(Übersetzung)Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 529/1976, 12/1977 Ägypten 391/1968, 284/1969, 285/1969,132/1971, 133/1971, 430/1989 Algerien 85/1967 Angola 85/1967,379/1994 Antigua/Barbuda 85/1967, 214/1987 Argentinien 300/1962, 57/1964, 122/1965, 85/1967, 186/1967,192/1968 Australien 85/1967 Bahamas 85/1967 Bahrain 85/1967,64/1995 Barbados 85/1967 Belgien 85/1967 Belize 85/1967 Benin 85/1967 Botsuana 85/1967, 495/1987 Brasilien 85/1967 Brunei 85/1967, 379/1994 Burkina Faso 85/1967 Burundi 85/1967 Chile 85/1967 Côte d’Ivoire 85/1967 Dänemark 85/1967 Deutschland/BRD 85/1967 Dominica 85/1967, 742/1993 Dominikanische R 85/1967 Dschibuti 482/1995 Eswatini 742/1993 Fidschi 85/1967, 379/1994 Finnland 85/1967 Frankreich 85/1967 Gabun 85/1967 Gambia 85/1967 Ghana 85/1967 Grenada 85/1967, 325/1994 Griechenland 85/1967 Guinea 64/1995 Guinea-Bissau 325/1994 Guyana 85/1967 Haiti 85/1967 Indien 85/1967 Indonesien 85/1967 Irland 191/1968 Island 42/1965, 247/1966, 85/1967, 190/1968 Israel 213/1960, 307/1963, 85/1967 Italien 85/1967, 430/1989 Jamaika 85/1967 Japan 12/1977 Jugoslawien 73/1964, 249/1966, 85/1967,109/1967, 482/1995 Kamerun 85/1967 Kanada 85/1967 Katar 85/1967,379/1994 Kenia 85/1967 Kolumbien 526/1978, 126/1982, 520/1986 Kongo 85/1967, 296/1972 Kongo/DR 85/1967 Korea/R 308/1967 Kuba 85/1967 Kuwait 85/1967 Lesotho 85/1967, 116/1988 Liechtenstein 379/1994 Luxemburg 85/1967 Madagaskar 85/1967 Malawi 85/1967 Malaysia 85/1967 Malediven 85/1967 Mali 85/1967, 742/1993 Malta 85/1967 Marshallinseln 85/1967 Mauretanien 85/1967 Mauritius 85/1967 Mexiko 243/1988 Monaco 85/1967 Mosambik 85/1967, 742/1993 Myanmar 85/1967 Namibia 85/1967, 742/1993 Neuseeland 85/1967 Nicaragua 85/1967 Niederlande 85/1967 Niger 85/1967 Nigeria 85/1967 Norwegen 85/1967 Pakistan 85/1967 Papua-Neuguinea 482/1995 Peru 85/1967 Philippinen 635/1974, 353/1977, 208/1979, 226/1981 Polen 189/1968 Portugal 308/1963, 85/1967, 430/1989, 742/1993 Ruanda 85/1967 Rumänien 297/1972 Salomonen 85/1967, 482/1995 Sambia 85/1967 São Tomé/Príncipe 85/1967 Schweden 85/1967 Schweiz 277/1959, 232/1962,123/1965, 246/1966, 85/1967 Senegal 85/1967 Seychellen 85/1967 Sierra Leone 85/1967 Simbabwe 85/1967 Singapur 85/1967 Somalia 85/1967 Spanien 226/1964, 85/1967, 430/1989 Sri Lanka 85/1967 St. Kitts/Nevis 379/1994 St. Lucia 85/1967, 742/1993 St. Vincent/Grenadinen 85/1967, 742/1993 Südafrika 85/1967 Suriname 85/1967 Tansania 85/1967 Thailand 189/1984 Togo 85/1967 Trinidad/Tobago 85/1967 Tschad 85/1967 Tschechoslowakei 85/1967 Tunesien 233/1960, 231/1962, 41/1965, 248/1966, 85/1967, 193/1968, 131/1971, 5/1972, 403/1972, 636/1974, 354/1977, 207/1979, 40/1981, 255/1983, 227/1984, 124/1985, 51/1986, 187/1988, 27/1989, 431/1989 Türkei 85/1967 Uganda 85/1967 Ungarn 539/1974 Uruguay 85/1967 USA 85/1967 Vereinigte Arabische Emirate 325/1994 Vereinigtes Königreich 85/1967, 319/1986 Westsamoa 85/1967 Zentralafrikanische R 85/1967 *Zypern 85/1967
Sonstige Textteile
Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll namens der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1951.
Ratifikationstext
Das vorstehende Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 11 b am 19. Oktober 1951 für Österreich in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Zeitpunkt dieses Protokolls als Vertragsstaaten angehören (in der Folge als „die derzeitigen Vertragsstaaten“ beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), die Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, von Peru, der Republik der Philippinen und der Republik Türkei (nachstehend als „die beitretenden Regierungen“ bezeichnet) und die Orient-Republik von Uruguay, die laut Beschluß der V e r t r a g s s t a a t e n vom 9. November 1950 dem Allgemeinen Abkommen gemäß den Bestimmungen des Protokolls von Annecy über die Beitrittsbedingungen beitreten kann (nachstehend „Uruguay“ genannt),
h a b e n im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der in Torquay abgeschlossenen Verhandlungen durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:
a) Jede der beitretenden Regierungen, hinsichtlich deren Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ein Beschluß gefaßt wurde, bringt provisorisch und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls, nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende beitretende Regierung, gemäß Ziffer 11 zur Anwendung:
I. die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und II. Teil II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist.
Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI im Artikel II, Ziffer 2 b), enthaltenen Bestimmungen, sind im Sinne dieser Ziffer als unter Teil II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.
Im Sinne des Allgemeinen Abkommens sind die im Anhang B enthaltenen Listen nach deren gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung als Listen zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen, anzusehen.
Mit der hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden Regierung gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung dieses Protokolls wird die betreffende Regierung ein Vertragspartner im Sinne des Artikels XXXII des Allgemeinen Abkommens.
a) Am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen derzeitigen Vertragsstaat oder Uruguay oder, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, am sechsundvierzigsten Tag nach dem Datum dieses Protokolls, tritt die im Anhang A enthaltene Liste betreffend diesen Vertragsstaat oder Uruguay in Kraft.
Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens bilden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner nach dem Zeitpunkt dieses Protokolls und vor dem gemäß Absatz a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt daß
I. die für Zurückziehungen oder Einschränkungen von Konzessionen im Verhandlungswege zugestandenen entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft treten als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen und dass
II. jede Regierung, die beabsichtigt, ihre Liste gemäß dieser Ziffer in Kraft zu setzen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt verständigt, zu welchem die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt.
Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen bilden, die gemäß Verfahren zustande gekommen sind, die von den Vertragsstaaten festgelegt wurden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner vor dem gemäß Absatz
festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, daß die für Konzessions- Zurückziehungen oder – Einschränkungen vereinbarten entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft gesetzt werden als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen.
Sobald eine Liste gemäß Absatz a) oder ein Teil einer Liste gemäß Absatz b) oder c) in Kraft gesetzt wurde, wird eine solche Liste oder deren Teil (zusammen mit allen im Anhang A enthaltenen zugehörigen Bestimmungen der Liste) eine Liste zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf die betreffende Regierung bezieht. Im Falle einer unterschiedlichen Behandlung einer Ware in einer im Anhang A enthaltenen Liste gegenüber der die gleiche Ware in einer die gleiche Regierung betreffenden Liste zum Allgemeinen Abkommen, ist jene Behandlung anzuwenden, welche in der im Anhang A enthaltenen Liste vorgesehen ist, sofern
und solange diese Liste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls in Kraft steht.
Im Sinne dieses Protokolls sind als „bestehende Listen zum Allgemeinen Abkommen“ die dem Allgemeinen Abkommen und dem Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen angeschlossenen Listen anzusehen, die abgeändert sind durch: I. die Bestimmungen der Protokolle über deren Richtigstellung oder Änderung oder II. irgendeine Maßnahme, die am 28. September 1950 in Kraft stand und gemäß einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder auf Grund eines von den V e r t r a g s s t a a t e n festgelegten Verfahrens ergriffen wurde.
Es steht einer Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, jederzeit frei, Konzessionen, die in der entsprechenden diesem Protokoll angeschlossenen Liste vorgesehen sind, zurückzuhalten oder zur Gänze oder teilweise zurückzuziehen, sofern eine solche Regierung feststellt, daß diese Konzession ursprünglich mit einer Regierung vereinbart wurde, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, vorausgesetzt daß
I. die Regierung, welche eine solche Konzession zurückhält oder zur Gänze oder teilweise zurückzieht, alle Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Zurückhaltung oder Zurückziehung davon in Kenntnis setzt und mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware ein besonderes Interesse hat, auf Verlangen in Beratungen eintritt;
II. jede derartige Zurückhaltung oder Zurückziehung am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt außer Kraft tritt, zu welchem die Regierung, mit der die Vereinbarung ursprünglich getroffen wurde, dieses Protokoll unterzeichnet; und III. dieser Absatz die Zurückziehung oder Zurückhaltung einer ausgleichenden Gegenleistung nicht gestattet, die aus Verhandlungen und Übereinkommen der in Absatz b) u c) der Ziffer 3 beschriebenen Art hervorgegangen ist, es sei denn, daß alle Konzessions-Zurückziehungen oder -Einschränkungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind und für deren Ersatz entsprechende Gegenleistungen vereinbart wurden, für die gleiche Zeitdauer zurückgehalten oder zurückgezogen werden.
a) In jedem Falle, in dem in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist das Darum dieses Protokolls hinsichtlich der dem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden.
In jedem Falle, in dem in Artikel V, Ziffer 6, Artikel VII, Ziffer 4 d), und in Artikel X, Ziffer 3 c), des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist hinsichtlich jeder beitretenden Regierung der 24. März 1948 als Datum anzuwenden.
Im Falle des Hinweises auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947, gemäß Artikel XVIII, Ziffer 11, des Allgemeinen Abkommens, sind die hinsichtlich der beitretenden Regierungen anzuwendenden Daten der 1. November 1950 beziehungsweise der 15. Jänner 1951.
Im Falle des Hinweises auf den 1. Jänner 1951 gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens, ist das Datum, das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden ist, der 1. Jänner 1954.
a) Der Wortlaut des Artikels XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens ist durch die Weglassung von „am oder nach dem 1. Jänner 1951“ und hiefür die Einfügung von „am oder nach dem 1. Jänner 1954“ zu ändern.
Die gemäß Ziffer 10 erfolgende Unterzeichnung dieses Protokolls wird als Hinterlegung einer Annahmeurkunde der in Absatz a) festgelegten Änderung im Sinne des Artikels XXX, Ziffer 2, des Allgemeinen Abkommens angesehen.
Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt gemäß Artikel XXX, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald dieses Protokoll von zwei Drittel der Regierungen, die in diesem Zeitpunkt Vertragsstaaten sind, unterzeichnet worden ist.
Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes c) nicht hinsichtlich von Konzessionen in Kraft, die ursprünglich zwischen einem Vertragsstaat, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, und einem anderen Vertragsstaat vereinbart wurden, der entweder dieses Protokoll oder die Erklärung über die weitere Anwendung der Listen des Allgemeinen Abkommens, die dem am 21. April 1951 in Torquay unterzeichneten Schlußakt angeschlossen ist, nicht unterzeichnet hat.
a) Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind in dem Text enthalten, welcher dem Schlußakt der zweiten Tagung des Vorbereitungskomitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, wobei Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Modifikationen zu berücksichtigen sind, die durch die folgenden Urkunden erfolgten;
Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,
Sonderprotokoll über Artikel XXIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,
Protokoll über Berichtigungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,
Protokoll über die Änderung von Teil I und Artikel XXIX, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,
Protokoll über die Änderung von Teil II und Artikel XXVI, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,
Zweites Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,
Erklärung vom 9. Mai 1949, betreffend Abschnitt E der Liste XIX,
Erklärung vom 11. August 1949, betreffend Abschnitt B der Liste
XIX,
Protokoll über die Änderung von Artikel XXVI, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,
Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,
Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,
Erstes Änderungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,
Drittes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,
Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, unterzeichnet in Annecy am 10. Oktober 1949,
Viertes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 3. April 1950,
Fünftes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Torquay am 16. Dezember 1950
und durch jene anderen von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung wirksam geworden sind.
Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung wird als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens angesehen die durch die in Absatz a)
angeführten und durch andere von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden erfolgten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung noch nicht wirksam geworden sind; in letzterem Falle gilt als Zeitpunkt der Annahme das Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die betreffende Regierung.
Unbeschadet jeder Maßnahme, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel XXXV ergriffen wird, wird, sofern im Zeitpunkt der Unterzeichnung nichts anderes bestimmt ist, die Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat oder Uruguay als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens auf Grund der in Absatz a) angeführten Instrumente und im Wege jener anderen von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden angesehen, die zur Annahme offen stehen und vom betreffenden Vertragsstaat oder Uruguay noch nicht unterzeichnet oder angenommen wurden, wobei diese Annahme am Tage der Unterzeichnung wirksam wird.
Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, frei, die provisorische Anwendung des Allgemeinen Abkommens zurückzuziehen; diese Zurückziehung wird am sechzigsten Tage nach Erhalt einer schriftlichen Zurückziehungsverständigung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
a) Jede beitretende Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat und am Tage des gemäß Artikel XXVI erfolgenden Inkrafttretens des Allgemeinen Abkommens oder nachher keine Zurückziehungsverständigung gemäß Ziffer 8 ergehen ließ, tritt diesem Abkommen gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen bei. Dieser Beitritt wird entweder an jenem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wobei der spätere Zeitpunkt Geltung hat.
Der gemäß Absatz a) erfolgende Beitritt zum Allgemeinen Abkommen wird im Sinne des Artikels XXXII, Ziffer 2, dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß dessen Artikel XXVI, Ziffer 3, angesehen.
a) Der Originaltext dieses Protokolls wird für derzeitige Vertragsstaaten und beitretende Regierungen am 21. April 1951 in Torquay zur Unterzeichnung aufgelegt. Er wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und vom 7. Mai 1951 bis 21. Oktober 1951 am Hauptsitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch derzeitige Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay aufliegen, vorausgesetzt, daß Uruguay gemäß Beschluß der Vertragsstaaten vom 9. November 1930 vorher das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen unterzeichnet hat.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation jeder Unterzeichnung dieses Protokolls, jeder gemäß Ziffer 9 a), erfolgenden Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und jeder gemäß Ziffer 3 b), oder 8 erfolgenden Verständigung, unverzüglich jedem Mitglied der Vereinten Nationen, jeder Regierung, die an der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung teilgenommen hat und jeder anderen interessierten Regierung zur Verfügung stellen.
Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
Vorausgesetzt, daß ein Beschluß über die Zustimmung zum Beitritt einer beitretenden Regierung gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens gefaßt wurde, tritt dieses Protokoll einschließlich der im Anhang B enthaltenen, diese beitretende Regierung betreffenden Liste, hinsichtlich der beitretenden Regierung in Kraft
am 20. Juli 1951, sofern dieses Protokoll durch diese beitretende Regierung bis zum 20. Juli 1951 unterzeichnet wurde, oder
am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten
Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung, sofern die Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung nicht bis zum 20. Juni 1951 erfolgt ist.
Als Datum dieses Protokolls gilt der 21. April 1951.
G e s c h e h e n zu Torquay, in einem Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, sofern hinsichtlich der angeschlossenen Listen nichts anderes bestimmt ist.
ANHANG A
Listen der derzeitigen Vertragsstaaten und von Uruguay
ANHANG B
Listen der beitretenden Regierungen
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen
In der Erkenntnis, daß ihre Beziehungen auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Bestrebungen auf Hebung des Lebensstandards, Sicherung der Vollbeschäftigung, einen großen und beständig wachsenden Umfang des Realeinkommens und der Nachfrage, bei Entwicklung der vollen Ausnützung der Hilfsquellen der Erde, sowie Steigerung der Produktion und des Warenaustausches hinzielen müssen; und
vom Wunsche getragen, zu diesen Zielen durch Eintritt in gegenseitige und für beide Teile vorteilhafte Abkommen beizutragen, die auf eine wesentliche Verminderung der Zölle und anderer Handelsschranken und auf Beseitigung von diskriminierenden Maßnahmen im internationalen Handel abzielen,
sind
die Regierungen des Commonwealth von Australien, des Königreiches Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, Burmas, Kanadas, Ceylons, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Kuba, der Tschechoslowakischen Republik, der Französischen Republik, Indiens, des Libanon, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, Neuseelands, des Königreichs Norwegen, Pakistans, Südrhodesiens, Syriens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Vereinigten Staaten von Amerika
durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Artikel V
Transitfreiheit
Waren (einschließlich Gepäck) als auch Schiffe und andere Transportmittel werden als im Transit durch das Gebiet eines Vertragsstaates angesehen, wenn die Durchfuhr durch dieses Gebiet mit oder ohne Umladung, Einlagerung, gebrochenem Transit oder einer Änderung der Beförderungsart nur einen Teil des Gesamtweges darstellt, dessen Anfang und Ende außerhalb der Grenzen jenes Vertragsstaates liegt, durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als „Transitverkehr” bezeichnet.
Für den Transitverkehr in das Gebiet oder aus dem Gebiet anderer Vertragsstaaten besteht auf den für den internationalen Transit am besten geeigneten Verkehrswegen Transitfreiheit durch das Gebiet jedes Vertragsstaates. Es darf keinerlei Unterscheidung auf Grund der Flagge von Schiffen, des Ortes, der Herkunft, der Abfahrt, des Eintritts, des Austritts oder des Bestimmungsortes oder auf Grund von Umständen erfolgen, die sich auf das Eigentum an Waren, Schiffen oder anderen Transportmitteln beziehen.
Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß der sein Gebiet durchlaufende Transitverkehr beim zuständigen Zollamt eintritt, wird aber — ausgenommen in Fällen der Außerachtlassung einschlägiger Zollgeserze und Vorschriften — diesen Verkehr aus dem Gebiet oder in das Gebiet anderer Vertragsstaaten nicht unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen aussetzen und von Zoll- und allen Transitgebühren oder anderen Belastungen befreien, ausgenommen Transportgebühren oder jene Spesen, die den aus dem Transit entstehenden Verwaltungsausgaben sowie den Kosten für gebotene Dienstleistung entsprechen.
Alle Belastungen und Vorschriften, die von Vertragsstaaten im Transitverkehr in das Gebiet oder aus dem Gebiet anderer Vertragsstaaten auferlegt werden, haben unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse angemessen zu sein.
Hinsichtlich aller Belastungen, Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit dem Transit, gewährt jeder Vertragsstaat jedem anderen Vertragsstaat eine nicht ungünstigere Behandlung als sie im Transitverkehr nach oder aus jedem dritten Land eingeräumt wird.
Jeder Vertragsstaat wird Waren, die im Transit durch das Gebiet eines anderen Vertragsstaates gegangen sind, eine nicht ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen als jene, die für Waren gewährt wird, die auf dem Wege von ihrem Ursprungs- zu ihrem Bestimmungsort das Gebiet eines solchen anderen Vertragsstaates nicht berühren. Es wird jedoch jedem Vertragsstaat freistehen, seine im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften über die direkte Beförderung bezüglich aller Waren beizubehalten, für welche die direkte Beförderung ein Erfordernis zur Zulassung der Wareneinfuhr mit Vorzugszöllen bildet oder zu den von diesem Vertragsstaat vorgeschriebenen Methoden der Zollwertbestimmung im Zusammenhang steht.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Transit im Luftverkehr, sie werden jedoch im Transitgüterluftverkehr (einschließlich Gepäck) angewendet.
Artikel X
Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften
Gesetze, Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die von einem Vertragsstaat in Kraft gesetzt werden und die Nomenklatur, Zollwertbemessung, Zollsätze, Abgaben oder andere Belastungen, Ein- oder Ausfuhrvorschriften, -beschränkungen oder -verbote oder die Zahlungsüberweisungen für den Warenverkehr betreffen oder sich auf den Verkauf, die Verteilung, Beförderung, Versicherung, Einlagerung, Überprüfung, Ausstellung, Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Verwendung beziehen, sind unverzüglich derart zu veröffentlichen, daß es Regierungen und Kaufleuten ermöglicht wird, sich mit ihnen vertraut zu machen. Abkommen, betreffend die internationale Handelspolitik, die zwischen der Regierung oder einer Behörde eines Vertragsstaates und der Regierung oder einer Behörde eines anderen Vertragsstaates bestehen, werden ebenfalls veröffentlicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes nötigen keinen Vertragsstaat zur Bekanntgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Anwendung der Gesetze behindern oder in anderer Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten Wirtschaftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmungen Schaden zufügen würde.
Kein Vertragsstaat darf eine Maßnahme allgemeiner Art ergreifen, die auf Grund bestehender und einheitlicher Anwendung eine Erhöhung der Zollsätze oder anderer Importbelastungen ergeben würde oder eine neue oder erschwerende Vorschrift, Beschränkung oder ein Verbot für die Einfuhr oder für die sich aus der Einfuhr ergebende Zahlungsüberweisung erlassen oder in Kraft setzen, bevor eine derartige Maßnahme offiziell veröffentlicht wurde.
a) Jeder Vertragsstaat wendet alle seine Gesetze, Vorschriften, Entscheidungen und Regelungen der im Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art in einheitlicher, unparteiischer und sinngemäßer Weise an.
Jeder Vertragsstaat wird Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder für diesen Zweck geeignete Verfahren beibehalten oder sobald als möglich einführen, denen es unter anderem obliegt, Verwaltungsentscheidungen in Zollangelegenheiten unverzüglich zu überprüfen und richtigzustellen. Solche Gerichte oder Verfahren sind von den Verwaltungsbehörden unabhängig und ihre Entscheidungen werden von diesen Behörden angewendet werden und deren Tätigkeit lenken, sofern nicht bei einem Gerichtshof oder Gerichte höherer Instanz innerhalb der für Importeure vorgeschriebenen Berufungsfrist eine Berufung eingebracht wurde; Voraussetzung ist hiefür, daß die Zentralstelle einer solchen Behörde die Möglichkeit hat, die Überprüfung der Angelegenheit in einem anderen Verfahren zu erreichen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Entscheidung mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen oder dem Sachverhalt in Widerspruch steht.
Die Bestimmungen unter lit. b) dieses Absatzes erfordern nicht die Beseitigung oder die Ersetzung von im Zeitpunkt dieses Abkommens auf dem Gebiete eines Vertragsstaates in Geltung stehenden Verfahren, die tatsächlich eine objektivere und unparteiische Überprüfung der Verwaltungstätigkeit gewährleisten, selbst wenn solche Verfahren nicht vollständig oder formell von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind. Jeder Vertragsstaat, der solche Verfahren anwendet, wird den Vertragsstaaten auf Ersuchen ausführliche Informationen darüber erteilen, damit sie feststellen können, ob diese Verfahren den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechen.
Artikel XIII
Nicht-diskriminatorische Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen
Ein Vertragsstaat wendet bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates oder bei der Ausfuhr einer für das Gebiet eines anderen Vertragsstaates bestimmten Ware keine Verbote oder Beschränkungen an, es sei denn, daß die Einfuhr der gleichartigen Ware aus allen dritten Ländern oder die Ausfuhr der gleichartigen Ware nach allen dritten Ländern in ähnlicher Weise beschränkt oder verboten wäre.
Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen auf eine Ware streben die Vertragsstaaten eine solche Verteilung des Handels mit dieser Ware an, die tunlichst den Anteilen der verschiedenen Vertragsstaaten bei Fehlen solcher Beschränkungen entsprechen würde; hiefür werden sie zu diesem Zweck folgende Bestimmungen beobachten:
sofern dies durchführbar ist, sind in jedem Falle Kontingente festzulegen, die die Gesamtmenge der zugelassenen Einfuhr aufzeigen (entweder nach Lieferländern aufgeteilt oder nicht); die Summe ist gemäß Absatz 3 b) dieses Artikels bekanntzugeben;
falls die Anwendung von Kontingenten nicht durchführbar ist, können die Beschränkungen durch die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder –bewilligungen ohne Kontingentierung gehandhabt werden;
außer zum Zwecke der Anwendung der gemäß lit. d) dieses Absatzes eingeräumten Kontingente werden Vertragsstaaten nicht die Verwendung von Einfuhrlizenzen oder – bewilligungen für die Einfuhr der betreffenden Ware aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten Herkunftsquelle verlangen.
falls ein Kontingent unter Lieferländern aufgeteilt wird, kann der Vertragsstaat, der die Beschränkungen anwendet, ein Übereinkommen bezüglich der Zuteilung von Kontingentanteilen mit allen anderen Vertragsstaaten anstreben, die an der Lieferung der betreffenden Ware besonders interessiert sind. In jenen Fällen, in denen diese Methode nicht durchführbar erscheint, wird der betreffende Vertragsstaat jenen Vertragsstaaten, die an der Lieferung der Ware besonders interessiert sind, Anteile zuweisen, die etwa dem gehabten Anteil an der mengen- oder wertmäßigen Gesamteinfuhr dieser Ware einer vorhergehenden Vergleichsperiode entsprechen, und hiebei alle besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betroffen haben können oder noch betreffen, entsprechend berücksichtigen. Es dürfen keine Bedingungen oder Formalitäten auferlegt werden, die einen Vertragsstaat an der vollen Ausnutzung des Anteiles hindern, der ihm in einer solchen Gesamtmenge oder dem Gesamtwert zugewiesen wurde, sofern die Einfuhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes erfolgt, auf den sich das Kontingent bezieht.
a) In Fällen, in denen Einfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen erteilt werden, wird der die Beschränkungen anwendende Vertragsstaat auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der an dem Handel mit der betreffenden Ware interessiert ist, alle einschlägigen Informationen über die Handhabung der Beschränkungen, die innerhalb eines kürzlich abgelaufenen Zeitraumes erteilten Exportlizenzen und die Verteilung solcher Lizenzen unter die Lieferstaaten erteilen, es besteht hiebei jedoch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen,
Bei Einfuhrbeschränkungen, die die Festsetzung von Kontingenten bedingen, wird der Vertragsstaat, der die Beschränkungen anwendet, die Gesamtmenge oder den Gesamtwert der Ware oder der Waren, die innerhalb eines festgesetzten künftigen Zeitraumes eingeführt werden dürfen, und jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntgeben. Lieferungen der betreffenden Ware, die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung unterwegs waren, dürfen von der Einfuhr nicht ausgeschlossen werden; dies unter der Voraussetzung, daß sie, soweit durchführbar, auf die in dem betreffenden Zeitraum zur Einfuhr zugelassene Menge und, soweit notwendig, auf jene Menge angerechnet werden, die in den darauffolgenden Perioden zur Einfuhr zugelassen werden. Falls ferner ein Vertragsstaat Waren von solchen Beschränkungen zu befreien pflegt, die zum Verbrauch eingeführt oder innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Tage einer solchen Bekanntmachung aus dem Lagerhaus zum Verbrauch entnommen werden, wird ein solches Vorgehen als voll im Einklang mit diesem Absatz gelten.
Bei Vorliegen von Kontingenten, die unter Lieferländern aufgeteilt sind, wird der Beschränkungen anwendende Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die an der Lieferung der betreffenden Ware interessiert sind, von den den verschiedenen Lieferländern laufend mengen- oder wertmäßig eingeräumten Kontingentanteilen in Kenntnis setzen und diese öffentlich bekanntgeben.
Hinsichtlich der gemäß Absatz 2 d) dieses Artikels und Absatz 2 c) des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Bestimmung der Vergleichsperiode für eine Ware und die Beurteilung jener besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betreffen, jenem Vertragsstaat vorbehalten, der die Beschränkung anwendet. Dieser Vertragsstaat wird jedoch auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, der an der Lieferung dieser Ware besonders interessiert ist, oder auf Ersuchen der
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes
Artikel XXI
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen,
daß ein Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, Informationen zu geben, deren Bekanntgabe er als seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend ansieht; oder
daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, eine Maßnahme zu ergreifen, die er zum Schutze seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
I. hinsichtlich von spaltbaren Grundstoffen oder von Materialien, aus denen sie erzeugt werden;
II. betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel mit anderen Gütern und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung militärischer Streitkräfte bestimmt sind;
III. die in Kriegszeiten oder sonst bei ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ergriffen •werden, für notwendig erachtet; oder
daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, in Erfüllung seiner auf Grund der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen eine Maßnahme zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu ergreifen.
Artikel XXIX
Der Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im vollsten Ausmaße ihrer Regierungsgewalt die allgemeinen Grundsätze der Kapitel I bis einschließlich VI und von Kapitel IX der Havanna-Charta bis zu ihrem Beitritt zur Charta nach Maßgabe ihrer Verfassungsbestimmungen zu beobachten.
Am Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta wird Teil II dieses Abkommens aufgehoben.
Falls die Havanna-Charta am 10. September 1949 noch nicht in Kraft getreten sein sollte, werden die Vertragsstaaten vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.
Falls die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkte außer Kraft treten sollte, werden die Vertragsstaaten hierauf so bald als möglich zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Solange hierüber keine Verständigung erfolgt ist, wird Teil II dieses Abkommens wieder in Kraft treten,
Falls ein Vertragsstaat der Havanna Charta im Zeitpunkte ihres Inkrafttretens noch nicht beigetreten ist, werden sich die Vertragsstaaten darüber beraten und übereinkommen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise dieses Abkommen ergänzt oder geändert werden soll, soweit es die Beziehungen zwischen einem solchen Vertragsstaat und anderen Vertragsstaaten betrifft. Solange keine solche Vereinbarung vorliegt, werden die Bestimmungen von Teil II dieses Abkommens, ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels, weiterhin zwischen einem solchen Vertragsstaat und anderen Vertragsstaaten zur Anwendung gelangen.
Vertragsstaaten, die Mitglieder der Internationalen Handelsorganisation sind, werden sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stützen, um die Anwendung von Bestimmungen der Havanna-Charta zu verhindern. Die Anwendung des diesem Absatz zugrunde liegenden Grundsatzes auf einen Vertragsstaat, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Artikels Gegenstand einer Vereinbarung sein.
Artikel XXXII
Vertragsstaaten
Als Vertragsstaaten dieses Abkommens gelten jene Regierungen, die die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel XXVI oder XXXIII oder zufolge des „Protokolls über die Vorläufige Anwendung” anwenden.
Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.
Artikel XXXIV
Annexe
Die Annexe dieses Abkommens bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
ANNEX D
Liste der in Absatz 2 b) des Artikels I erwähnten
Gebiete, die die Vereinigten Staaten von Amerika
betreffen
Vereinigte Staaten von Amerika (Zollgebiet).
Von den Vereinigten Staaten von Amerika abhängige Gebiete.
Republik der Philippinen.
Die Schaffung einer gleichwertigen Präferenzzollspanne an Stelle einer Präferenzspanne, die als inländische Steuer, jedoch ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in diesem Annex angeführten Gebiete am 10. April 1947 bestand, wird nicht als eine Erhöhung einer Präferenzzollspanne angesehen.
*1) Für Einfuhren in das französische Mutterland und Gebiete der französischen Union.
ANNEX G
In Absatz 3 des Artikels I festgelegte
Stichtage maximaler Präferenzspannen
Australien, 15. Oktober 1946.
Kanada, 1. Juli 1939.
Frankreich, 1. Jänner 1939.
Syrisch-libanesische Zollunion, 30. November 1939.
Südafrikanische Union, 1. Juli 1938.
Südrhodesien, 1. Mai 1941.
ANNEX J
Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung
(Anwendbar auf Vertragsstaaten, die sich gemäß Absatz 1 d) des Artikels XIV dahin entscheiden, nach diesen Bestimmungen und nicht nach den Bestimmungen von Absatz 1 b) und 1 c) des Artikels XIV behandelt zu werden) *1).
a) Ein Vertragsstaat, der gemäß Artikel XII Einfuhrbeschränkungen anwendet, kann diese Beschränkungen erleichtern, indem er soweit von den Bestimmungen des Artikels XIII abweicht, als dies notwendig ist, um über das Höchstmaß der Einfuhren hinausgehende zusätzliche Einfuhren zu erhalten, die sich dieser Vertragsstaat im Rahmen der Vorschriften der Absätze 3 a) und 3 b) des Artikels XII verschaffen könnte, wenn diese Beschränkungen vollkommen mit den Bestimmungen des Artikels XIII in Einklang stünden,
II. der Vertragsstaat, der diese Maßnahmen trifft, dies nicht im Rahmen eines Abkommens tut, in dessen Auswirkung die laufenden Einnahmen an Gold oder konvertiblen Währungen, die er unmittelbar aus seinen Ausfuhren nach anderen, nicht an dem Abkommen teilnehmenden Vertragsstaaten erhält, merklich unter das Niveau herabsinken, das man billigerweise beim Fehlen dieser Maßnahmen zu erwarten berechtigt wäre;
III. diese Maßnahmen den Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsstaaten nicht unnötigerweise Schaden zufügen.
Der Vertragsstaat, der Maßnahmen gemäß dieses Absatzes trifft, wird die in lit. a) des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Grundsätze beachten. Er wird Geschäfte unterlassen, die sich als mit diesem Absatz unvereinbar erweisen, ist jedoch nicht verpflichtet, sich anlässlich jedes einzelnen Geschäftes zu vergewissern, daß die Vorschriften dieses Absatzes erfüllt sind, wenn dies nicht durchführbar ist.
Jeder Vertragsstaat, der auf Grund von Ziffer 1 des
Wenn die V e r t r a g s s t a a t e n zu irgendeinem
Auslegende Anmerkung zu Annex J
Es besteht Einverständnis darüber, daß ein Vertragsstaat, der Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen von Teil II a) des Artikels XX trifft, deswegen nicht an der Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Annex gehindert wird, daß jedoch die Bestimmungen des Artikels XIV (einschließlich dieses Annexes) in keiner Weise jene Rechte beschränken, die die Vertragsstaaten nach dem Wortlaut von Teil II a) des Artikels XX genießen.
```
```
*1) Die Vertragsstaaten, auf die Annex J anwendbar ist, sind Kanada, Ceylon, Libanon, Südrhodesien, Syrien, die Südafrikanische Union und das Vereinigte Königreich.
Schlußakte, angenommen bei Beendigung der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung
Im Sinne der von der ersten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 18. Februar 1946 einberufen worden war, gefaßten Resolution haben
die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN, der VEREINIGTEN STAATEN VON BRASILIEN, von BURMA, KANADA, CEYLON, der REPUBLIK CHILE, der REPUBLIK CHINA, der REPUBLIK KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, von INDIEN, LIBANON, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, von NEUSEELAND, des KÖNIGREICHS NORWEGEN, von PAKISTAN, SÜDRHODESIEN, SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN UNION, des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der VEREINIGTEN STAATEN VON
AMERIKA
am 10. April 1947 in Genf durch ihre Vertreter Verhandlungen eingeleitet, die auf eine wesentliche Herabsetzung der Zölle und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Präferenzen auf einer gegenseitigen und beiderseits vorteilhaften Grundlage gerichtet waren. Diese Verhandlungen wurden heute abgeschlossen und haben zur Ausarbeitung eines Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und eines Protokolls über die vorläufige Anwendung geführt, deren Texte angeschlossen sind. Diese, Texte werden hiemit beglaubigt.
Die Unterzeichnung dieser Schlußakte oder des Protokolls über die vorläufige Anwendung durch eine der oben genannten Regierungen präjudiziert in keiner Weise deren Handlungsfreiheit bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung.
Diese Schlußakte, einschließlich der Texte des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über die vorläufige Anwendung, werden durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen am 18. November 1947 zur Veröffentlichung freigegeben, vorausgesetzt, daß das Protokoll über die vorläufige Anwendung namens aller darin angeführter Staaten bis zum 15. November 1947 unterzeichnet worden ist.
Zu U r k u n d dessen haben die Vertreter der oben genannten Regierungen die vorliegenden Akte unterzeichnet.
G e s c h e h e n zu Genf, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen, in beiden Sprachen authentischen Text, am dreißigsten Oktober
eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Protokoll über die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN (für ihr Mutterland), von KANADA, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK (für ihr Mutterland), des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE (für ihr Mutterland), des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (für ihr Mutterland) und der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA verpflichten sich unter der Voraussetzung, dass das vorliegende Protokoll im Namen aller oben genannten Regierungen spätestens am 15. November 1947 unterzeichnet wird, ab 1. Jänner 1948
die Teile I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und
Teil II des oben genannten Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist, vorläufig anzuwenden.
Die oben genannten Regierungen werden das Allgemeine
Jeder weitere Signatarstaat des vorliegenden Protokolls
Das vorliegende Protokoll wird zur Unterzeichnung am Sitz
bis zum 15. November 1947 für die in Ziffer 1 dieses Protokolls genannten Regierungen, die es am heutigen Tage nicht unterzeichnet haben, und
bis zum 30. Juni 1948 für jede andere Signatarregierung der bei Beendigung der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte offenstehen, die es am heutigen Tage nicht unterzeichnet hat.
Jeder Regierung, die das vorliegende Protokoll anwendet,
Das Original des vorliegenden Protokolls wird beim
Das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN, der VEREINIGTEN STAATEN VON BRASILIEN, von BURMA, KANADA, CEYLON, der REPUBLIK CHILE, der REPUBLIK CHINA, der REPUBLIK KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, von INDIEN, LIBANON, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, von NEUSEELAND, des KÖNIGREICHS NORWEGEN, von PAKISTAN, SÜDRHODESIEN, SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN UNION, des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, die die derzeitigen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (in der Folge „die derzeitigen Vertragsstaaten” beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen” genannt) und die Regierungen des KÖNIGREICHS DÄNEMARK, der DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, der REPUBLIK FINNLAND, des KÖNIGREICHS GRIECHENLAND, der REPUBLIK HAITI, der REPUBLIK ITALIEN, der REPUBLIK LIBERIA, der REPUBLIK NICARAGUA, des KÖNIGREICHS SCHWEDEN und der REPUBLIK URUGUAY (in der Folge „die beitretenden Regierungen” genannt),
sind im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der auf den Beitritt der beitretenden Regierungen zum Allgemeinen Abkommen gerichteten Verhandlungen,
im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens,
h i e m i t über die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen ü b e r e i n g e k o m m e n, unter welchen die beitretenden Regierungen beitreten können.
Die derzeitigen Vertragsstaaten b e s c h l i e ß e n mit Zweidrittel-Mehrheit über den Beitritt der beitretenden Regierungen zum Allgemeinen Abkommen, wobei dieser Beschluß in der in Ziffer 11 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Weise erfolgt.
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und auf Grund desselben wird jede beitretende Regierung nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls
Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I, Absatz 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI in Artikel II, Absatz 2 b), enthaltenen Verpflichtungen sind für die Zwecke der vorliegenden Ziffer als unter Teil
Für die Zwecke des Allgemeinen Abkommens werden die im Annex B des vorliegenden Protokolls enthaltenen Listen als Listen zum Allgemeinen Abkommen angesehen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I, Absatz 1, des Allgemeinen Abkommens, erfordert die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung nicht die Beseitigung von Präferenzen, betreffend Einfuhrzölle oder – abgaben, die das in dem abgeänderten Absatz 4 des Artikels I des Allgemeinen Abkommens vorgesehene Maß nicht übersteigen und ausschließlich zwischen Uruguay und Paraguay in Kraft stehen.
Nach dem hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden
Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 12 werden die in der
Ein derzeitiger Vertragsstaat, der die in Ziffer 3 erwähnte
a) In jedem Falle, in welchem in Artikel IT des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, ist das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.
In jedem Falle, in welchem in Absatz 6 des Artikels V, der Absatz 4 d) des Artikels VII und in Absatz 3 c) des Artikels X des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, ist das hinsichtlich jeder beitretenden Regierung anzuwendende Datum der 24. März 1948.
Im Falle der in Absatz 11 des Artikels XVIII des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweise auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947 ist das hinsichtlich jeder beitretenden Regierung anzuwendende Datum der 14. Mai 1949, beziehungsweise der 30. Juli 1949.
Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden
Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll
a) Eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet und keine Aufhebungsmitteilung gemäß Ziffer 7 gemacht hat, kann gemäß Artikel XXVI des Allgemeinen Abkommens am oder nach dem Datum von dessen Inkrafttreten dem Abkommen unter den Bedingungen des vorliegenden Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen beitreten. Dieser Beitritt wird entweder an jenem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tage nach der erfolgten Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.
Ein Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, der gemäß Ziffer 8
des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird für die Zwecke
a) Eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet oder gemäß Ziffer 8 a) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, und jeder derzeitige Vertragsstaat, der die in Ziffer 3 erwähnte Notifikation vollzieht, handelt hiebei namens des Mutterlandes und der anderen Gebiete, für die sie, beziehungsweise er, die völkerrechtliche Verantwortung trägt, mit Ausnahme jener gesonderten Zollgebiete, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Hinterlegung oder der gemäß Ziffer 3 erfolgenden Notifikation namhaft gemacht werden.
Eine beitretende Regierung oder ein derzeitiger Vertragsstaat, die dem Generalsekretär eine Mitteilung hinsichtlich der Ausnahme gemäß lit. a) dieser Ziffer gemacht haben können den Generalsekretär jederzeit davon in Kenntnis setzen, daß die Unterzeichnung, der Beitritt oder die gemäß Ziffer 3 erfolgte Notifikation auch für ein oder mehrere bisher ausgenommene Zollgebiete wirksam sein soll; eine derartige Mitteilung wird am dreißigsten Tag nach Erhalt derselben durch den Generalsekretär rechtswirksam.
Falls eines der Zollgebiete, für welches eine beitretende Regierung das Allgemeine Abkommen wirksam gemacht hat, die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und der anderen im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt oder erwirbt, wird ein solches Gebiet auf Grund einer verbindlichen, die vorerwähnte Tatsache feststellenden Erklärung durch die verantwortliche beitretende Regierung als Vertragsstaat angesehen.
a) Der Originaltext des vorliegenden Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und am Sitze der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Vertragsstaaten vom 10. Oktober 1949 bis 30. November 1949 und durch die beitretenden Regierungen vom 10. Oktober 1949 bis 30. April 1950 offenstehen.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des vorliegenden Protokolls und eine Mitteilung über jede hiezu erfolgte Unterzeichnung, jede gemäß Ziffer 8 a) erfolgte Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und jede auf Grund der Ziffern 3, 7, 9 a) oder 9 b) erfolgte Notifikation jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen und jeder anderen Regierung übermitteln, die an der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung teilgenommen hat.
Der Generalsekretär ist berechtigt, das vorliegende Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
Die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch zwei
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 3 wird dieses Protokoll für jede beitretende Regierung, hinsichtlich welcher es bis 30. November 1949 durch zwei Drittel der derzeitigen Vertragsstaaten unterzeichnet Würde, in Kraft treten:
Wenn es bis 30. November 1949 durch diese beitretende Regierung Unterzeichner wurde, am 1. Jänner 1950 oder,
wenn es durch diese beitretende Regierung nicht bis 30. November 1949 unterzeichnet wurde, am dreißigsten Tage nach erfolgter Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung.
Als Datum des vorliegenden Protokolls gilt der 10. Oktober 1949.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.