Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr für das Bundesland Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung im Bundesland Wien bis zu 225 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, davon höchstens 75 für Schaustellerbetriebe, mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.
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