Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)(NR: GP XX AB 756 S. 77. BR: 5457 AB 5466 S. 628.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien errichtet.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung; Außenstelle

§ 1. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien eingerichtet (Hauptsitz).

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Außenstelle in Linz.

2.

Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundeskanzler, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.

(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.

(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und

3.

über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

2.

Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.

(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.

(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und

3.

über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

2.

Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Mitglieder können auch für die Außenstelle aufgenommen werden.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.

(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.

(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und

3.

über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

Unvereinbarkeit

§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

Unvereinbarkeit

§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet

1.

durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2.

mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder

3.

mit der Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn

1.

ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt wurde oder

2.

sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder

3.

das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet

1.

durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2.

mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder

3.

mit der Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es

1.

sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2.

schriftlich darum ansucht,

3.

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

4.

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

5.

infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder

6.

eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet

1.

durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2.

mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder

3.

mit der Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es

1.

sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2.

schriftlich darum ansucht,

3.

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

4.

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

5.

infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder

6.

eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.

Vollversammlung

§ 5. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über

1.

die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 7),

2.

die Geschäftsordnung (§ 11),

3.

den Tätigkeitsbericht (§ 12),

4.

die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (§ 6 Abs. 4),

5.

die Amtsenthebung (§ 4).

(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Amtsenthebung (§ 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Leitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.

(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Vorsitzende kann in der Vollversammlung den Antrag stellen, daß im Rahmen der Geschäftsverteilung dem Stellvertretenden Vorsitzenden auch in Anwesenheit des Vorsitzenden Aufgaben der Leitung übertragen werden.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hiezu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.

(5) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 12) hat der Vorsitzende dem Bundeskanzler auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Leitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.

(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Vorsitzende kann in der Vollversammlung den Antrag stellen, daß im Rahmen der Geschäftsverteilung dem Stellvertretenden Vorsitzenden auch in Anwesenheit des Vorsitzenden Aufgaben der Leitung übertragen werden.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hiezu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.

(5) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 12) hat der Vorsitzende dem Bundesminister für Inneres auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Geschäftsverteilung

§ 7. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wenn

1.

der Vorsitzende dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt oder

2.

wenn das zur Entscheidung zuständige Mitglied der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet ist.

(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres

1.

die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und

2.

die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.

(3) Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(4) Wenn die Vollversammlung

1.

bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr oder

2.

eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von sechs Wochen

(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Geschäftsverteilung

§ 7. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglied. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres

1.

die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und

2.

die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.

(3) Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(4) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

(5) Hat die Vollversammlung eine gemäß Abs. 3 notwendige Änderung der Geschäftsverteilung nicht innerhalb von sechs Wochen beschlossen, so ist vom Vorsitzenden die erforderliche Änderung der Geschäftsverteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung zur Beschlußfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu dieser Beschlußfassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.

(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Geschäftsverteilung

§ 7. (1) Die Vollversammlung hat die Mitglieder dem Hauptsitz oder der Außenstelle zuzuteilen. Sie hat danach zu trachten, in der Außenstelle zumindest vier Senate einzurichten. Des Weiteren bestimmt die Vollversammlung einen Leiter der Außenstelle. Dieser kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein vor dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf nur mit seinem Einverständnis der Außenstelle zugeteilt werden. Ein nach dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf der Außenstelle auch ohne sein Einverständnis zugeteilt werden, wenn es für diese aufgenommen wurde; eine Verwendung am Hauptsitz ist an die Zustimmung dieses Mitglieds gebunden.

(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres

1.

die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und

1a. die Bildung von aus drei Senaten bestehenden großen Senaten und deren Vorsitzenden zu beschließen und

2.

die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.

(2a) Die Vollversammlung hat bei Beschlussfassung der Geschäftsverteilung auf eine möglichst effiziente und den Erfordernissen der Arbeitsabläufe des unabhängigen Bundesasylsenates entsprechende Organisation hinzuwirken. Es ist

1.

auf § 20 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und

2.

bei der Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder entsprechend ihrer Verwendung am Hauptsitz oder in der Außenstelle, auf geographische und verkehrstechnische Gegebenheiten

(3) Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(4) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

(5) Hat die Vollversammlung eine gemäß Abs. 3 notwendige Änderung der Geschäftsverteilung nicht innerhalb von sechs Wochen beschlossen, so ist vom Vorsitzenden die erforderliche Änderung der Geschäftsverteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung zur Beschlußfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu dieser Beschlußfassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.

(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Geschäftszuweisung

§ 8. (1) Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern oder dem zuständigen Senat zu.

(2) Einem Mitglied dürfen Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden.

Geschäftszuweisung

§ 8. (1) Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern zu.

(2) Einem Mitglied dürfen Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden.

Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters

eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende des Senates entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Dem Berichter kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlußantrag im Senat zu stellen. Entspricht der Beschluß des Senates dem Antrag des Berichters, so hat der die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Senat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

Beratung und Abstimmung

§ 10. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Reihenfolge der Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Beratung und Abstimmung

§ 10. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Geschäftsordnung

§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, welches Mitglied im Verfahren vor einem Senat den Umfang und die Höhe der Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher festzusetzen hat.

Geschäftsordnung

§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskanzler zu übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.

Tätigkeitsbericht, Controlling und Geschäftsausweise

§ 12. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist vom Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen.

(2) Zur zweckentsprechenden Evaluierung der Arbeitsprozesse des unabhängigen Bundesasylsenates wird von der Vollversammlung ein Controllingausschuss für die Funktion eines begleitenden Controllings eingerichtet; die Vollversammlung ernennt die notwendige Anzahl von Ausschussmitgliedern. Der Aufgabenbereich des Controllingausschusses umfasst - bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates - die Optimierung der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie den administrativen Dienstbetrieb. Der Controllingausschuss berichtet jährlich dem Vorsitzenden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und schlägt zur Optimierung der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie des administrativen Dienstbetriebes Maßnahmen vor; der Bericht und die vorgeschlagenen Maßnahmen sind dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Vorsitzende hat dem Bundesminister für Inneres halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates haben dem Vorsitzenden vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Ist in einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit auf einen Senat übergegangen, ist auch dies auszuweisen. Der Vorsitzende hat dem Disziplinaranwalt auf dessen Verlangen Einsicht in die Geschäftsausweise zu ermöglichen und Abschriften aus diesen zu übermitteln. Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Vorsitzenden auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

3.

Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), § 38 (Versetzung), die §§ 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), die §§ 41a bis 41f (Berufungskommission), §§ 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden keine Anwendung.

(3) §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,

2.

die Disziplinarkommisson und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und

3.

gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Die Funktionsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sind gleichzeitig die entsprechenden Amtstitel.

3.

Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des Bundesasylsenates nicht anzuwenden.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zu erklären.

(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbezeichnungen.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,

2.

die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und

3.

gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

3.

Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des Bundesasylsenates nicht anzuwenden.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zu erklären.

(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbezeichnungen.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Inneres bestellt wird,

2.

die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und

3.

gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

3.

Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des Bundesasylsenates nicht anzuwenden.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zu erklären.

(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbezeichnungen.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Inneres bestellt wird und dieser Disziplinaranzeigen an die Vollversammlung erstatten kann, ihm steht gegen die Entscheidung der Vollversammlung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

2.

die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und

3.

gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Dienstzeit

§ 13a. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben mit Zustimmung des Vorsitzenden auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen. Sind die Aufgaben in der Dienststelle wahrzunehmen, ist die Dauer der Anwesenheit vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Der Vorsitzende kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie insbesondere einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats und für den Verkehr mit den Parteien sowie deren Vertretern zweckmäßig erscheint.

(3) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit ihre Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann der Vorsitzende anordnen.

(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat der Vorsitzende anzuordnen.

(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere finanzielle Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.

Dienstaufsicht

§ 14. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bundeskanzler Dienstbehörde.

Dienstaufsicht

§ 14. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bundesminister für Inneres Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 15. (1) Die Leistungsfeststellung ist von der Vollversammlung auf Grund des Berichtes des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates oder auf Antrag des Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 86 sowie § 90 BDG 1979 sind anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Leistungsfeststellung

§ 15. (1) Die Leistungsfeststellung ist von der Vollversammlung auf Grund des Berichtes des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates oder auf Antrag des Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 86 BDG 1979 sind anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Besoldung

§ 16. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt

1.

für das Mitglied die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5,

2.

für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Für die Einstufung eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

4.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 Z 1a und Abs. 2a, 12, 13 Abs. 6 Z 1 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung und

2.

im übrigen der Bundeskanzler.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung und

2.

im übrigen der Bundesminister für Inneres.

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