet sind.

(7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:

a)

den Namen des Betriebs sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;

b)

den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschließlich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;

c)

die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs.

(8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 3, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:

a)

die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

b)

die ungefähre Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten Chemikalie oder im Fall der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten die für das kommende Kalenderjahr erwartete Menge der Chemikalie, angegeben in folgenden Größenordnungen: 30 bis 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen;

c)

die Verwendungswecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden wird.

Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen

(9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, welche seit dem 1. Jänner 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.

(10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:

a)

den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;

b)

den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c)

für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis c erforderlich sind;

d)

für jede zur Verwendung für chemische Waffen produzierte Chemikalie der Liste 3,

i)

die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;

iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.

Unterrichtung der Vertragsstaaten

(11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der auf Grund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a und c sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.

B. VERIFIKATION

Allgemeines

(12) Die in Artikel VI Absatz 5 vorgesehene Verifikation wird durch Inspektionen vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs insgesamt mehr als 200 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 über dem in der Meldung angegebenen Schwellenwert von 30 Tonnen produziert haben oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr insgesamt produzieren werden.

(13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts unter Berücksichtigung des Teiles VII Absatz 13 dieses Anhangs.

(14) Im Rahmen dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat bei der Auswahl der Werke zur Inspektion das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen;

b)

die dem Technischen Sekretariat über die gemeldeten Werke zur Verfügung stehenden Informationen in bezug auf die betreffende Chemikalie, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten.

(15) In einem Werk dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

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