Verordnung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1950 über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung)
Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24, 34a, 74a und 142 Abs. 2 der Gewerbeordnung und des Art. 48 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz) in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 55, wird verordnet:
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit den im Abs. 3 angeführten Ausnahmen für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Kalziumkarbid (im folgenden kurz Karbid genannt) gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird. Als Lagerung gilt jede planmäßige länger dauernde Verwahrung, und zwar auch dann, wenn das Karbid nur zur Verwendung im Betriebe vorrätig gehalten wird.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Baustellen und sonstige auswärtige Arbeitsstellen gewerblicher Betriebe, auf denen Azetylen erzeugt oder verwendet wird.
(3) Die Vorschriften der Verordnung gelten nicht:
für die Lagerung unverpackten Karbids im Rahmen eines Karbiderzeugungsbetriebes,
für Anlagen, in denen Dissousgas nur gelagert, aber nicht erzeugt oder verwendet wird,
für die Verwendung tragbarer Azetylenlampen in gewerblichen Betriebsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des § 30.
§ 3. Gasinstallateure.
Gasinstallateure (§ 15 Z 17 der Gewerbeordnung), die mit Installationsarbeiten in Anlagen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art betraut sind, haben bei der Durchführung ihrer Arbeiten die Vorschriften dieser Verordnung zu beachten.
§ 4. Genehmigungsbedingungen; unmittelbare Geltung der Vorschriften.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie nicht schon für die im § 16 vorgesehene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Type maßgebend sind, als Bedingungen, unter denen eine Betriebsanlage zu genehmigen ist. Weitere oder strengere Bedingungen dürfen nur in besonderen Ausnahmsfällen vorgeschrieben werden, wenn dies vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten dringend geboten ist.
(2) Unter welchen Bedingungen Anlagen zu genehmigen sind, in denen Azetylen zu anderen Zwecken verwendet wird als zur autogenen Metallbearbeitung, Beleuchtung, Heizung oder Erzeugung von Dissousgas, bleibt dem freien Ermessen der Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall vorbehalten.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie sinngemäß auf auswärtige Arbeitsstellen Anwendung finden (§ 1 Abs. 2) und in den Fällen, in denen die Anlage von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (§ 2 Abs. 1), unmittelbar, das heißt, ohne daß es einer besonderen behördlichen Vorschreibung im einzelnen Fall bedarf.
§ 5. Belehrung der Dienstnehmer.
Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.
ABSCHNITT II.
Besondere Vorschriften für die Lagerung und Zerkleinerungvon Karbid.
§ 6. Karbidbehälter.
(1) Karbid darf nur in trockenen, gut verschlossenen Behältern gelagert werden. Gefüllte Behälter müssen gegen Zutritt von Feuchtigkeit geschützt sein und die Aufschrift tragen: “Karbid! Vor Nässe zu schützen!”.
(2) Die Anwendung von Entlötungsgeräten oder von funkenreißenden Werkzeugen zum Öffnen der Karbidbehälter ist verboten.
(3) In der Regel darf in jedem Lagerraum nur ein Karbidbehälter geöffnet sein. Zwei oder mehrere geöffnete Behälter sind nur zulässig, wenn ihr Gesamtinhalt den Tagesbedarf nicht übersteigt. Geöffnete Behälter sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden Deckeln zu verschließen. Die Behälter sind so zu lagern, daß kein Wasser zu ihnen gelangen kann.
(4) Die Verwendung von Behältern aus Kupfer oder aus Legierungen mit mehr als 70 vH Kupfer zur Lagerung von Karbid ist unzulässig.
Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).
§ 7. Lagerung in Wohnhäusern.
In Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, dürfen höchstens 250 kg Karbid gelagert werden. Die Lagerung in Kellern ist verboten. Die zur Lagerung bestimmten Räume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein.
Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).
§ 8. Lagerung in Entwicklerräumen.
In Räumen, in denen Azetylenentwickler betrieben werden, dürfen außer einem für den Gebrauch geöffneten Behälter höchstens 500 kg gelagert werden. § 7, zweiter und dritter Satz, findet Anwendung.
§ 9. Karbidlagerräume.
(1) Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit § 10 nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach § 8 oder im Freien (§ 12) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.
(2) Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 7, zweiter Satz.
(3) Lagerräume für eine Lagerung von mehr als 1000 kg dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
§ 10. Karbidlagergebäude.
(1) In Mengen von mehr als 5000 kg darf, soweit nicht die Lagerung im Freien zulässig ist (§ 12), Karbid nur in besonderen Lagergebäuden eingelagert werden.
(2) Lagergebäude müssen, wenn sie von bewohnten, oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden sowie von Nachbargrenzen nicht mindestens 10 m entfernt sind, von diesen durch Feuermauern getrennt und von außen feuerhemmend hergestellt sein.
(3) Ob und inwieweit unverbauter, nicht zur Anlage gehöriger Grund (besonders öffentliche Straßen oder Gewässer) in die vorgeschriebene Entfernung eingerechnet werden kann, entscheidet die Gewerbebehörde nach Anhörung der Beteiligten (der zuständigen Stellen).
(4) Die Lagergebäude müssen ein leichtes Dach mit wasserundurchlässiger Eindeckung und einen wasserundurchlässigen, den Wasserabfluß ermöglichenden geneigten Fußboden besitzen, der mindestens 20 cm höher als das angrenzende Gelände liegt. In Überschwemmungsgebieten sind solche Lagergebäude derart anzulegen, daß auch bei den höchsten bisher bekannten Wasserständen eine Überflutung nicht vorkommen kann.
Gemeinsame Vorschriften für Karbidlagerräume und Lagergebäude.
§ 11.
(1) Die Lagerräume (§§ 9 und 10) müssen gegen den Zutritt von Feuchtigkeit und Wasser geschützt und hell sein. Sie dürfen keinerlei Feuerstellen und Leitungen für Rauchgase enthalten.
(2) In den Räumen selbst ist nur elektrische Beleuchtung zulässig. Elektrische Einrichtungen in Karbidlagerräumen müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Bei anderer als elektrischer künstlicher Beleuchtung darf die Lichtquelle nur außen, hinter einem dicht schließenden, gegen Beschädigung durch ein Drahtgitter geschützten oder aus Drahtglas bestehenden Fenster angebracht sein.
(3) In den Lagerräumen muß für genügenden Luftabzug gesorgt sein. In der Nähe der Decke sind nichtverschließbare Lüftungsöffnungen einzurichten, die so beschaffen sein müssen, daß Regen oder Schnee nicht eindringen können und daß eine ausreichende Querdurchlüftung des Lagerraumes gewährleistet ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen von Rauchfangausmündungen, Feuerstellen im Freien, Fenster- und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich Lagerungen leicht entzündlicher Gegenstände befinden oder in denen Feuerstellen und offenes Licht verwendet werden, von öffentlichen Verkehrswegen und Nachbargrenzen mindestens 5 m, gemessen nach dem kürzesten Weg, den die Gase nehmen können, entfernt sein. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die benachbarten Fenster gasdicht, nicht öffenbar und aus starkem Glas verfertigt sind. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) Die Türen der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen; der Verschluß dieser Räume mit Rollbalken ist verboten.
(5) Die Karbidbehälter sind so zu lagern, daß sie nicht abrollen können. Die Verwendung von Holzrosten ist zulässig. In den Lagerräumen dürfen Wasser, wasserhältige Flüssigkeiten, insbesondere verdünnte oder konzentrierte flüssige Säuren und brennbare Stoffe, nicht aufbewahrt werden.
(6) Jeder Zugang zu Karbidlagerräumen muß an auffallender Stelle eine Warnungstafel mit der Aufschrift tragen: "Karbidlager! Unbefugten Zutritt verboten! Kein offenes Licht! Keine glühenden Gegenstände! Rauchen verboten! Beim Brandlöschen kein Wasser!". Trockene, gesiebte Erde, trockener Sand samt Wurfschaufel oder geeignete Feuerlöscher (Trockenlöscher) sind in der Nähe bereitzuhalten.
(7) Die Beheizung von Karbidlagerräumen ist grundsätzlich verboten. In besonderen Fällen kann die Gewerbebehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
§ 12. Karbidlagerung im Freien.
(1) Die Lagerung von Karbid ist auch im Freien zulässig. Der Lagerplatz muß aber eingefriedet und von Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt sein. Ist die Lagerung an der Feuermauer eines Nachbargebäudes errichtet, so kann die Schutzzone auf dieser Seite der Nachbargrenze auf 5 m verringert werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigungsbehörde auch eine größere Entfernung vorschreiben, wenn dies zufolge der Art der Verbauung zum Schutz der Nachbargebäude, insbesondere wegen deren Höhe, geboten ist. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Das Karbid ist in gutverschlossenen Behältern auf einer wasserdurchlässigen oder den Wasserabfluß ermöglichenden Bühne zu lagern, die so angelegt ist, daß ihre Unterkante vom Erdboden mindestens 20 cm entfernt ist und zu den Karbidbehältern weder Grundwasser noch Hochwasser gelangen kann.
(3) Die Karbidbehälter sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Plachen vor Nässe zu bewahren und gegen Abrollen von der Bühne zu sichern.
(4) Die Vorschriften des § 11 Abs. 6 gelten sinngemäß.
§ 13. Zerkleinerung
Bei der Zerkleinerung des Karbids ist jede übermäßige Staubentwicklung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für Arbeiten dieser Art sind entweder geeignete, eine Staubbelästigung der damit beschäftigten vermeidende Einrichtungen zu verwenden oder es sind diese Personen mit Staubmasken (Kolloidfiltereinsatz und Augenschutz) auszustatten.
ABSCHNITT III.
Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmterBeschaffenheit.
§ 14.
(1) Die Herstellung von flüssigem Azetylen ist unzulässig.
(2) Komprimiertes Azetylen darf mit dem Betriebsdruck von mehr als
1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt VIII) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.
(3) Die Aufspeicherung und Aufbewahrung von Mischungen des Azetylens mit Luft, Sauerstoff und anderen, die Verbrennung unterhaltenden Gasen ist verboten.
ABSCHNITT IV.
Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und
Sicherheitsvorlagen.
§ 15. Nichtgeltung der Dampfkesselverordnung.
Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.
§ 16. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958)
§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958)
§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958)
§ 19. Beschreibung und Bedienungsvorschrift.
In der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers ist ein Abdruck (Abschrift) der vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) genehmigten Beschreibung samt Zeichnung mit Angabe der Daten der Zulassungserklärung (Zahl, Datum) einschließlich der darin etwa vorgeschriebenen Bedingungen aufzubewahren. Weiter ist die genehmigte Bedienungsvorschrift mit der Skizze in der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers anzuschlagen oder bei transportablen Entwicklern bei ihrem jeweiligen Verwendungsort leicht ersichtlich anzubringen.
§ 20. Bezeichnung der Entwickler und Sicherheitsvorlagen.
(1) An jedem Entwickler muß an leicht sichtbarer Stelle ein Leistungsschild befestigt sein, das den Namen (die Firma) des Erzeugers, die Zahl und das Datum des Zulassungsbescheides, das Jahr der Anfertigung, den Betriebsdruck (§ 31), die Höchstleistung (§ 32 Abs. 2) in Litern je Stunde, die Karbidfüllung, die Korngröße des Karbids, die höchstzulässige Temperatur im Entwicklungsraum und bei Apparaten für einen Gasdruck bis 0.3 atü den nutzbaren Gasbehälterinhalt, anzugeben hat. Sind Gasbehälter und Entwickler voneinander getrennt, so muß sich ein solches Schild an jedem dieser Teile befinden. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Sicherheitsvorlage.
(2) Das Leistungsschild muß am Apparat so angenietet sein, daß es ohne Zerstörung der Befestigungsnieten nicht entfernt werden kann.
ABSCHNITT V.
Besondere Vorschriften über Bau- und Ausrüstung der
Azetylen-Entwickler und Sicherheitsvorlagen.
§ 21. Sicherheitsvorlagen im allgemeinen.
(1) Bei Anlagen für autogene Metallbearbeitung muß die Gasleitung (der Gasbehälter) gegen ein Rückschlagen der Flamme vom Brenner und gegen ein Zurücktreten des Sauerstoffes oder atmosphärischer Luft durch besondere Vorrichtungen gesichert sein, es sei denn, daß schon die Konstruktion der Anlage eine solche Gefahr ausschließt.
(2) Für Wasservorlagen mit Drucken von mehr als 0.3 atü (Hochdruckvorlagen) gilt insbesondere:
sie müssen für einen Probedruck von 60 kp/cm2 bemessen werden;
sie müssen für die Kontrolle des inneren Zustandes eine mit einem abnehmbaren Deckel verschließbare Öffnung von mindestens 50 mm Durchmesser haben. Die Deckelverschlüsse (Deckel und Schrauben oder Verschlußbügel) müssen für dieselbe Beanspruchung bemessen sein, wie der Hohlkörper der Wasservorlage. Für die Berechnung ist eine zulässige Zugspannung von höchstens 2000 kp/cm2 anzunehmen;
sind die Böden mit dem Mantel verschweißt, so müssen sie abgebördelt und durch eine Stumpfnaht mit dem Mantel verbunden sein. Eckschweißungen an Wasservorlagen sind unzulässig;
sie müssen mit einem Wasserstandsprüfhahn versehen sein;
die Mündung der Azetylenzuleitung muß mit einem Rückschlagventil versehen sein.
(3) Bei Entwicklern mit einem Höchstbetriebsdruck von 0.3 atü (Niederdruck) sind auch Vorlagen zulässig, die nach dem Ausblasesystem arbeiten, wenn sie den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen.
(4) In die Azetylenzuleitung muß unmittelbar vor jeder Rückschlagsicherung (Sicherheitsvorlage) ein Absperrhahn mit Griff eingeschaltet sein.
(5) Die Sicherheitsvorlagen sind vor jeder Verbrauchsstelle anzuordnen. Sind an einem Entwickler mit mehr als 10 kg Karbidfüllung mehrere Brenner angeschlossen, dann muß sich außer den Sicherheitsvorlagen an diesen Verbrauchsstellen auch am Entwickler eine Hauptsicherheitsvorlage befinden.
§ 22. Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen.
(1) Die Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen müssen gegen Formveränderungen widerstandsfähig und gegen Durchrosten geschützt sein. Teile, die mit Karbid oder Azetylen in Berührung kommen, dürfen nicht aus Metallen verfertigt sein, die wie zum Beispiel Kupfer, explosive Azetylen-Verbindungen eingehen können; Hähne, Ventile, Verschraubungen und ähnliche Bestandteile dürfen jedoch aus Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von höchstens 70 vH verfertigt sein.
(2) Alle Apparatteile, die durch Azetylen einer äußeren oder inneren Druckwirkung ausgesetzt und nicht aus einem Stück hergestellt sind, müssen in fachmännischer Weise genietet oder geschweißt sein. Doppelte Falzung ist nur bei Apparaten für eine Stundenleistung bis zu 100 Litern zulässig. Weichlot darf nur als Dichtungsmittel verwendet werden.
§ 23. Gasdruck.
Der in Azetylenentwicklern entstehende Gasdruck darf bei Entwicklern für Beleuchtungszwecke 0.3 atü, bei Entwicklern für autogene Metallbearbeitung 1.5 atü nicht übersteigen.
§ 24. Wandstärke.
Die Wandstärke der Hauptbestandteile hat mindestens 1.5 mm zu betragen. Sie richtet sich bei Bestandteilen, die einer stärkeren Beanspruchung ausgesetzt sind (Böden, Decken, Apparate für höheren Gasdruck), ihrer Beanspruchung entsprechend nach den Regeln der Technik.
§ 25. Gasglocke.
Die Verwendung von Apparaten, bei denen sich das Gas unter beweglicher Glocke entwickelt ist verboten.
§ 26. Einrichtungen gegen Ab- und Rückströmen des Azetylens;
Entschlammung.
(1) Apparatteile, die zur Neubeschickung mit Karbid oder Wasser oder zur Entfernung der Rückstände geöffnet werden müssen, haben mit Vorrichtungen versehen zu sein, die ein gefahrloses Abströmen des in diesen Teilen etwa enthaltenen Azetylens vor dem Öffnen gestatten. Dies gilt nicht für Rohrleitungen und ähnliche Apparatteile, die nur geringfügige Mengen von Azetylen enthalten.
(2) Entwickler nach dem Einwurfssystem müssen so konstruiert sein, daß das Karbid nicht in abgesetzte, entgaste Schlammrückstände fallen kann. Ist eine automatische Entfernung des Kalkschlammes nicht vorgesehen, dann muß in der Bedienungsvorschrift angegeben sein, nach welchem Karbidverbrauch der Apparat zu entschlammen ist. Die Apparate müssen auch so gebaut sein, daß ein Austritt von Azetylen aus dem Entwickler oder aus dem Gassammler in den Aufstellungsraum verläßlich vermieden wird und daß beim Abschlammen oder Ablaufen von Wasser an keiner Stelle des Apparates ein Unterdruck auftreten kann.
(3) Der Zutritt von Kalkschlamm in das Abschlußwasser des Gasbehälters muß nach Möglichkeit verhindert sein.
§ 27. Entlüftung der Apparate.
(1) Alle Apparate müssen eine Entlüftung vor jedesmaliger Inbetriebsetzung gestatten und ein gefahrloses Entweichen des bei Beginn der Gasentwicklung entstehenden Gasluftgemisches ermöglichen.
(2) Die Apparate müssen so konstruiert sein, daß nicht entlüftbare Räume vermieden werden. Falls die Entlüftung durch die Gasentnahmeleitung ungenügend ist, müssen Apparatteile, die einer besonderen Entlüftung bedürfen, mit besonderen Entlüftungsvorrichtungen (Hähnen, Verbindungen zur Entnahmeleitung u. dgl.) versehen sein.
§ 28. Sicherheitsventile, Abströmrohre.
(1) Der nutzbare Gasraum eines jeden Entwicklers muß bei sachgemäßer Bedienung die jeweilige Gasausbeute und die Nachvergasung verläßlich aufnehmen. Aus unsachgemäßer Bedienung entstehendes Übergas muß ausströmen können, ohne eine unzulässige Drucküberschreitung zu bewirken.
(2) Entwickler mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das während des Betriebes angehoben werden kann. An dieses Sicherheitsventil muß bei Entwicklern mit mehr als 5 kg Karbidfüllung ein Abströmrohr angeschlossen sein, das ins Freie, womöglich über Dach oder bei im Freien aufgestellten Entwicklern bis mindestens 2 m Höhe über Boden geführt sein muß. Die Öffnung hat gegen eindringenden Regen und Schnee geschützt zu sein.
(3) Bei Entwicklern mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 0.3 atü ist, wenn die Karbidfüllung mehr als 5 kg beträgt, der Anschluß eines Sicherheitsventiles, Sicherheitsrohres oder Sicherheitstopfes mit Wasserverschluß samt Abströmrohr nach den Vorschriften des Abs. 2 zur Ableitung allenfalls entstehenden Übergases erforderlich.
§ 29. Manometer.
Azetylenentwickler mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü müssen mit einem Manometer ausgestattet sein, auf dem der höchstzulässige Druck durch einen roten Strich ersichtlich gemacht ist.
§ 30. Tragbare Azetylenhandlampen.
Tragbare Azetylenhandlampen müssen hinsichtlich der Bauweise den Vorschriften des § 22 Abs. 1 entsprechen, unterliegen jedoch im übrigen dann nicht den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ihre Stundenleistung 100 l, die Karbidfüllung 2 kg, der Gasdruck 0.1 atü und die Temperatur im Entwicklungsraum 80 Grad C nicht übersteigen.
ABSCHNITT VI.
Vorschriften für die technische Begutachtung.
§ 31. Umfang der technischen Begutachtung.
Die technische Begutachtung besteht aus einer Bauprüfung (§ 32) und einer Erprobung der Funktion (§ 33 Abs. 1). Apparate mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü sind außerdem einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung (Wasserdruckprobe) (§ 33 Abs. 2) zu unterziehen. Als Betriebsdruck ist der höchste im Apparat betriebsmäßig auftretende Druck anzunehmen.
§ 32. Bauprüfung.
(1) Durch die Bauprüfung ist festzustellen, ob der Apparat fachgemäß ausgeführt ist, den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und den Anforderungen des Betriebes bei allen Belastungen genügt.
(2) Die Höchstleistung ist nach der Bauart des Apparates, der Beschaffenheit und den Abmessungen seiner Bestandteile so zu bemessen, daß sie im Einklang mit der im Dauerbetrieb stündlich zu zersetzenden Karbidmenge und der vorgesehenen Körnung steht und die im Entwicklungsraum herrschende Temperatur 80 Grad C nicht übersteigt.
(3) Der nutzbare Inhalt des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß er zur Aufnahme der Nachvergasung auch dann ausreicht, wenn die Gasentnahme bei Höchstleistung unterbrochen wird. Bei Entwicklern nach dem Einwurfsystem, deren Beschickungsvorrichtung nicht mechanisch angetrieben wird, ist der Ermittlung des Gasbehälterinhaltes die Karbidmenge zugrunde zu legen, die bei einmaligem Spiel des Einwurfmechanismus in den Behälter gelangt.
§ 33. Erprobung.
(1) Die Erprobung der Funktion (Typenprobe) ist an je einem vollständig fertiggestellten Apparat jeder Baugröße vorzunehmen. Sie kann entfallen, wenn sich aus den Zeichnungen und Beschreibungen ergibt, daß nur unwesentliche Änderungen gegenüber einem schon zugelassenen Apparat desselben Herstellers vorliegen.
(2) Die Wasserdruckprobe ist mit einem Probedruck von 8 atü vorzunehmen und hat die Teile des Apparates zu erfassen, in denen ein Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü auftreten kann. Die Erprobung wird an den dem Azetylenausschuß zur Begutachtung der Type vorliegenden Apparaten von ihm selbst vorgenommen; für die anderen Apparate einer zugelassenen Type gilt die Vorschrift des § 16 Abs. 1.
(3) Zum Zeichen dafür, daß die technische Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) des Apparates keinen Anstand ergab, hat der Azetylenausschuß mindestens eine der Befestigungsnieten des Leistungsschildes der von ihm selbst erprobten Apparate mit einem Einschlag zu versehen, der aus dem Doppelbuchstaben AA besteht.
§ 34. Befund der technischen Begutachtung.
(1) Der Befund hat zur eindeutigen Kennzeichnung des Apparates (Type), auf den er sich bezieht, alle auf dem Leistungsschild (§ 20) anzuführenden Angaben sowie die Herstellungsnummer des geprüften Apparates das Prüfungsdatum und die Teilergebnisse der Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) zu enthalten.
(2) Der Befund ist mit einem Antrag an die Zulassungsbehörde abzuschließen, der auf Zulassung oder Ablehnung zu lauten und die Bedingungen, unter denen die Zulassung auszusprechen oder die Gründe, aus denen sie abzulehnen wäre, ausführlich anzugeben hat.
ABSCHNITT VII.
Aufstellung von Azetylenentwicklern.
§ 35. Aufstellung von Entwicklern für Beleuchtungs- und Kochzwecke.
In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des § 36. Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall.
§ 36. Aufstellung in Werkstätten.
(1) Azetylenentwickler für autogene Metallbearbeitung dürfen in geschlossenen Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn sie für automatische Wirkungsweise eingerichtet sind, ein Gasaustritt in den Arbeitsraum bei sachgemäßer Bedienung des Entwicklers ausgeschlossen ist und die Bedingungen der folgenden Absätze eingehalten werden.
(2) Die gesamte Karbidfüllung darf 10 kg, der gesamte Gasbehälterinhalt 400 Liter und die gesamte Höchstleistung 6000 Liter je Stunde nicht übersteigen.
(3) Die Arbeitsräume müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jeden Apparat mit einer Karbidfüllung bis zu 5 kg mindestens 20 m2 Bodenfläche und mindestens 50 m3 Luftraum und bei einer größeren Karbidfüllung für jedes Kilogramm der Mehrfüllung um 8 m3 mehr entfallen.
(4) Oberhalb der Apparate (Entwickler und Sicherheitsvorlagen) und im Umkreis von 3 m um die Entwickler dürfen sich keine Flammen, Feuerstellen oder Rauchgasleitungen befinden. Elektrische Einrichtungen in diesem Bereich müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Auch die Stellen, an denen mit Schweißbrennern gearbeitet wird, müssen mindestens den genannten Abstand haben. Beim Apparat ist durch einen deutlich sichtbaren Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht hinzuweisen.
§ 37. Aufstellung in eigenen Entwicklergebäuden.
(1) Azetylenentwickler, die den Vorschriften des § 36 nicht entsprechen, dürfen, soweit nicht die Aufstellung im Freien zulässig ist (§ 38), nur in eigens hiezu bestimmten Gebäuden aufgestellt werden.
(2) Diese Gebäude müssen mit einer leichten Eindeckung versehen und mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Von einer feuerhemmenden Herstellung kann abgesehen werden, wenn das Gebäude von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt ist.
(3) Im Entwicklergebäude befindliche, für die Unterbringung von Heizanlagen bestimmte Räume müssen hart gedeckt, mit einem feuerbeständigen Fußboden versehen und vom Entwicklerraum durch eine volle Mauer getrennt sein.
(4) An die Feuermauer eines Gebäudes darf ein Entwicklergebäude nur unter Freilassung eines nach außen entsprechend abgeschlossenen, jedoch ventilierbaren Luftspaltes von mindestens 15 cm lichter Weite und mit einer Trennungsmauer von mindestens 25 cm Stärke angebaut sein.
(5) Von Nachbargrenzen soll jedes Entwicklergebäude mindestens 5 m entfernt sein. Ist die Einhaltung dieser Entfernung nicht möglich, so muß das Entwicklergebäude an der der Nachbargrenze zugekehrten Seite eine das Dach entsprechend überragende Feuermauer erhalten.
(6) In Entwicklerräumen müssen sich im Deckennähe Lüftungseinrichtungen befinden.
(7) Hinsichtlich der Entfernung der Lüftungs- und aller anderen Öffnungen des Entwicklergebäudes, von Öffnungen anderer Gebäude und von Nachbargrenzen gelten in allen Fällen die Vorschriften des § 11 Abs. 3, dritter und vierter Satz.
(8) § 10 Abs. 3 findet Anwendung.
(9) In Entwicklerräumen dürfen sich keine Feuerstellen und Leitungen für Rauchgase befinden.
(10) Räume, in denen an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler aufgestellt werden, müssen so groß sein und eine solche lichte Höhe besitzen, daß eine ungehinderte Bedienung der Entwickler möglich ist. Sie müssen hell sein und dürfen nur mit Dampf, Warmluft, Warmwasser oder elektrisch geheizt werden. Elektrische Heizkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie fest angeschlossen sind und ihre der umgebenden Luft zugängliche Oberfläche an keiner Stelle die Temperatur von 150 Grad C übersteigt. Die Heizleiter müssen allseits eingebettet und die Anschlußvorrichtung gasdicht sein. Offene Glühdrähte sind verboten.
(11) Die in Abs. 10 erwähnten Räume müssen, wenn dies für die Bedienung der Apparate erforderlich ist (zum Beispiel in den Abend- und Nachtstunden), auch eine künstliche Beleuchtung erhalten. Die Lichtquelle soll jedoch, wenn die Beleuchtung nicht elektrisch ist, nur außen hinter einem gasdicht schließenden durch Drahtgitter geschützten Glasverschluß (Fenster) angebracht werden. In der Wand des Entwicklerraumes, in der sich dieser Glasverschluß befindet, darf, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, keine sonstige Öffnung vorhanden sein. Bei künstlicher Beleuchtung mit Azetylen ist überdies für eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende Notbeleuchtung vorzusorgen. Für die elektrischen Einrichtungen einschließlich der Beleuchtung gelten Entwicklerräume mit feststehenden Entwicklern als explosionsgefährdete Räume im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften für Elektrotechnik. Für die Beleuchtung kleiner Entwickleranlagen (bis zu einer Leistung von 6000 Litern je Stunde) genügt eine explosionssicher ausgeführte elektrische Akkumulatoren- oder Batteriehandlampe.
(12) Die Türen der Entwicklerräume müssen nach außen aufschlagen.
(13) Der Eintritt in Entwicklerräume ist Unbefugten nicht gestattet. Das Betreten mit Licht und jede Manipulation mit Zündkörpern in diesen Räumen ist verboten. An der Eingangstür ist folgende Aufschrift deutlich sichtbar anzubringen:
"Azetylengasanlage! Rauchen verboten! Explosionsgefahr!"
§ 38. Aufstellung im Freien.
(1) Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des § 36 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Die Benützung von Azetylenentwicklern im Freien ist nur gestattet, wenn keine Gefahr des Einfrierens besteht. Auch Gasbehälter dürfen im Freien nur aufgestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.
ABSCHNITT VIII.
Besondere Vorschriften für unter Druck in Azeton gelöstes Azetylen(Dissousgas).
§ 39. Lage der Betriebsanlage und ihrer Teile.
(1) Betriebsanlagen zur Erzeugung von gelöstem Azetylen dürfen nur in unverbautem Gebiet und auch dort nicht in unmittelbarer Nähe von größeren, besonders von feuergefährlichen Betrieben und von Erzeugungsstätten öffentlicher Versorgungsbetriebe errichtet werden. Als unverbaut gilt ein Gebiet, auf dem sich Wohngebäude nicht oder nicht in nennenswertem Umfang befinden und für das auch von der Gemeinde keine Flächenwidmung für Wohngebäude festgelegt ist.
(2) Alle Baulichkeiten und Räume sollen so angeordnet werden, daß sie für die Feuerwehr von allen Seiten leicht zugänglich sind.
(3) Der Kompressorenraum und der Abfüllraum (Hochdruckteil der Anlage) müssen einen Mindestabstand von 20 m von den Grenzen benachbarter Grundstücke haben. § 10 Abs. 3 findet Anwendung. Die Entfernung des Hochdruckteiles von Türen und öffenbaren Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, muß mindestens 5 m, nach der Länge des Gasweges gemessen, betragen. Der Hochdruckteil der Anlage darf nicht überbaut sein, er muß eine leichte Bedachung haben.
§ 40. Räumliche Trennung.
(1) Die folgenden Teile der Betriebsanlage sind in gesonderten Räumen unterzubringen: Entwickler und Gasbehälter, Verdichter und Trockner, Abfüllanlagen, Karbidlager.
(2) Werden zwischen Karbidlager und Entwicklerraum Durchreichöffnungen oder Türen angeordnet, so müssen diese mit unbrennbaren, feuerhemmend wirkenden und selbsttätigen Verschlüssen versehen sein. Die Anbringung von Feststellvorrichtungen ist unzulässig.
(3) Der Niederdruckteil der Anlage (Erzeugung, Speicherung und Reinigung des Azetylens) ist von dem Hochdruckteil der Anlage durch Feuermauern zu trennen.
(4) Motoren, deren Bauart nicht für explosionsgefährdete Räume geeignet ist, müssen in eigenen Räumen aufgestellt werden, die von angrenzenden explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig und dicht abgetrennt sind.
§ 41. Fluchtwege.
(1) Mehr als 3.5 m über dem Boden liegende Arbeitsbühnen in Entwicklerräumen müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang erhalten.
(2) Füllrampen sind so anzuordnen, daß die Räume im Falle der Gefahr schnell und unbehindert (auf möglichst geradem Wege) verlassen werden können.
(3) Alle auf Fluchtwegen befindlichen Türen müssen nach außen aufschlagen.
§ 42. Explosionsgefährdete Räume.
(1) Alle Räume, in denen erfahrungsgemäß Azetylenluftgemische auftreten können, gelten als explosionsgefährdet. Dies sind insbesondere Räume, die Entwickler, Reiniger, Gasbehälter, Gasuhren, Verdichter oder Trockner enthalten, sowie Abfüllräume, Azetonierungsräume, Lagerräume für gefüllte und leere Flaschen und Karbidlagerräume.
(2) In diesen Räumen müssen die elektrischen Einrichtungen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Die elektrischen Zuleitungen zu allen solchen Räumen müssen von außen allpolig abschaltbar sein.
(3) In diesen Räumen ist das Rauchen und jeder Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Hierauf bezügliche Anschläge sind anzubringen.
(4) Werkzeuge, Maschinen und Geräte, bei deren sachgemäßer Benützung auf mechanischem Wege Funken erzeugt werden, dürfen in explosionsgefährdeten Räumen nur in Ausnahmsfällen und nur dann verwendet werden, wenn die Explosionsgefahr durch besondere Maßnahmen beseitigt ist.
§ 43. Gasreinigung und -trocknung.
Für entsprechende Reinigung und Trocknung des Azetylengases vor Abfüllung in Flaschen ist Sorge zu tragen.
§ 44. Schutzeinrichtungen im Hochdruckteil.
(1) Es sind Vorrichtungen vorzusehen, die die Kompressoren zwangsläufig abschalten, sobald Gasmangel auf der Saugseite eintritt. Die Kompressoren sind so einzurichten, daß sie bei Überschreiten eines Betriebsdruckes von höchstens 25 atü zwangsläufig stillgesetzt werden oder auf die Saugseite arbeiten. Diese Einrichtungen können auch durch eine zuverlässige Alarmvorrichtung und Fernschalter ersetzt werden. Auch andere gleichwertige Einrichtungen sind zulässig.
(2) Alle Teile der Anlage, die unter Azetylendruck stehen, beginnend hinter dem Hochdruckzylinder des Kompressors bis zu den Füllstellen (also auch Trockner und Ölabscheider) sind für einen inneren Überdruck von 300 atü zu bemessen und mit diesem Druck zu überprüfen. Für die Hochdrucktrockner und Ölabscheider der Hochdruckseite finden die Bestimmungen für Druckbehälter der Gruppe 1 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, Anwendung.
§ 45. Sicherung der Abfüllstellen; Aufstellung der Flaschen.
(1) Die Abfüllanlage ist in Abfüllrampen mit höchstens je 60 Abfüllstellen zu unterteilen.
(2) Die Abfüllanlage muß hinter den Hochdrucktrocknern von einer ungefährdeten Stelle aus absperrbar sein.
(3) In den Anschluß jeder Abfüllstelle an den Füllrampen ist eine Rückströmsicherung oder eine andere gleichwertige Einrichtung einzubauen, die nach Möglichkeit ein Zurückströmen des Gases aus der Flasche verhindert, sobald der Druck in der Fülleitung unter den Flaschendruck absinkt (zum Beispiel nach Zerstörung der Fülleitung durch Explosion). Außerdem kann durch gleichartige Vorrichtungen die gesamte Fülleitung in einzelne Abschnitte unterteilt werden. Durch die Bauart dieser Vorrichtungen darf keine zusätzliche Zündgefahr entstehen.
(4) Gefüllte und zur Füllung bereitgestellte Flaschen sind in den Abfüll- und Lagerräumen und auf den Verladerampen so aufzustellen, daß der Verkehr nicht behindert und die Fluchtwege nicht verstellt werden. Die Flaschen sind gegen die Verkehrswege durch Barrieren oder Absperrketten zu sichern; hievon kann abgesehen werden, wenn der Fußboden waagrecht und eben ist und mit der Manipulation nur wenige Arbeiter beschäftigt sind.
§ 46. Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen.
(1) Außerhalb der Gebäude sind geeignete Stellen zur Wasserentnahme für die Brandbekämpfung vorzusehen.
(2) In den Betriebs- und Lagerräumen sind geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher sind jährlich durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung ist eine Vormerkung in einfacher Form zu führen.
(3) Das Personal ist in der Bedienung aller sicherheitstechnischen Einrichtungen genau zu unterweisen. Einmannbetrieb für die gesamte Betriebsanlage ist unzulässig.
(4) Die Betriebsanlage ist, soweit dies durchführbar ist, durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar mit der nächsten Feuerwehrstelle zu verbinden.
(5) Die Baulichkeiten sind mit ausreichenden Blitzschutzeinrichtungen auszurüsten, für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen ist.
(6) Das Betreten der Betriebsräume ist werksfremden Personen nur in Begleitung des Betriebsleiters oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu gestatten.
§ 47. Betriebsleiter.
Die Herstellung von Dissousgas ist der Aufsicht eines Betriebsleiters zu unterstellen, der der Genehmigungsbehörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen ist. Wenn gegen die Person des namhaft gemachten Betriebsleiters Bedenken vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten bestehen oder sich später geltend machen, hat die Genehmigungsbehörde die Bestellung eines anderen Betriebsleiters anzuordnen.
ABSCHNITT IX.
Flaschenbatterien.
§ 48. Batterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung.
Vier oder mehr parallel geschaltete Gasflaschen werden als Flaschenbatterien bezeichnet. Flaschenbatterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung dürfen, soweit sie nicht im Freien aufgestellt werden, nur in eigenen Räumen untergebracht werden, die keinen anderen Zwecken dienen. Die Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung und Beaufsichtigung der Einrichtung bieten. Oberhalb der Räume dürfen sich keine Wohnungen und, soweit die Genehmigungsbehörde nicht anders entscheidet, auch keine Werkstätten oder Lagerräume befinden. Die elektrischen Einrichtungen müssen den für Azytelenentwicklerräume geltenden Grundsätzen entsprechen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Räume dürfen nur mit Dampf, Warmwasser, Warmluft, elektrischen Heizkörpern oder gemauerten Öfen mit Außenfeuerung beheizt werden.
§ 49. Batterien mit höchstens 60kg Azetylenfüllung.
Flaschenbatterien mit einer gesamten Azetylenfüllung von höchstens 60 kg können, wenn ihre Aufstellung in eigenen Räumen nicht möglich ist, auch in Arbeitsräumen untergebracht werden. Gegen den übrigen Arbeitsraum ist die Flaschenbatterie durch eine 2 m hohe Mauer abzuschirmen. Eingangsöffnungen in dieser Abschirmwand sind durch Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand und der Prellmauer muß der einer 1 1/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen.
§ 50. Aufstellung im Freien.
Im Freien aufgestellte Flaschenbatterien sind gegen Sonnenbestrahlung zu schützen.
§ 51. Leitungen und Feuerlöschmittel.
Die Anschlußstellen an Sammelleitungen sind derart auszubilden, daß nur Azetylenflaschen angeschlossen werden können. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterien absperrbar eingerichtet werden. Rohrverbindungen sind tunlichst durch Schweißen oder Hartlöten herzustellen. Gasrohrleitungen sind in der entsprechenden Flaschenringfarbe zu kennzeichnen. Asbesthandschuhe und Löschdecken sind bei jeder Flaschenbatterie in leicht erreichbarer Nähe bereitzuhalten.
Die Regelungen über Asbesthandschuhe sind außer Kraft getreten.
§ 51. Leitungen und Feuerlöschmittel.
Die Anschlußstellen an Sammelleitungen sind derart auszubilden, daß nur Azetylenflaschen angeschlossen werden können. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterien absperrbar eingerichtet werden. Rohrverbindungen sind tunlichst durch Schweißen oder Hartlöten herzustellen. Gasrohrleitungen sind in der entsprechenden Flaschenringfarbe zu kennzeichnen. Asbesthandschuhe und Löschdecken sind bei jeder Flaschenbatterie in leicht erreichbarer Nähe bereitzuhalten.
§ 52. Schutz gegen Umfallen.
Alle Gasflaschen sind mit Rohrschellen, Ketten oder in anderer verläßlicher Weise gegen Umfallen zu sichern.
§ 53. Feuerhemmende Verkleidung.
Wände aus brennbaren Stoffen, längs deren die Flaschenbatterien aufgestellt werden, sind feuerhemmend zu verkleiden. Ob in besonderen Fällen eine feuerbeständige Ausführung solcher Wände vorzuschreiben ist, bleibt dem Ermessen der Genehmigungsbehörde überlassen.
§ 54. Ortsveränderliche Flaschenbatterien.
Werden ortsveränderliche Flaschenbatterien mit einem Laufkran transportiert, so sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung ist alljährlich auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Tragfähigkeit durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Fahrgestellen montierte Flaschenbatterien müssen mit dem Fahrzeug in einwandfreier Weise so verbunden werden, daß sie nicht herabfallen können. Nach Beendigung der Arbeit sind die Hauptventile der Batterien zu schließen und die Batterien entsprechend gesichert abzustellen.
§ 55. Betreuung der Flaschenbatterien.
Die Flaschenbatterie ist von einem genau unterwiesenen Bedienungsmann zu betreuen.
ABSCHNITT X.
Azetylenleitungen.
§ 56.
(1) Für Azetylenleitungen gelten im allgemeinen die jeweiligen Vorschriften über Leuchtgasleitungen und die einschlägigen Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 51. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Leitungen für Drucke von mehr als 0.5 atü müssen aus nahtlos gezogenen Stahlrohren hergestellt sein.
(3) Die Leitungen sind einer Druckprobe mit dem mindestens dreifachen Betriebsdruck zu unterziehen; jedoch beträgt der niedrigste Probedruck 3 atü.
(4) Die Leitungen sind grundsätzlich oberirdisch oder gegen Verrostung entsprechend geschützt im Erdboden zu verlegen. Die Verlegung in außerhalb von Gebäuden gelegene Kanäle ist nur dann zulässig, wenn diese ständig gut gelüftet und von Gebäuden gasdicht abgetrennt sind. Innerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen in abgedeckten Rohrkanälen nur bis zu einer Einzellänge von 2.5 m verlegt werden, wobei für entsprechende Entlüftung zu sorgen ist; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall die Überschreitung dieser Länge gestatten.
ABSCHNITT XI.
Beseitigung der bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände
und Ausbesserungen.
§ 57. Senkgruben.
Die bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände sind auf unschädliche Weise zu beseitigen. Sie dürfen keine unzersetzten Karbidstücke enthalten. Die Rückstände von Entwicklern mit einer Leistung bis zu 300 Liter je Stunde können in Senkgruben gelagert werden, wenn sie vorher mit Wasser genügend gemischt worden sind.
§ 58. Ablagerungsbecken.
(1) Für die Ablagerung der Rückstände aus Entwicklern mit größerer Leistung sind eigene Ablagerungsbecken vorzusehen, deren Sohle sowohl über als auch unter Bodenhöhe liegen kann. Ablagerungsbecken, deren Sohle unter der Bodenhöhe liegt, können offen sein, wenn sie in absturzsicherer Weise eingefriedet sind, sonst müssen sie eine tragsichere Eindeckung und eine ausreichende Entlüftungsvorrichtung erhalten.
(2) Oberhalb von solchen Becken dürfen keine Beleuchtungskörper angebracht werden. Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht in unmittelbarer Nähe der Becken ist verboten, worauf durch eine Warnungstafel hinzuweisen ist.
§ 59. Kalkstaub.
Bei Schlammlosentwicklern ist der in trockenem Zustand anfallende Kalkstaub in entsprechender Weise aufzufangen und außerhalb des Entwicklerraumes zu lagern.
§ 60. Vorsichtsmaßnahmen bei Entleerung der Entwickler.
Beim Entfernen der Rückstände dürfen sich in der Nähe der Entwickler keine Flammen oder glühenden Körper befinden.
§ 61. Ausbesserungen.
(1) Beim Auseinandernehmen von Azetylenapparaten ist zur Verhütung von Funkenbildung durch Reibung oder Stoß mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Dabei ist das Vorbeugen über die Gasglocke zu unterlassen.
(2) Wenn bei Ausbesserungsarbeiten an Azetylenapparaten Arbeiten mit Flammen oder funkenreißenden Werkzeugen vorgenommen werden müssen, sind die Apparate vorerst gründlichst von Karbidresten und Schlamm zu befreien, gründlich auszuspülen und voll mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen.
(3) Jede Möglichkeit der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches, insbesondere im Arbeitsraum selbst oder in den einzelnen Abteilungen des auszubessernden Apparates, ist zu verhindern. Nach Möglichkeit sind derartige Arbeiten im Freien durchzuführen.
ABSCHNITT XII.
Vorschriften über autogene Metallbearbeitung.
§ 62. Arbeitsräume; Höchstanzahl der Gasflaschen.
Hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, die zur autogenen Metallbearbeitung benützt werden, und der Höchstanzahl der Gasflaschen, die gleichzeitig vorhanden sein dürfen, gelten neben den einschlägigen Vorschriften der Abschnitte VII und IX die nachstehenden Bestimmungen:
Die Verwendung von Wohn-, Schlaf- oder Küchenräumen ist verboten.
Arbeitsräume, in denen Gasflaschen verwendet werden, müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jede in Verwendung stehende Gasflasche mindestens 50 m3 Luftraum entfällt; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall Ausnahmen hievon gestatten, wenn die Lüftungseinrichtungen volle Gewähr für ausreichende Lüftung bieten.
Für Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, hat die Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall die Höchstanzahl von Flaschen (in gefülltem und leerem Zustand), die gleichzeitig in einem Raum und in der ganzen Betriebsanlage vorhanden sein dürfen, festzusetzen; sie kann solche Beschränkungen auch für Anlagen in anderen Gebäuden anordnen.
§ 63. Aufstellung der Flaschen.
Die Zahl der in einem Arbeitsraum befindlichen unbenützten Flaschen darf die Zahl der in Betrieb stehenden nicht überschreiten. Die Lagerung unbenützter Flaschen unmittelbar neben den Benützungsstellen oder zusammen mit brennbaren Stoffen ist verboten.
Der letzte Satz ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft
getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt wohl
unberührt.
§ 64. Bedienungspersonal.
Zur Wartung von Azetylenapparaten und zum autogenen Schweißen und Schneiden dürfen, soweit es sich nicht um die Ausbildung von Lehrlingen handelt, nur verläßliche, mit der Apparatur vollkommen vertraute, mindestens 17 Jahre alte Personen beschäftigt werden. Zu schweren Schweißarbeiten dürfen Frauen nicht verwendet werden.
§ 65. Verbot einer Steigerung der Höchstleistung.
Die Höchstleistung der Azetylenentwickler darf über das festgesetzte Ausmaß hinaus nicht gesteigert werden. Auf die Einhaltung dieses Verbotes ist durch einen in der Nähe des Entwicklers anzubringenden Anschlag hinzuweisen.
§ 66. Sicherheitsvorschriften.
Für autogene Schweiß- und Schneideanlagen gelten weiter die dieser Verordnung als Anhang beigegebenen Sicherheitsvorschriften. Ein Abdruck des Anhanges ist bei den Arbeitsplätzen anzuschlagen.
ABSCHNITT XIII.
Schluß-, Übergangs- und Strafbestimmungen.
§ 67. Weitergeltung von Zulassungserklärungen.
Zulassungserklärungen, die auf Grund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, gelten weiter. Sie erlöschen 15 Jahre nach ihrer Erteilung, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1953. Im übrigen gelten hiefür die Vorschriften des § 16 Abs. 4.
§ 68. Altgenehmigte Betriebsanlagen.
Bestehende, nach den bisher geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen gelten als im Sinne des § 2 dieser Verordnung genehmigt; die Genehmigungsbehörde kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 34a, zweiter Satz, und des § 74a Abs. 2 der Gewerbeordnung nachträglich Bedingungen vorschreiben und es gelten für solche Anlagen jedenfalls, ohne daß es einer besonderen Vorschreibung bedarf, die einschlägigen Vorschriften des Abschnittes IV und die Vorschriften des § 67 dieser Verordnung.
§ 69. Strafbestimmung.
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung und der auf sie gegründeten Verfügungen werden, sofern darin nicht eine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
§ 70. Wirksamkeitsbeginn; Aufhebung geltender Vorschriften.
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Der Azetylenausschuß (§ 17) kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt zusammengesetzt werden und zur Beschlußfassung über seine Geschäftsordnung zusammentreten. Die Geschäftsordnung kann auch vor Beginn der Wirksamkeit der Verordnung genehmigt und verlautbart werden, tritt aber frühestens gleichzeitig mit der Verordnung in Kraft.
(2) Mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle Rechtsvorschriften, in denen Angelegenheiten des Geltungsbereiches dieser Verordnung bisher geregelt waren, für diesen Geltungsbereich außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
die Ministerialverordnung vom 10. September 1912, RGBl. Nr. 185, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid;
die Verordnung vom 6. Juli 1933, BGBl. Nr. 291, betreffend die Zulassung von Azetylengaserzeugungsapparaten für besondere technische Zwecke (autogene Metallbearbeitung) und die Genehmigung ihrer Verwendung in gewerblichen Betriebsanlagen;
die Verordnung des Reichskommissärs für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1439/1939, mit der die Verordnung, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid, RGBl. Nr. 185/1912, abgeändert und die Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 92/1938 aufgehoben wird.
Anhang zur Azetylenverordnung.
Sicherheitsvorschriften für autogene Schweiß- und Schneideanlagen.
Schutz und Reinhaltung der Flaschen, Schweißarmaturen und
dergleichen.
Stehende Gasflaschen, sowohl gefüllte als auch leere, sind gegen Umfallen zu sichern. Gefüllte Flaschen sind vor längerer Sonnenbestrahlung oder sonstiger unzulässiger Erwärmung und vor Frost zu schützen. Gasflaschen und Schweißarmaturen sind von jeder Verunreinigung und, sofern sie mit Sauerstoff in Berührung kommen, unbedingt von Fett und Öl freizuhalten; sie dürfen insbesondere nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fetten Händen berührt werden.
Ventile.
(1) Ventile aus Eisen dürfen für Sauerstoff nicht verwendet werden. Sauerstoffdruckminderventile müssen so eingerichtet sein, daß Entzündungen beim Öffnen der Flaschenventile (Ausbrennen) verhindert werden.
(2) Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Manometerfedern müssen entfettet sein und fettfrei gehalten werden. Die vollkommene Entfettung ist am Manometer durch die Aufschrift "fettfrei" kenntlich zu machen.
(3) Die Flaschen sind so aufzustellen und die Druckminderventile so anzuschrauben, daß die Anschlußzapfen der Flaschenventile und die Ausblaseöffnungen der Druckminderventile nicht auf das Bedienungspersonal oder auf die Flaschen gerichtet sind.
(4) Beim Öffnen der Verschlußventile darf nicht über die Ausblaseöffnung der Sicherheitsventile und über Schlauchtüllen hinweggegriffen werden. Flaschenventile sind langsam zu öffnen. Kommt es trotzdem zu einer Entzündung, so ist das Ventil, wenn noch möglich, zu schließen. Zu diesem Zweck sind Asbesthandschuhe bereitzustellen.
(5) Vor Anschluß der Druckminderventile sind die Flaschenventile zur Entfernung anhaftender Schmutzteile kurzzeitig zu öffnen. Während des Ausblasens hat der Arbeiter so zu stehen, daß er nicht vom ausströmenden Gas getroffen wird. Zur Dichtung darf nur Vulkanfiber verwendet werden. Bei handradlosen Flaschenventilen müssen die Ventilschlüssel während der Benützung aufgesteckt bleiben.
Brenner.
(1) Die Gaszufuhr darf während der Arbeit nur an den Brennerventilen geregelt werden. Entzündete Brenner dürfen nur auf besonderen Vorrichtungen abgelegt werden.
(2) Bei jedem Flammenrückschlag sind die Brennerventile zu schließen. Sollte sich der Rückschlag bis zu den Flaschen fortsetzen, so sind auch die Flaschenventile zu schließen. Durch Rückschläge verrußte Brenner sind sorgfältig zu reinigen.
(3) Bei übermäßiger Erhitzung ist der Brenner durch Eintauchen in kaltes Wasser zu kühlen und die Brenngaszufuhr am Brenner zu schließen, dagegen die Sauerstoffzufuhr offen zu halten.
Schläuche.
(1) Gasschläuche müssen sicher befestigt und gut instand gehalten werden. Sie müssen mindestens 3 m, bei Anschluß an den Entwickler 5 m, lang sein.
(2) Neue Schläuche sind vor ihrer Benützung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
Behandlung entleerter Flaschen.
Nach dem Entleeren der Flaschen sind die Flaschenventile zu schließen und die Schutzkappen wieder aufzuschrauben.
Auftauen eingefrorener Entwickler oder Druckminderventile.
Das Einfrieren von Azetylenentwicklern oder Druckminderventilen ist tunlichst hintanzuhalten. Zum Auftauen eingefrorener Entwickler oder Druckminderventile dürfen offene Flammen, glühende Körper u. dgl. nicht verwendet werden.
Wasservorlagen.
Wasservorlagen und Wasserverschlüsse müssen stets frei von Verunreinigungen sein und sorgfältig gefüllt erhalten werden. Wasservorlagen dürfen nur in drucklosem Zustande gefüllt und nachgefüllt werden. Bei jedem Flammenrückschlag ist das Wasser in der Sicherheitsvorlage zu wechseln.
Ableuchtverbot.
Apparate, Gasleitungen, Gasflaschen und Druckminderventile dürfen auf keinen Fall mit offener Flamme abgeleuchtet werden. Undichte Stellen sind durch Abpinseln mit Seifenwasser oder auf andere gefahrlose Weise zu ermitteln.
Gesundheitsschädliche Arbeiten und Arbeiten in engen Räumen.
(1) Falls sich beim Schweißen oder Schneiden gesundheitsschädliche Dämpfe (Blei-, Zinkdämpfe) entwickeln, sind sie, sofern es die Betriebsverhältnisse zulassen, womöglich an der Schweiß- oder Schneidestelle abzusaugen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht tunlich ist, haben die bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen Atemschutzgeräte mit geeigneten Filtereinsätzen zu tragen.
(2) Wird in engen Räumen, in Kesseln oder anderen schwer zugänglichen Behältern geschweißt oder geschnitten, so ist für ausreichende Lüftung zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn Schweißgase von außen in das Innere von Behältern gelangen können, die während der Arbeit oder im Anschluß an sie befahren werden müssen. Die Brenner und ihre Zuleitungen sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten aus den Räumen zu entfernen. Nötigenfalls sind die im Innern von Behältern arbeitenden Personen anzuseilen, wobei eine Aufsichtsperson außerhalb des Behälters aufzustellen ist.
Arbeiten an explosionsgefährdeten Behältern.
Bei Feuerarbeiten an Gefäßen, die leicht entzündliche Flüssigkeiten, explosionsgefährliche Gase oder Säuren enthalten haben, sind zunächst die Gefäßverschlüsse so zu öffnen, daß sich dabei keine Funken bilden können. Dann sind die Gefäße von Rückständen zu befreien, gründlich auszuspülen und völlig mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen. Solche Arbeiten dürfen nur von sachkundigen, erfahrenen Personen unter Beobachtung größter Vorsicht ausgeführt werden.
Anzeigepflicht bei Explosionen.
Im Falle von Explosionen ist vom Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter unverzüglich Anzeige an die nächste Sicherheitsbehörde und an das zuständige Arbeitsinspektorat zu erstatten.
Schutzbrillen und Arbeitskleidung.
(1) Bei allen Schweiß- und Schneidearbeiten sind dunkelfarbige Schutzbrillen zu tragen. Wenn stehend oder über Kopf geschweißt oder geschnitten wird, müssen die Schutzbrillen seitlich geschlossen sein.
(2) Beim Schweißen großer Stücke sind wärmeschützende Handschuhe und Schürzen zu benützen. Schweißer und Helfer dürfen während der Ausführung von Schweiß- und Schneidearbeiten keine mit Öl, Fett, Petroleum oder sonstigen leicht entzündlichen Stoffen verunreinigten Arbeitsanzüge tragen.
(3) Bei Arbeiten in Kesseln, Behältern, Gruben, Rohren u. dgl. darf nur schwer entflammbare Kleidung getragen werden.
(4) Frauen müssen zum Schutz gegen Funkenflug schwer entflammbare Hauben tragen.
Die Regelungen über Asbesthandschuhe sind außer Kraft getreten.
Anhang zur Azetylenverordnung.
Sicherheitsvorschriften für autogene Schweiß- und Schneideanlagen.
Schutz und Reinhaltung der Flaschen, Schweißarmaturen und
dergleichen.
Stehende Gasflaschen, sowohl gefüllte als auch leere, sind gegen Umfallen zu sichern. Gefüllte Flaschen sind vor längerer Sonnenbestrahlung oder sonstiger unzulässiger Erwärmung und vor Frost zu schützen. Gasflaschen und Schweißarmaturen sind von jeder Verunreinigung und, sofern sie mit Sauerstoff in Berührung kommen, unbedingt von Fett und Öl freizuhalten; sie dürfen insbesondere nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fetten Händen berührt werden.
Ventile.
(1) Ventile aus Eisen dürfen für Sauerstoff nicht verwendet werden. Sauerstoffdruckminderventile müssen so eingerichtet sein, daß Entzündungen beim Öffnen der Flaschenventile (Ausbrennen) verhindert werden.
(2) Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Manometerfedern müssen entfettet sein und fettfrei gehalten werden. Die vollkommene Entfettung ist am Manometer durch die Aufschrift "fettfrei" kenntlich zu machen.
(3) Die Flaschen sind so aufzustellen und die Druckminderventile so anzuschrauben, daß die Anschlußzapfen der Flaschenventile und die Ausblaseöffnungen der Druckminderventile nicht auf das Bedienungspersonal oder auf die Flaschen gerichtet sind.
(4) Beim Öffnen der Verschlußventile darf nicht über die Ausblaseöffnung der Sicherheitsventile und über Schlauchtüllen hinweggegriffen werden. Flaschenventile sind langsam zu öffnen. Kommt es trotzdem zu einer Entzündung, so ist das Ventil, wenn noch möglich, zu schließen. Zu diesem Zweck sind Asbesthandschuhe bereitzustellen.
(5) Vor Anschluß der Druckminderventile sind die Flaschenventile zur Entfernung anhaftender Schmutzteile kurzzeitig zu öffnen. Während des Ausblasens hat der Arbeiter so zu stehen, daß er nicht vom ausströmenden Gas getroffen wird. Zur Dichtung darf nur Vulkanfiber verwendet werden. Bei handradlosen Flaschenventilen müssen die Ventilschlüssel während der Benützung aufgesteckt bleiben.
Brenner.
(1) Die Gaszufuhr darf während der Arbeit nur an den Brennerventilen geregelt werden. Entzündete Brenner dürfen nur auf besonderen Vorrichtungen abgelegt werden.
(2) Bei jedem Flammenrückschlag sind die Brennerventile zu schließen. Sollte sich der Rückschlag bis zu den Flaschen fortsetzen, so sind auch die Flaschenventile zu schließen. Durch Rückschläge verrußte Brenner sind sorgfältig zu reinigen.
(3) Bei übermäßiger Erhitzung ist der Brenner durch Eintauchen in kaltes Wasser zu kühlen und die Brenngaszufuhr am Brenner zu schließen, dagegen die Sauerstoffzufuhr offen zu halten.
Schläuche.
(1) Gasschläuche müssen sicher befestigt und gut instand gehalten werden. Sie müssen mindestens 3 m, bei Anschluß an den Entwickler 5 m, lang sein.
(2) Neue Schläuche sind vor ihrer Benützung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
Behandlung entleerter Flaschen.
Nach dem Entleeren der Flaschen sind die Flaschenventile zu schließen und die Schutzkappen wieder aufzuschrauben.
Auftauen eingefrorener Entwickler oder Druckminderventile.
Das Einfrieren von Azetylenentwicklern oder Druckminderventilen ist tunlichst hintanzuhalten. Zum Auftauen eingefrorener Entwickler oder Druckminderventile dürfen offene Flammen, glühende Körper u. dgl. nicht verwendet werden.
Wasservorlagen.
Wasservorlagen und Wasserverschlüsse müssen stets frei von Verunreinigungen sein und sorgfältig gefüllt erhalten werden. Wasservorlagen dürfen nur in drucklosem Zustande gefüllt und nachgefüllt werden. Bei jedem Flammenrückschlag ist das Wasser in der Sicherheitsvorlage zu wechseln.
Ableuchtverbot.
Apparate, Gasleitungen, Gasflaschen und Druckminderventile dürfen auf keinen Fall mit offener Flamme abgeleuchtet werden. Undichte Stellen sind durch Abpinseln mit Seifenwasser oder auf andere gefahrlose Weise zu ermitteln.
Gesundheitsschädliche Arbeiten und Arbeiten in engen Räumen.
(1) Falls sich beim Schweißen oder Schneiden gesundheitsschädliche Dämpfe (Blei-, Zinkdämpfe) entwickeln, sind sie, sofern es die Betriebsverhältnisse zulassen, womöglich an der Schweiß- oder Schneidestelle abzusaugen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht tunlich ist, haben die bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen Atemschutzgeräte mit geeigneten Filtereinsätzen zu tragen.
(2) Wird in engen Räumen, in Kesseln oder anderen schwer zugänglichen Behältern geschweißt oder geschnitten, so ist für ausreichende Lüftung zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn Schweißgase von außen in das Innere von Behältern gelangen können, die während der Arbeit oder im Anschluß an sie befahren werden müssen. Die Brenner und ihre Zuleitungen sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten aus den Räumen zu entfernen. Nötigenfalls sind die im Innern von Behältern arbeitenden Personen anzuseilen, wobei eine Aufsichtsperson außerhalb des Behälters aufzustellen ist.
Arbeiten an explosionsgefährdeten Behältern.
Bei Feuerarbeiten an Gefäßen, die leicht entzündliche Flüssigkeiten, explosionsgefährliche Gase oder Säuren enthalten haben, sind zunächst die Gefäßverschlüsse so zu öffnen, daß sich dabei keine Funken bilden können. Dann sind die Gefäße von Rückständen zu befreien, gründlich auszuspülen und völlig mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen. Solche Arbeiten dürfen nur von sachkundigen, erfahrenen Personen unter Beobachtung größter Vorsicht ausgeführt werden.
Anzeigepflicht bei Explosionen.
Im Falle von Explosionen ist vom Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter unverzüglich Anzeige an die nächste Sicherheitsbehörde und an das zuständige Arbeitsinspektorat zu erstatten.
Schutzbrillen und Arbeitskleidung.
(1) Bei allen Schweiß- und Schneidearbeiten sind dunkelfarbige Schutzbrillen zu tragen. Wenn stehend oder über Kopf geschweißt oder geschnitten wird, müssen die Schutzbrillen seitlich geschlossen sein.
(2) Beim Schweißen großer Stücke sind wärmeschützende Handschuhe und Schürzen zu benützen. Schweißer und Helfer dürfen während der Ausführung von Schweiß- und Schneidearbeiten keine mit Öl, Fett, Petroleum oder sonstigen leicht entzündlichen Stoffen verunreinigten Arbeitsanzüge tragen.
(3) Bei Arbeiten in Kesseln, Behältern, Gruben, Rohren u. dgl. darf nur schwer entflammbare Kleidung getragen werden.
(4) Frauen müssen zum Schutz gegen Funkenflug schwer entflammbare Hauben tragen.
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